TE Vfgh Erkenntnis 1997/1/23 B4684/96

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/01 Finanzverfassung

Norm

Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §6 Abs6

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Einführung der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz eines Drittels der an die Einwohner der entsprechenden Gemeinde mangels geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen geleisteten Sondernotstandshilfe an den Bund; kein Eingehen auf die gegen das Verfahren zur Zuerkennung der Sondernotstandshilfe gerichteten Bedenken; finanzausgleichsrechtlicher Charakter der diesbezüglichen Regelung der Arbeitsmarktpolitik-Finanzierung

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) hat die Gemeinde Brunn an der Wild zum Ersatz der im Abrechnungszeitraum 1. Mai 1995 bis 30. September 1995 entstandenen Kosten der an I.M. ausbezahlten Sondernotstandshilfe in der Höhe von 15.238,30 S verpflichtet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der die Gemeinde vorbrachte, eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit sei vorhanden gewesen, das Arbeitsmarktservice habe von der Gemeinde keine Bestätigung eingeholt und die Kostenvorschreibung sei nicht nachvollziehbar bzw. mangelhaft begründet, wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 1996 abgewiesen.

Die belangte Behörde beschränkte sich darauf zu prüfen,

1. ob die Sondernotstandshilfeempfängerin während des maßgeblichen Zeitraumes in der Gemeinde Brunn an der Wild ihren Wohnsitz hatte,

2.

welchen Betrag die regionale Geschäftsstelle des AMS der Sondernotstandshilfeempfängerin rechtskräftig zuerkannt und während des maßgeblichen Zeitraumes auch ausbezahlt hat und

3.

ob der Gemeinde 1/3 dieses Betrages als Kostenersatz vorgeschrieben wurde.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gegründete Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird.

2.2. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gegen die im angefochtenen Bescheid angewendeten Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken ob ihrer Rechtmäßigkeit. Dazu wird auf sein Erk. vom heutigen Tag, B2603/96, von dem eine Ausfertigung angeschlossen ist, verwiesen.

2.1. Bei der (verfassungsrechtlichen) Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).

Die Beschwerde geht davon aus, daß die Gemeinde gegen die Vorschreibung auch einwenden können müsse, daß eine Unterbringungsmöglichkeit des Kindes gegeben sei. Dem ist zu entgegnen, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, es komme nur auf die Tatsache der Auszahlung und nicht darauf an, ob die Auszahlung zu Recht erfolgte, zumindest denkmöglich ist. Dem Argument in der Beschwerde, es könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, ein aufwendiges Bescheidverfahren bloß für den Fall einer rechnerischen Überpüfung vorzusehen, ist entgegenzuhalten, daß auch zu überprüfen ist, ob die Sondernotstandshilfe geleistet wurde und ob der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz in der Gemeinde hatte. Ob die Auslegung der belangten Behörde richtig ist, ist eine einfachgesetzliche Frage, deren Beurteilung dem Verwaltungsgerichtshof überlassen werden kann.

2.2. Der weitere Einwand in der Beschwerde, die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe sei gegenüber der Gemeinde nie rechtskräftig geworden, richtet sich in Wahrheit nicht gegen das Kostenersatzverfahren, sondern gegen das Verfahren zur Zuerkennung der Notstandshilfe. In diesem Verfahren hätte die Gemeinde allenfalls geltend machen müssen, daß sie als Partei übergangen wurde.

Im übrigen handelt es sich bei der Regelung des §6 Abs6 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. 315/1994 idF 297/1995, um die Ausführung einer finanzausgleichsrechtlichen Regelung und damit eine Regelung zur Verteilung der Lasten, deren Wesen es ausschließt, daß bei der Berechnung des Kostenbeitrags der Rechtsgrund jeder einzelnen Leistung neu aufgerollt wird.

2.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführende Gemeinde in von ihr nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde in sonstigen Rechten verletzt wurde.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kinderbetreuung, Sondernotstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4684.1996

Dokumentnummer

JFT_10029877_96B04684_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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