TE Vwgh Beschluss 2019/6/12 Ra 2017/06/0030

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der M G in L, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Dezember 2016, LVwG- 2014/22/1264-58, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz; mitbeteiligte Partei: Rechtsanwalt Dr. B Z als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H GmbH in B, vertreten durch die S Gesellschaft mbH & Co KG in S, diese vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12; weitere Partei:

Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadtgemeinde Lienz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde (im zweiten Rechtsgang) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde L. vom 18. März 2014, mit dem der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf näher genannten Grundstücken erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 5 Zur Begründung führte das LVwG aus, es habe in Bindung an die Rechtsansicht im aufhebenden Erkenntnis VwGH 4.8.2015, Ra 2014/06/0044, zur Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Projekts ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Vergleich zum über das Projekt zuvor durchgeführte UVP(Feststellungs)Verfahren vor der UVP-Behörde hätten sich (im Einzelnen näher dargestellte) faktische und rechtliche Änderungen im Baubewilligungsverfahren ergeben, die zur entsprechenden Anpassung der jeweiligen Gutachten der emissions- und immissionstechnischen Amtssachverständigen geführt hätten. Zu der von der Bauwerberin über Aufforderung des LVwG vorgelegten Parkplatzerhebung durch das "Büro für Verkehrs- und Raumplanung" (im Folgenden: BVR) sei der Revisionswerberin Parteiengehör eingeräumt worden. Sie habe auch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG den Amtssachverständigen Fragen zu stellen und ein Vorbringen zu erstatten. Im Zuge eines Verhandlungstages habe das LVwG weiters einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Angaben des BVR gemacht und das Ergebnis samt Fotos in einem Aktenvermerk festgehalten. Auch dazu sei der Revisionswerberin Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wovon die Revisionswerberin auch Gebrauch gemacht habe.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG zunächst aus, im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH sei im fortgesetzten Verfahren Prozessthema (allein) die Frage, ob für das beantragte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Alle übrigen Einwände seien bereits behandelt worden, an diesen Aussagen (die im angefochtenen Erkenntnis wiederholend wiedergegeben wurden) habe sich nichts geändert.

7 Das Bauvorhaben umfasse die Errichtung eines Einkaufszentrums (Bauteil 1), eines Gebäudes mit Mischnutzung (Bauteil 2) sowie die Errichtung einer Tiefgarage. Im Bauteil 2 solle ein Hotel untergebracht werden. Das Vorhaben sei innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete situiert, beanspruche eine Gesamtfläche von 0,7591 ha und werde in einem belasteten Gebiet (Luft), einem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G errichtet. Die Gesamtstellplatzanzahl betrage 376. 8 Eine Prüfung des Projekts in Bezug auf Vorhaben nach Z 19 Anhang 1 (Einkaufszentren), Z 20 Anhang 1 (Beherbergungsbetriebe) und Z 21 Anhang 1 (Parkplätze) UVP-G 2000 ergebe Folgendes: Es liege unzweifelhaft ein Einkaufszentrum im Sinne des Vorhabensbegriffs in Fußnote 4 der Z 19 Anhang 1 UVP-G 2000 vor, wobei allerdings die in Z 19 angeführten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha und Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge von mindestens 500) nicht erreicht würden. Mangels Situierung des Vorhabens außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete scheide die Anwendbarkeit der Z 20 Anhang 1 UVP-G 2000 schon aus diesem Grund aus. Das Vorhaben solle zwar in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D errichtet werden, der Schwellenwert von 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werde jedoch nicht erreicht, sodass ein Vorhaben im Sinne der Z 21 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 nicht vorliege.

9 In weiterer Folge sei zu prüfen gewesen, ob allenfalls aus der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung resultiere. Dies betreffe vorliegend die Tatbestände der Z 19 Anhang 1 (Einkaufszentren) und der Z 21 Anhang 1 (Parkplätze) UVP-G 2000. Stünden diese Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang und erreichten mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert, habe die Behörde eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Eine Kumulierung sei nur dann durchzuführen, wenn es sich um zwei oder mehrere Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps handle. Umfasse das Projekt (unter anderem auch) wie vorliegend die Errichtung von KFZ-Stellplätzen, bedeute das, dass nur solche Parkplätze bei der Addition in Bezug auf den einschlägigen Schwellenwert zu berücksichtigen seien, die Teil eines Freizeit- oder Vergnügungsparks (Z 17), eines Einkaufszentrums (Z 19) oder eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes (Z 21) seien. 10 Ab wann ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren Vorhaben gegeben sei, könne nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabenstyps und des eingereichten Projekts beantwortet werden. Die Abgrenzung erfolge daher durch die Berechnung, wie weit die Auswirkungen des Vorhabens feststellbar seien, wobei jener Raum zu berücksichtigen sei, in dem durch das Vorhaben mehr als irrelevante Zusatzimmissionsbelastungen (NO2) verursacht würden. Das vom Bauwerber diesbezüglich vorgelegte Gutachten der ZAMG sei von den beigezogenen emissions- und immissionstechnischen Amtssachverständigen als technisch schlüssig und nachvollziehbar eingestuft worden. Dem sei die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG schließe sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen an.

11 In weiterer Folge gelangte das LVwG mit näherer Darstellung und Begründung zum Ergebnis, dass der Schwellenwert der Z 19 von 500 Stellplätzen nicht überschritten werde, weil die Summe der Stellplätze des gegenständlichen Projekts (376) und des Einkaufszentrums D. (82) insgesamt 458 betrage. Der Schwellenwert der Z 21 von 750 Stellplätzen werde auch dann nicht überschritten, wenn die in der Tabelle 1 des BVR als außerhalb des Untersuchungsbereiches gelegenen Stellplätze hinzugerechnet würden (dies betreffe insbesondere den von der Revisionswerberin monierten Bereich T. mit 92 Stellplätzen).

12 Zur Rüge der Revisionswerberin, es wäre ein Amtssachverständiger bzw. nichtamtlicher Sachverständiger für Verkehrsplanung zur Parkplatzerhebung beizuziehen gewesen, sei auszuführen, dass für die Feststellung, wie viele Stellplätze sich in einem vorgegebenen Untersuchungsbereich befänden und in welcher Form diese allenfalls von einer öffentlichen Nutzung ausgeschlossen seien, keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich seien. Ob bestimmte Stellplätze "öffentlich zugängliche Parkplätze" im Sinne der FN 4a zur Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000 Spalte 3 seien, sei letztlich eine Rechtsfrage.

13 Die Revisionswerberin sei aufgrund der konkreten Bezugnahme auf den Untersuchungsraum (entsprechend dem Gutachten der ZAMG) und der Auflistung der einzelnen Bereiche relevanter Stellplätze samt Nutzungsangabe in der Tabelle 1 des BVR in die Lage versetzt worden, dazu Stellung zu nehmen. Konkrete Einwendungen seien jedoch nicht erhoben worden.

14 Für das gegenständliche Projekt sei somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 16 Festzuhalten ist zunächst, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht zur Darlegung einer uneinheitlichen Rechtsprechung aus. In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan wird. (vgl. zum Ganzen VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, mwN).

17 Zur Begründung für die Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin unter der Überschrift "Bindungswirkung Bauansuchen" vor, das LVwG habe durch die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde L. vom 18. März 2014 die Projektmodifikation der Bauwerberin (unter anderem eine zusätzliche Ausfahrt auf den Grundstücken Nr. X und Y) laut Eingabe vom 25. September 2015 außer Acht gelassen, sodass ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliege. Das LVwG habe letztlich etwas anderes bewilligt als beantragt wurde. Dies komme einer Bewilligung ohne entsprechenden Antrag gleich. Überdies verkenne das LVwG, dass Prozessthema im nunmehrigen zweiten Rechtsgang nicht nur die allfällige UVP-Pflicht des Vorhabens gewesen sei. Mit den übrigen Einwendungen der Revisionswerberin habe sich der Verwaltungsgerichtshof bisher überhaupt nicht befasst, sodass das LVwG diesbezüglich erneut Feststellungen hätte treffen müssen.

18 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gegenstand der Eingabe der Bauwerberin vom 25. September 2015 war die Darstellung der Modifikationen des Bauprojekts im Vergleich zum seinerzeitigen, dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Oktober 2012 im UVP-Verfahren zugrunde gelegenen Projekt und - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - keine Modifikation des Bauprojekts im (nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) wieder offenen Beschwerdeverfahren. Die Anführung des Grundstückes Nr. Y in der genannten Eingabe beruht, wie die Bauwerberin in ihrer Revisionsbeantwortung anführt, auf einem Redaktionsversehen. Nach den eingereichten Plänen befindet sich die in Rede stehende Ausfahrt bzw. der Gebäudeteil lediglich auf Grundstück Nr. X. Was die Auseinandersetzung mit den nicht die UVP-Pflicht des Vorhabens betreffenden Einwendungen der Revisionswerberin betrifft, hat das LVwG die diesbezüglichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung im (aufgehobenen) Erkenntnis vom 18. September 2014 im angefochtenen Erkenntnis wiederholend wiedergegeben und festgehalten, dass sich an der Gültigkeit dieser Aussagen nichts geändert habe. Dagegen wird in der Zulässigkeitsbegründung inhaltlich nichts vorgebracht. Da, wie bereits ausgeführt, eine Projektmodifikation nicht vorgenommen wurde und daher die baurechtlichen Einwendungen der Revisionswerberin nicht neu zu beurteilen waren, wird somit auch in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

19 Unter der Überschrift "zur UVP-Pflicht/Abgrenzung des räumlichen Zusammenhangs" macht die Revisionswerberin unter Anführung diverser Rechtssätze aus mehreren angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Abweichen von dieser Rechtsprechung geltend, ohne allerdings konkret darzulegen, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt den den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalten gleicht und dennoch vom LVwG abweichend entschieden wurde.

20 Die hinsichtlich der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 maßgebliche Frage ist, ob die zusammengerechneten Kapazitäten der verschiedenen, im räumlichen Zusammenhang stehenden, gleichartigen Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert erreichen, sodass die Einzelfallprüfungspflicht ausgelöst wird. Diese Frage wurde vom LVwG verneint, und zwar selbst für den Fall der von der Revisionswerberin geforderten Einbeziehung jener Stellplätze, die außerhalb des vom LVwG als maßgeblich erachteten Untersuchungsbereiches liegen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dieser Beurteilung wird nicht aufgezeigt.

21 Die Revisionswerberin macht weiters die fehlende Überprüfung der Privatgutachten durch einen Amtssachverständigen bzw. einen nichtamtlichen Sachverständigen als Verfahrensfehler geltend. Dazu ist auszuführen, dass schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0300, mwN). Eine derartige Darstellung ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. 22 Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit dem Vorbringen, bei Einräumung einer ausreichenden Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. die Vorlage eines Gegengutachtens zur Überprüfung der Parkplatzerhebung könne nicht ausgeschlossen werden, dass es "zu einer erheblichen Erhöhung der kumulierenden Stellplätze" gekommen wäre, wird die Relevanz des Verfahrensmangels nicht dargetan; insbesondere wurde nicht vorgebracht, ob und welche Stellplätze noch zu berücksichtigen seien.

23 Was letztlich den Vorwurf einer "Änderung der Sache ihrem Wesen" nach betrifft, die das LVwG nach Ansicht der Revisionswerberin für zulässig erachtete, führt die Revisionswerberin - abgesehen davon, dass sie wie aufgezeigt zu Unrecht von einer Antragsänderung ausgeht - in ihrer Zulässigkeitsbegründung lediglich einen Rechtssatz aus einer näher angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an, ohne einen konkreten Bezug zu der vorliegend angefochtenen Entscheidung herzustellen. Auch damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

24 Wenn in der Revision schließlich moniert wird, dass das LVwG das Prozessthema im zweiten Rechtsgang verkannt habe, so trifft der Hinweis, dass Gegenstand des Verfahrens die (baurechtliche) Bewilligung (und nicht bloß die Frage, ob das Vorhaben UVP-pflichtig sei) gewesen sei, zwar zu; das LVwG hat jedoch durch die Übernahme der diesbezüglichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung aus dem Erkenntnis vom 18.9.2014, LVwG 2014/22/1264-13, seiner Aufgabe entsprochen, in der Sache gemäß § 28 Abs. 1 und 3 VwGVG über den Bauantrag zu entscheiden. Auch insoweit wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen daher nicht aufgezeigt, inwieweit eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen sollte.

25 Die Revision war daher zurückzuweisen.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 12. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060030.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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