RS Lvwg 2019/6/17 405-7/708/1/9-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §3 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten kann nicht ausgegangen werden, zumal keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesetzt worden sind und der Beschuldigte daher den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Fehlt jedoch ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringen Verschulden im Sinne der Bestimmungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht mehr gesprochen werden (vgl zB VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0225; 23.11.2005, 2004/09/0152; 7.4.2017, Ra 2016/02/0236).

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, Kontrollsystem, Verschulden, Strafmilderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.7.708.1.9.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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