TE Vwgh Beschluss 2019/6/17 Ra 2019/02/0023

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin

Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des O in B, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt

in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. November 2018, Zl. LVwG-2-1/2018-R13, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

i. A. Ersatzfreiheitsstrafe wegen Übertretungen der StVO, des KFG, des Parkabgabegesetzes und des BStMG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme am 14. Dezember 2017 und damit in Zusammenhang stehender Handlungen der einschreitenden Polizeibeamten als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

5 Insoweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision behauptet, er habe den einschreitenden Polizeibeamten während der Amtshandlung angeboten, die Verwaltungsstrafe zu zahlen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich mit diesen Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, welcher Ausgangspunkt für die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes ist (vgl. VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung dazu festgestellt, dass der Revisionswerber auf mehrmaliges Nachfragen der Polizeibeamten mitgeteilt hat, dass er sicher nichts bezahle, weil "nichts offen sei". Da es für die Polizeibeamten den Anschein machte, dass der Revisionswerber die Strafen nicht zahlen konnte oder wollte, wurde die Festnahme ausgesprochen. Auch nach Abnahme der ihm angelegten Handfesseln hat der Revisionswerber nicht angeboten, das Geld auszufolgen. Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber nicht konkret entgegen. Die rechtlichen Überlegungen des Revisionswerbers in diesem Zusammenhang gehen daher ins Leere. 6 Der Revisionswerber rügt ferner, dass an Haftuntauglichen keine Haftstrafe vollzogen werden dürfe und die Haftuntauglichkeit vorgängig festzustellen gewesen wäre und nicht im Nachhinein. Auch mit diesem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber vom Sachverhalt, wonach er vor seiner Festnahme zwei Mal von Amtsärzten untersucht und für haftfähig erklärt wurde. 7 Gerügt wird außerdem das Anlegen von Handfesseln und ein nicht näher ausgeführter angeblicher Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Hierbei fehlt bereits die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sein soll, weshalb die Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0048 m.w.H.). 8 Der Revisionswerber versucht weiters mehrmals, eine vermeintliche Aktenwidrigkeit aufzuzeigen, wendet sich damit aber gegen die - nicht als unschlüssig zu erkennende - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung liegt eine Aktenwidrigkeit unter anderem dann nicht vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0267 m.w.H.).

9 Insofern der Revisionswerber sich mit seinen unter Punkt 3. der Zulässigkeitsbegründung getätigten Ausführungen zum konkreten Geschehnisablauf offenkundig gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan wird. Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen (vgl. u.a. VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0213 m.w.H.). 10 Aus welchen Gründen das rechtliche Schicksal der gegenständlichen Revision von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage, "ob bei mehrmaligem Berufen auf die Haftunfähigkeit gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde diese nicht mit Bescheid abzusprechen hat" abhängt, wird nicht konkret dargelegt.

11 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020023.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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