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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der klare Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG 1967 umfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat. In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des VwGH etwa auch das Anbringen der Kennzeichentafeln unter § 102 Abs. 1 KFG 1967 subsumiert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020076.L01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019