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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art8Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A H in B, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. März 2019, Zl. W246 2161662- 1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag der Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Revision bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, nach näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme einer Verfolgung durch Privatpersonen oder privaten Gruppierungen Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten, weshalb den vom Revisionswerber behaupteten Verfolgungshandlungen Asylrelevanz zukomme. Das BVwG habe weiters unvollständige, teilweise veraltete bzw. nicht nachvollziehbare Länderberichte herangezogen und hätte bei der Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative seiner Entscheidung "eine Vielzahl von Länderberichten" hinsichtlich der Situation der Hazara zugrunde legen müssen. Darüber hinaus sei auch die gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nicht nach den vom Verwaltungsgerichthof entwickelten Grundsätzen vorgenommen worden. 6 Mit dem Vorbringen, die staatlichen Behörden in Afghanistan seien nicht in der Lage, die behaupteten Verfolgungshandlungen der Taliban gegenüber dem Revisionswerber hintanhalten, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach dem Revisionswerber aktuell keine Gefahr drohe, von den Taliban gesucht und aufgefunden zu werden, ohne dazu jedoch auszuführen, inwieweit die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG fehlerhaft wäre (vgl. VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0289, mwN).
7 Zu den behaupteten (Feststellungs-)Mängeln im Bereich der Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zeigt die Revision weder auf, welche konkreten Feststellungen fehlen würden, noch tut sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dar. Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird. Die bloße Behauptung der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften reicht nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Den genannten Anforderungen wird die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht gerecht.
8 Schließlich ist dem Vorbringen betreffend die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (z.B. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/01/0324, mwN). Mit ihrem auch diesbezüglich unsubstantiierten Vorbringen zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der vom BVwG durchgeführten Beurteilung nicht auf.
9 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010113.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019