TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/27 98/16/0367

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/06 Verkehrsteuern;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

ABGB §531;
ABGB §647;
ABGB §797;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der Dr. S in L, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger u.a., Rechtsanwälte in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 19. November 1996, Zl. 60.792-6/96, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Verlassenschaftsabhandlung nach der am 24. Mai 1994 verstorbenen Susanne Ehrlich ergab einen Reinnachlaß im Betrag von S 19,359.161,93. Der Nachlaß bestand aus verschiedenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen, Kundenguthaben, Wertpapierdepots, einem Bausparguthaben und einem PKW. Die Verstorbene vermachte der Beschwerdeführerin im Testament vom 17. Februar 1994 einen Bargeldbetrag von S 4,000.000,--; die Beschwerdeführerin hat das Legat angenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erließ in der Folge an die Beschwerdeführerin einen Erbschaftssteuerbescheid, dem ein Barlegat in Höhe von S 4,000.000,-- zugrunde gelegt wurde.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Steuerbefreiung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG mit der Begründung geltend gemacht, daß diese Befreiung umso mehr dann zustehe, wenn im Nachlaß endbesteuertes Vermögen enthalten und zur Abdeckung von Legaten verwendet worden sei. Stelle man das endbesteuerte, nachlaßgegenständliche Kapitalvermögen den Barlegaten gegenüber, so sei ersichtlich, daß die Barlegate zu 72,9 % aus endbesteuerten Vermögen abgegolten worden seien und daher in diesem Ausmaß auch die Steuerbefreiung der Legatarin zustehe und die Erbschaftssteuer nur von einem Anfall in Höhe von S 1,084.000,-- (= 27,10 % von S 4,000.000,--) zu erheben sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach abweislicher Berufungsvorentscheidung - die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß ein Barlegat nicht nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG steuerfrei sei. Die Steuerbefreiung käme nur dann zum Zug, wenn an den Legatar ausdrücklich endbesteuertes Vermögen verfügt worden wäre. Ohne Bedeutung sei, ob das Legat aus endbesteuertem Vermögen getilgt werde.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit begehrt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die unrichtige Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680 (zur Anwendung vgl. Art. VIII Z. 2 des letztgenannten Gesetzes) bleiben steuerfrei Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen.

Da der Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG 1955 hegte, beantragte er mit Beschluß vom 3. Oktober 1996, Zl. A 69/96, die Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig (in eventu auch in § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Wortfolge "durch Vermächtnis). Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird auf diesen Beschluß verwiesen.

Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1998, G 32/97-11, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge und wies den Eventualantrag zurück, wobei der Verfassungsgerichtshof u. a. ausdrücklich aussprach, daß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG dem (im Verfassungsrang stehenden) § 1 Abs. 1 Z. 2 EndbesteuerungsG entspricht, soweit dieser die Erbschafts- und Schenkungssteuer betrifft.

Ausgehend davon sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/16/0364 (mit weiteren Nachweisen), aus, daß bei Legaten dem Vermächtnisnehmer die Steuerfreiheit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nur zukommt, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das Vermächtnis nicht steuerfrei. Auch hier liegt ein ziffernmäßig bestimmtes Geldvermächtnis vor, sodaß die Steuerbefreiung nicht eintreten kann.

Die Beschwerdeführerin, die als Legatarin lediglich ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß (bzw. nach Einantwortung gegenüber den Erben) erworben hatte (vgl. Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 3 vor § 531 ABGB), womit sie Nachlaßgläubigerin wurde (Welser a.a.O., Rz 6 zu § 647 ABGB), erhielt in der Folge seitens der Erben in Erfüllung des Legates eine Zuwendung, die der Steuerfreiheit iS des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht mehr teilhaftig werden konnte (hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/16/0363 m.w.N.).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 27. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160367.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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