Entscheidungsdatum
17.06.2019Index
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
MSG Slbg 2010 §20 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde von AB AA, geboren ZZZ, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.2.2019, Zahl XXX/3-2019,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 7.2.2019, Zahl XXX/3-2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Bedarfsmonate Jänner und Februar 2019 zurückgewiesen.
Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Antrag vom 21.1.2019 mangelhaft gewesen sei, weil für die Bearbeitung des Antrages die Anmeldung beim AMS zur Arbeitssuche von Frau AB sowie die Lohnabrechnung für 12/2018 gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert worden, den Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis längstens 6.2.2019 zu vervollständigen und die fehlenden Unterlagen beizubringen. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass der Antrag bei Nichtvorlage der Unterlagen nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen, weshalb keine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz erfolgen könne und der Antrag daher gemäß §13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er zwei Wochen nicht in die Wohnung gehen habe dürfen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.2.2019, Zahl XXX/5-2019, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 11.3.2019 eine schriftliche Begründung des Beschwerdegrundes bei der belangten Behörde einzureichen, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen sei. Daraufhin präzisierte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass er mit seiner Ehefrau Streit gehabt und deshalb 15 Tage lang bei einem Freund geschlafen habe. Er sei in dieser Zeit nicht in der ehelichen Wohnung gewesen und habe er daher die Unterlagen nicht besorgen können. Er habe aber gewusst, dass er diese nachreichen müsse. Es werde die Berechnung der Mindestsicherung begehrt.
Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.3.2019 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er gemäß § 27 MSG der Meldepflicht unterliege und die räumliche Trennung hätte melden müssen. Weiters habe er bei der belangten Behörde auch nicht um Fristerstreckung zur Nachreichung der Unterlagen ersucht.
Seitens des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurde keine Verhandlung beantragt. Da auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg durch eine Verhandlung keine weitere Klärung der zur Erörterung stehenden Rechtsache zu erwarten und die Aktenlage unbestritten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung daher gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde kann nachstehender
S a c h v e r h a l t
als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:
Der Beschwerdeführer wurde im Bescheid vom 14.12.2018, Zahl XXX/17-2018, für den Folgeantrag in Bezug auf den Monat Jänner 2019 darauf hingewiesen, dass lückenlose Kontoauszüge sowie der Lohnnachweis des Beschwerdeführers für 12/2018 einem schriftlichen Antrag beizulegen sind. Weiters sind die Termine und Maßnahmen beim AMS von Frau FF AB einzuhalten. Am 21.1.2019 hat der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen, um für sich und seine Ehefrau einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu stellen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, die Lohnabrechnung für 12/2018 sowie die Anmeldung beim AMS zur Arbeitssuche von seiner Ehefrau bis spätestens 6.2.2019 nachzureichen, ansonsten der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 13 AVG iVm § 20 MSG zurückgewiesen wird. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt und es erging daraufhin der angefochtene Bescheid der belangten Behörde.
Der geforderte Lohnnachweis für 12/2018 wurde seitens des Beschwerdeführers dem Beschwerdeschreiben am 22.2.2019 beigelegt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 21.2.2019 beim AMS als arbeitslos gemeldet.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergeben. Aus diesem geht der Auftrag zur Verbesserung mit den von der Behörde geforderten Unterlagen hervor. Weiters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Verbesserungsfrist keine Unterlagen vorgelegt hat.
In
r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g
des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 20 MSG (Salzburger Mindestsicherungsgesetz) - Anträge
(1) Antragsberechtigt sind:
1. die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist;
2. für die Hilfe suchende Person:
a) ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
b) ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
c) ihr Sachwalter oder ihre Sachwalterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.
(3) Bei den Gemeinden eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation;
2. gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
3. zur aktuellen Einkommenssituation;
4. zur aktuellen Vermögenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten drei Monate vor Antragstellung;
5. zur Wohnsituation;
6. gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß § 3 Z 3;
7. gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2.
Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
§ 13 Abs 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) - Anbringen
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Vorweg ist auszuführen, dass "Sache" des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Erkenntnissen vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003, und vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153, zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgeführt, dass, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat infolgedessen im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 20 Abs 4 MSG anlässlich der persönlichen Vorsprache am 21.1.2019 aufgetragen hat, die Lohnabrechnung für 12/2018 sowie die Anmeldung beim AMS zur Arbeitssuche betreffend seine Ehefrau bis spätestens 6.2.2019 in Vorlage zu bringen. Die Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde konkret beschrieben, sodass es für den Beschwerdeführer deutlich erkennbar war, welche Unterlagen von der belangten Behörde gefordert wurden. Nachdem der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht fristgerecht vorlegte, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 21.1.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine solche Zurückweisung entsprechend § 20 MSG möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde insofern über die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens belehrt.
Die Zurückweisung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen zulässig:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109 mwN).
Dementsprechend sieht § 20 Abs 4 MSG vor, dass insbesondere Angaben zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation, zur aktuellen Einkommenssituation, zur aktuellen Vermögenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten, zumindest der letzten drei Monate vor Antragstellung und zur Wohnsituation zu machen sind und durch entsprechende Nachweise zu belegen sind. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 124/2017, eingeführt. Die Erläuterungen der Vorlage der Landesregierung (Nr 123 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Landtages – 6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) dazu lauten: "Absatz 4 legt nun klarstellend fest, welche Angaben und Nachweise bei der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgelegt werden müssen. Es müssen Angaben zur Person bzw Familien- und Haushaltssituation gemacht bzw entsprechende Nachweise vorgelegt werden, wie unter anderem Lichtbildausweise, Nachweise der Staatsangehörigkeit, Heiratsurkunden, Mutter-Kind-Pässe, Nachweise der Arbeitssuche
oder gegebenenfalls Nachweise der Arbeitsunfähigkeit usw. Des Weiteren sind Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, aus denen sich die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation beurteilen lässt. Hierunter fallen insbesondere Lohnzettel, Betreuungsvereinbarungen und Bezugsbestätigungen des AMS, Pensionsbescheide, Nachweise zum Unterhalt, Nachweise über alle sonstigen Einkünfte, Grundbuchsauszüge aller Liegenschaften, Typen- und Zulassungsscheine von Kraftfahrzeugen, Nachweise zum Kapitalvermögen und Kontoauszüge für jedes bestehende Konto. Hinsichtlich der Wohnsituation sind insbesondere Nachweise über eine eventuell gewährte Wohnbeihilfe, der Mietvertrag, Miet- sowie Betriebskostenvorschreibungen, Nachweise über Heizkosten udgl, vorzulegen. Ebensfalls vorzulegen sind unter anderem Nachweise zum rechtmäßigen Daueraufenthalt."
Es steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der von der belangten Behörde geforderten Lohnabrechnung für 12/2018 um einen Nachweis handelt, aus dem sich die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation beurteilen lässt. Auch die Anmeldung beim AMS zur Arbeitssuche ist eine unabdingbare Angabe zur Person bzw Familien- und Haushaltssituation. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen bis 6.2.2019 und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Verbesserung.
Da der Beschwerdeführer keine dieser geforderten Unterlagen bis zur gesetzten Frist vorgelegt hat, ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde nach
§ 13 Abs 3 AVG in Entsprechung des § 20 Abs 4 letzter Satz MSG zu Recht ergangen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in dieser Zeit nicht in der ehelichen Wohnung aufhältig war und deswegen die geforderten Unterlagen nicht vorlegen konnte, ist festzuhalten, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der geforderten Unterlagen einbringen hätte können. Darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, die Änderung der Wohnverhältnisse der belangten Behörde gemäß § 27 MSG anzuzeigen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherungsgesetz, Lohnabrechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.9.719.1.2.2019Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019