TE Vwgh Beschluss 2019/6/13 Ra 2019/01/0104

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Peter Kuess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 13/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2019, Zl. W161 2214169-1/4E, und den Berichtigungsbeschluss vom 20. Februar 2019, Zl. W161 2214169- 1/6Z, beide betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit alleine vor, die höchstgerichtliche Judikatur zu § 68 Abs. 4 AVG sei uneinheitlich und es fehle "eine eindeutige Rechtsprechung" darüber, ob bei einem inhaltlichen Widerspruch zwischen Spruch und "Teilen des Inhalts" eines Erkenntnisses die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG bestehe.

5 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass zu dieser Frage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, 24.1.2019, Ra 2019/09/0141, jeweils mwN). 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010104.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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