Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2019Rechtssatz
Insoweit, als die Datenschutzbehörde als eine unabhängige Institution und zugleich als zentrale Aufsichts- und Beschwerdeinstanz eingerichtet wurde, liegt dem DSG erkennbar die Konzeption zu Grunde, dass be-hauptete Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz bereits in ers-ter Instanz in einem gerichtsähnlichen Verfahren überprüft und so ein bundesweit einheitlicher Vollzug dieses Gesetzes sichergestellt werden soll(en).
Angesichts dessen ist es daher auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Bf. zuständigkeitshalber – und zudem fristgerecht (vgl. § 24 Abs. 4 DSG) – gemäß § 6 Abs. 1 zweite Alternati-ve AVG an die Datenschutzbehörde verwiesen hatte.
Schlagworte
Datenschutzbehörde; Unabhängigkeit; Weiterleitung; WeiterverweisungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.250147.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
02.07.2019