TE Vwgh Beschluss 2019/5/16 Ra 2019/21/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des O T, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2018, I405 2144030-2/4E, betreffend Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte nach seiner illegalen Einreise am 23. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Dezember 2016 zur Gänze abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und u.a. festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Juli 2017 als unbegründet ab.

2 Im Juli 2018 wies das BFA einen Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.

3 Mit (nach Vorstellung des Revisionswerbers gegen einen entsprechenden Mandatsbescheid vom 7. Juni 2018 ergangenem) Bescheid vom 14. August 2018 trug das BFA dem (in Salzburg aufhältigen) Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchg??ngig Unterkunft in der Rückkehrberatungseinrichtung Schwechat zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

4 Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2018 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, außerdem wies es einen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12.12.2018, E 4715/2018, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 Der vorliegenden Revision, die sich im Wesentlichen auf eine Übernahme der vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumentation aus dem Bereich des Verfassungsrechtes beschränkt, sind keine Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG zu entnehmen. Sie erweist sich schon deshalb als unzulässig (vgl. dazu etwa den Beschluss VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0540, Rn. 6, mwN).

8 Somit war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210024.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten