TE Vwgh Beschluss 2019/5/22 Ra 2017/04/0122

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Insolvenzordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §38 Abs1
GewO 1994 §41 Abs1 Z4
GewO 1994 §44
IO §2 Abs2
IO §83 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, in der Revisionssache der Insolvenzmasse der B GesmbH in T, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. August 2017, Zl. LVwG-AV-431/001-2017, betreffend eine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen der Insolvenzmasse ("Massefortbetrieb") der B GesmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter, um Genehmigung der Bestellung einer näher bezeichneten Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und zum Verkehrsleiter für das Mietwagengewerbe an einem näher bezeichneten Standort als unbegründet ab.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Insolvenzmasse wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 16. August 2017 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.

3 Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Juni 2018, GZ 14 S 2/17k, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der B GesmbH aufgehoben.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004 ).

5 Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gemäß § 38 Abs. 1 GewO 1994 um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Insolvenzverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Schuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (siehe zu alldem VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN, angepasst an die Terminologie der IO). 6 Vielmehr steht der Insolvenzmasse gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu. Dieses Fortbetriebsrecht entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; siehe auch OGH 19.12.2012, 8 ObS 15/12g, und OGH 19.12.2012, 8 ObS 16/12d) und endet gemäß § 44 letzter Satz GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

7 Das gegenständliche Verfahren betrifft das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse und hat die Gewerbeberechtigung der B GesmbH als Gewerbeinhaberin nicht tangiert. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endete zwischenzeitlich auf Grund der Aufhebung des Konkurses. Der Antrag auf Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers und Verkehrsleiters zur Fortführung des Gewerbes im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 ist damit hinfällig. 8 Die Revision war daher - nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - zufolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. In Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG sowie VwGH 26.11.2018, Ra 2018/17/0149).

Wien, am 22. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040122.L00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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