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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1357Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0075Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revisionen 1. des nach Einbringung der Revision verstorbenen MMag. R K, 2. des S Verein, beide in W, beide vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Dezember 2017, Zl. VGW-021/021/10485/2016, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Mai 2016 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des zweitrevisionswerbenden Vereins zu verantworten, dass dieser Verein mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, durch die Organisation des
"27. Altwiener Ostermarktes" in der Zeit von 11. März 2016 bis 28. März 2016 an einem näher bezeichneten Ort das Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)" ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt habe, und über ihn gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.010,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde der zweitrevisionswerbende Verein "für die mit diesem Bescheid" über den Erstrevisionswerber "verhängte Geldstrafe von EUR 1.010,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 101,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand" zur Haftung verpflichtet. 2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob ausschließlich der Erstrevisionswerber Beschwerde. Die zweitrevisionswerbende Partei ließ das Straferkenntnis hingegen unbekämpft.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), legte ihm die mit EUR 202,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunt II.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Einen gesonderten Ausspruch über die Haftung des zweitrevisionswerbenden Vereins gemäß § 9 Abs. 7 VStG enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
4 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 5 Laut Mitteilung des Rechtsvertreters starb der Erstrevisionswerber am 4. Jänner 2019, ohne dass bis dato die Geldstrafe bzw. die im Straferkenntnis sowie im angefochtenen Erkenntnis auferlegten Kostenbeiträge bezahlt wurden.
Zur Revision des Erstrevisionswerbers:
6 Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw. § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl. VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145, mwN).
Zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei:
7 Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften unter anderem juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
8 Bereits das Verwaltungsstrafgesetz in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 275/1925, enthielt sowohl eine der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG entsprechende Bestimmung, und zwar im letzten Satz ihres § 9, als auch wortident die Bestimmung des § 14 Abs. 2 betreffend das Erlöschen der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe mit dem Tod des Bestraften. Am Wesen dieser Haftung wurde durch die seither ergangenen Gesetzesnovellen nichts geändert. Sie findet sich nunmehr allerdings in § 9 Abs. 7 VStG.
9 Da die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (vgl. VwGH 24.11.2010, 2009/08/0039; zuletzt 24.10.2018, Ra 2017/10/0198, mwN). Diese Haftung ist nicht als Strafe, sondern als "kriminelle Bürgschaft" (vgl. VwGH 21.11.2000, 99/09/0002; Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil2, S. 319; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band VStG - VVG, S 115), anzusehen, die einen rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraussetzt (vgl. VwGH 28.7.1999, 97/09/0335; 21.11.2000, 99/09/0002; 26.2.2009, 2008/09/0069). Dementsprechend fällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs notwendig auch der Haftungsausspruch weg (VwGH 26.2.2009, 2008/09/0069; Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs 7 VStG - offene Fragen, in FS Mayer (2011) 798f). Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet somit keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, II. GP, 28, wonach der Ausschuss nicht vermochte eine Fassung zu beschließen, "die glattweg die Strafbarkeit juristischer Personen ausgesprochen hätte", weil "die Strafbarkeit nach den Bemerkungen zu § 5 von einem subjektiven Verschulden selbst bei reinen Ungehorsamsdelikten nicht ganz losgelöst werden kann, ein Verschulden aber nur bei physischen Personen möglich ist"). Es handelt sich insofern um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde.
10 Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß § 14 Abs. 2 VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß § 1358 ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld (vgl. OGH 16.10.2003, 8 Ob 88/03d, in Bezug auf die in § 35 Abs. 1 MedienG (mit 1.7.2005 außer Kraft getreten) normierte Solidarhaftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums für die wegen eines Medieninhaltsdelikts einem Verurteilten auferlegte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung; RIS-Justiz RS0032424, RS0112742) im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß § 14 Abs. 2 VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist. Eine solche Beschränkung des Erlöschens der Vollstreckbarkeit auf die Rechtsnachfolger des Bestraften ist weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 VStG zu entnehmen, noch ergibt sich ein solches Auslegungsergebnis aus der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 275/1925.
11 Bezogen auf den vorliegenden Fall erlosch demnach mit dem Tod des Erstrevisionswerbers die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Erstrevisionswerber auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.
Ergebnis
12 Die Revisionen beider revisionswerbenden Parteien waren daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und beide Verfahren einzustellen.
13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
14 Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl. VwGH vom 14.12.2005, 2002/13/0044; 9.3.2017, Ra 2016/17/0145).
Wien, am 22. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040074.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019