Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK (mehr) geführt wird.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Aufenthaltsehe; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.988.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019