Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
L507 1310547-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2007, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer - ein damals irakischer Staatsangehöriger - reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2007, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberichtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberichtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.08.2018, Zl. MA 35/IV - A 412/16, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11a Abs. 6 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".
2.2. Das Asylgesetz regelt nach § 1 Z 1 die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberichtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Gemäß § 2 Z 13 AsylG ist den Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 3 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (im Folgenden: GFK), ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatstaates genießt.
2.3. Durch die rechtskräftige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer fehlt nunmehr einerseits die Prozessvoraussetzung der (aktiven) Beschwerdelegitimation, die nur einem Fremden iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG zukommen kann, und andererseits ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig geworden ist.
Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Beschwerdeführer somit nicht mehr Fremder, der beantragt, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, sondern er genießt den Schutz Österreichs als seinen neuen Heimatstaat im Sinne des
Art.1 Abschnitt C Z 3 der GFK.
2.4. Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Beschwerdelegimitation, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L507.1310547.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019