TE Vwgh Beschluss 2019/5/16 Ra 2018/21/0233

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs9
SMG 1997 §28a
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juli 2018, L523 2000328-3/6E, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber kam im Mai 2013, damals fünfzehnjährig, nach Österreich. Er stellte nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, der (bereits) im Februar 2014 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde. Dabei setzte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter ausführlicher Würdigung der Beweisergebnisse eingehend mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers auseinander. Es kam einerseits wegen des Fehlens von grundsätzlichen Kenntnissen des überhaupt nicht Arabisch sprechenden Revisionswerbers in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Syrien und andererseits im Hinblick auf ein vom Bundesasylamt eingeholtes Sprachanalysegutachten eines näher genannten Institutes vom 14. November 2013 zu dem Ergebnis, Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei Armenien.

2 Schließlich erging gegen den Revisionswerber dann mit rechtskräftigem, den entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. April 2015 bestätigendem Erkenntnis des BVwG vom 9. Februar 2016 - neben dem Ausspruch, dass dem Revisionswerber Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 und gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werden - auch eine Rückkehrentscheidung samt gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffener Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, wobei dem Revisionswerber eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.

3 Der Revisionswerber, der im Zeitraum 14. März 2014 bis 14. März 2015 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt hatte, kam dem Ausreisebefehl nicht nach und verblieb in Österreich. Demzufolge erließ das BFA den Bescheid vom 28. Juni 2017, mit dem zunächst noch einmal ausgesprochen wurde, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Des Weiteren erließ das BFA gegen den Revisionswerber, nunmehr gestützt auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG, neuerlich eine Rückkehrentscheidung und es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG wiederum fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Unter einem sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Schließlich verhängte das BFA gegen den Revisionswerber - nunmehr neu - gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Einreiseverbot gründete das BFA einerseits auf die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und andererseits auf die Mittellosigkeit des Revisionswerbers.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24. Juli 2018 als unbegründet ab, wobei es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprach, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3470/2018, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Die hierauf fristgerecht beim BVwG eingebrachte Revision erweist sich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig:

7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nämlich (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt zwar nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 Diesbezüglich bemängelt der Revisionswerber nur die Unterlassung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und rügt in diesem Zusammenhang die vom BVwG auf das Ergebnis des in Rn. 1 erwähnten Sprachanalysegutachtens gestützte Annahme, der Revisionswerber stamme aus Armenien und nicht - wie von ihm behauptet - aus Syrien.

10 Bei diesem, sich offenbar auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG beziehenden Vorbringen wird jedoch außer Acht gelassen, dass (unter anderem auch) auf Basis dieses Gutachtens bereits in den im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen vom Herkunftsstaat Armenien ausgegangen wurde. Insbesondere erwuchs die gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit der Rückkehrentscheidung verbundene, auf den Herkunftsstaat des Revisionswerbers bezogene Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Armenien in Rechtskraft, die - mangels diesbezüglicher maßgeblicher Sachverhaltsänderung: in Bindung daran - im vorliegenden Fall nur wiederholt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das BVwG der nicht näher substantiierten neuerlichen Beschwerdebehauptung einer Herkunft des Revisionswerbers aus Syrien lediglich mit dem Hinweis auf das Ergebnis des erwähnten Sprachanalysegutachtens begegnete und (auch) insofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG für entbehrlich hielt.

11 Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision noch ganz allgemein die Integration des Revisionswerbers angesprochen wird, ist - ebenfalls vor dem Hintergrund der bereits seit Februar 2016 bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - nicht zu sehen, dass die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar wäre. Einerseits berücksichtigte das BVwG nämlich alle für den Revisionswerber sprechenden Umstände, andererseits verwies es aber zu Recht darauf, dass er sich seit Februar 2016 in Österreich unrechtmäßig aufhält und seit 25. Oktober 2017 wegen des dringenden Verdachtes der Begehung von Suchtgifthandel nach § 28a SMG in Untersuchungshaft befindet, was die mittlerweile (zusätzlich) erlangten integrativen Merkmale insgesamt maßgeblich relativiert. Mit der Bezugnahme auf die vom Revisionswerber erlangte Integration lässt sich daher die Zulässigkeit der Revision, die im Übrigen zum Einreiseverbot kein Vorbringen enthält, auch nicht begründen (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0090, 0091, Rn. 11, mwN).

12 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 16. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210233.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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