Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens abzustellen (vgl VwGH 2011/22/0009). Das Berufen auf eine Aufenthaltsehe kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und damit einen Grund zur Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellen (vgl VwGH 2007/21/0011). Ebenso kann die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Berechtigungen zu sein (vgl VwGH 2001/19/0013), oder ein unrechtmäßiger Aufenthalt – dieser freilich für sich genommen nicht ohne weiteres (vgl VwGH 2008/22/0635) – die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen (vgl zum unrechtmäßigen Aufenthalt auch VwGH 96/19/0574; 98/19/0271; 2006/18/0414; 2009/22/0135).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Aufenthaltsehe; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.988.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019