TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/27 99/04/0003

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des L W in S, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Oktober 1998, Zl. IIa-53.017/5-98, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Bescheidausfertigung belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1998 dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, über das Vermögen des Beschwerdeführers sei mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. November 1996, AZ 19S 543/96t, der Konkurs eröffnet worden. Nach den Erhebungen im Berufungsverfahren seien seit 1996 gegen den Beschwerdeführer 84 Exekutionsanträge eingebracht worden, davon 9 Exekutionsanträge im laufenden Jahr 1998. Die im Berufungsverfahren befragte Tiroler Gebietskrankenkasse habe mitgeteilt, daß derzeit die Beiträge für Februar und März 1996 und die Nachrechnung aus der Beitragsprüfung Oktober 1996 aushaften würden; der Zahlungsrückstand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers betrage insgesamt S 46.116,70. Es sei keine Ratenvereinbarung hinsichtlich dieses Zahlungsrückstandes getroffen worden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mitgeteilt, daß die Beitragsrückstände des Beschwerdeführers derzeit S 48.728,18 zuzüglich Verzugszinsen betragen würden und daß keine Ratenvereinbarung mit dem Beschwerdeführer bestehe. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 1998 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe am 3. August 1998 persönlich vorgesprochen und mit der Begründung um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht, daß er gerade im Begriff sei, "Zahlungsvereinbarungen mit einigen Gläubigern abzuschließen"; aus dem Erlös eines versteigerten Baugrundstückes könnte - nach der Behauptung des Beschwerdeführers - die Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft befriedigt werden. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis 25. August 1998 bewilligt worden. Mit Telefax vom 25. August 1998 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er "mit der Gewerbekammer eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe, die noch der Genehmigung des Abteilungsleiters bedürfe; alle übrigen Unterlagen stünden ihm nicht zur Verfügung, weil diese bei einer gesetzwidrigen Delogierung entwendet worden seien". In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer weder Unterlagen vorgelegt noch habe er eine weitere Stellungnahme abgegeben. In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, es könne unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden, daß die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Bei Beurteilung der Voraussetzungen im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 gehe es ausschließlich darum, daß die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt würden. Solange nicht die Erwartung der pünktlichen Zahlung aller Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bestünde, komme auch einer den Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine rechtliche Relevanz zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt dazu im wesentlichen vor, er habe die Rückstände bei der Tiroler Gebietskrankenkasse für die Monate Februar und März 1996 in der Höhe von S 13.843,70 noch vor der "Hauptverhandlung" im Jänner 1998 bezahlt; der angefochtene Bescheid sei in dieser Hinsicht unrichtig, weil "hier kein Zahlungsrückstand vorliegt". Er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß sein Vermieter die von ihm gemieteten Bestandräume rechtswidrig geräumt und "alle seine Sachen weggebracht hat"; diesbezüglich werde auch auf die ersten beiden Seiten des Endbeschlusses aus dem vor dem Bezirksgericht Kitzbühel geführten Besitzstörungsverfahren verwiesen bzw. diese vorgelegt. Er sei ab April 1998 ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, hinsichtlich seiner Schulden mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen, um Zahlungsmodalitäten treffen zu können. Der Kampf um "seine Fahrnisse und Geschäftsunterlagen" habe sehr viel Zeit benötigt. Es seien ihm "die Hände gebunden" gewesen und es habe die Zeit gefehlt, um während dieses rechtswidrigen Zustandes "eine wirtschaftliche Lage bilden zu können, um seinen Zahlungspflichten nachkommen zu können". Daraus leite sich ab, daß er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Bei richtiger Würdigung dieser Tatsache und seiner Zahlung der "rückständigen Krankenkassenbeiträge für den Zeitraum Februar und März 1996" hätte die belangte Behörde "zu einem anderen Bescheid kommen müssen".

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht das Vorliegen eines Entziehungsgrundes im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994, er meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für das Absehen von der Entziehung gegeben. Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0211, und die darin angegebene Vorjudikatur), ist die Gewerbeausübung jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der im § 87 Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Es ist auch zu berücksichtigen, daß im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartende Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.

Ausgehend von den von der belangten Behörde festgestellten und von ihm auch in dieser Hinsicht nicht bestrittenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich nicht über ausreichende liquide Mittel, um diese Verbindlichkeiten abzudecken, sodaß die weitere Gewerbeausübung nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 liege, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß hinsichtlich dieser Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden wäre, der der Beschwerdeführer auch nachkomme, wird von ihm nicht einmal behauptet. Des weiteren übergeht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Stillschweigen, daß der Beitragsrückstand bei der Tiroler Gebietskrankenkasse unter anderem auch eine Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung Oktober 1996 umfaßte und insgesamt S 46.116,07 betrug. Mit seinem Hinweis auf die Bezahlung der Beitragsrückstände für die Monate Februar und März 1996 von S 13.843,70 wird daher nicht einmal dargetan, daß der Beschwerdeführer den Zahlungsverpflichtungen gegenüber diesem Gläubiger (Tiroler Gebietskrankenkasse) vollständig nachgekommen ist.

Da die Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorhandensein erforderlicher liquider Mittel führten, an der - nach objektiven Kriterien zu beurteilenden - Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nichts ändern könnte (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0124, und vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0074), bildet es auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß sich die belangte Behörde mit dem auf das gerichtliche Besitzstörungsverfahren bzw. sein fehlendes Verschulden an der Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter auseinandergesetzt hat.

Sind somit selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Beschwerde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 im Beschwerdefall nicht erfüllt, dann fehlt es den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften an der erforderlichen Relevanz (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040003.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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