TE Bvwg Beschluss 2018/6/28 L503 2115093-1

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2115093-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Gernot Schaar, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 30.07.2015, GZ: XXXX , betreffend

Beitragspflicht, beschlossen:

A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.7.2015, GZ: XXXX , sprach die SGKK aus, dass der XXXX gemäß § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet wird, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen vom 8.5.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 49.006,72 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Zudem wurde der XXXX als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnungen vom 8.5.2015 festgesetzten Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von €

16.030,40 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2). Die Verpflichtung nehme unter anderem Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 30.7.2015, GZ: XXXX , welcher einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstelle.

Mit dem erwähnten Versicherungspflichtbescheid vom 30.7.2015 sprach die SGKK aus, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid bezeichneten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für den XXXX in wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit. a und Abs 8 AlVG unterlagen. Begründend führte die SGKK im vor allem entscheidungswesentlichen Punkt - auf das Kürzeste zusammengefasst - aus, die "Pauschale Reiseaufwandsentschädigung" (PRAE) nach § 49 Abs 3 Z 28 ASVG sei nur auf (typischerweise mit Reisen verbundenen) Wettkampfsport anwendbar.

2. Gegen den hier verfahrensgegenständlichen Beitragspflichtbescheid erhob der XXXX (wie auch gegen den erwähnten Versicherungspflichtbescheid) mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.9.2015 fristgerecht Beschwerde und langte der Akt am 1.10.2015 beim BVwG ein.

3. Mit Erkenntnis vom 13.11.2017, Zl. L511 2128936-1, sprach das BVwG - in einem anderen Verfahren - unter anderem wie folgt aus:

"Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung aller ausgeführten Aspekte nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Sportbegriffes beabsichtigt hatte, sondern im Gegenteil anzunehmen, dass der Gesetzgeber von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff ausgegangen ist. Vom Sportbegriff des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG und des § 1 Z 1 VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409 sind daher sowohl der gegenständlich betroffene Gesundheits- und Fitnesssport umfasst, als auch der Wettkampfsport im Rahmen eines Trainings, welches nicht unmittelbar der Wettkampfvorbereitung dient (Anfänger-, Schnuppertraining, ...).

[...]

Zusammenfassend bedeutet dies, dass bereits der Weg zwischen Wohnung und Trainings- oder Spielstätte ("Anreise zum Training / Wettkampf / Spiel") eine Reise im iSd § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG darstellt und auch ein diesbezüglicher Nachweis der damit verbundenen konkreten Aufwendungen nicht erforderlich ist.

[...]

Sowohl die PRAE als auch die VO enthalten Höchstbeträge bis zu denen eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit besteht. Dabei handelt es sich in beiden Fällen um Freibeträge, die den Effekt einer Ausnahme von der Versicherungspflicht bzw. einer Versicherungsgrenze bewirken, unterhalb derer mangels Vorliegen von Entgelt auch keine Teilversicherung iSd § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) eintritt. Der betroffene Personenkreis kann daher EUR 537,78 (VO) bzw. EUR 540,00 (PRAE) als Aufwandsentschädigung beziehen, ohne dass Versicherungspflicht ausgelöst wird, sowie zusätzlich eine als Entgelt geltende Vergütung in Höhe der jeweiligen für das Jahr geltenden Geringfügigkeitsgrenze erhalten, ohne dass Vollversicherung eintritt [...]".

4. Mit Bescheid vom 28.5.2018, GZ: XXXX , hob die SGKK den oben erwähnten Versicherungspflichtbescheid wie auch den hier verfahrensgegenständlichen Beitragspflichtbescheid vom 30.7.2015 gem. § 68 Abs 2 AVG auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem im Verfahrensgang dargestellten Erkenntnis des BVwG vom 13.11.2017 seien die identen Fragestellungen mittlerweile beantwortet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen aller Parteien des konkreten Verfahrens gleichgerichtet seien und die Aufhebung des Bescheids keine Verschlechterung der Rechtsstellung oder eine Belastung irgendeiner Verfahrenspartei mit sich bringt, weshalb die Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG auch im Mehrparteienverfahren über die Versicherungspflicht nach dem ASVG zulässig sei. Es sei insbesondere auch mit dem Dienstgeber erörtert worden, wie die Herstellung des rechtskonformen Zustands nach der neuen Rechtsprechung des BVwG im vorliegenden Verfahren erreicht werden könne. Der ursprünglich eingebrachte Bescheidantrag des Dienstgebers nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG vom 12.6.2015 sei in diesem Zuge vom Dienstgeber zurückgezogen worden und sei gegenstandslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Im gegenständlichen Fall hat die SGKK den bekämpften Bescheid vom 30.7.2015 gem. § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Damit wurde der Beschwerdeführer formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist weggefallen. In diesem Fall ist analog zu § 33 VwGG mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 5 zu § 28 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 33 VwGG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2115093.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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