Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0093 E 27. Mai 1992 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen
Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies
im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft
eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.
Schlagworte
ParteiengehörVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020076.L03Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019