TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 L524 2158800-2

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L524 2158800-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 1075519409-150750479/BMI-BFA_STM_AST_01, betreffend Abänderung eines Bescheides, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.04.2017, Zl. 1075519409-150750479/BMI-BFA_STM_AST, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018, Zl. 1075519409-150750479/BMI-BFA_STM_AST_01, wurden gemäß § 68 Abs. 2 AVG die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides vom 24.04.2017 von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.04.2017, Zl. 1075519409-150750479/BMI-BFA_STM_AST, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018, Zl. 1075519409-150750479/BMI-BFA_STM_AST_01, wurden gemäß § 68 Abs. 2 AVG die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides vom 24.04.2017 von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

1. § 68 AVG lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen wurde eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung in Ansehung von Bescheiden, gegen welche eine zulässige Berufung anhängig war, für unzulässig erachtet (vgl. VwGH 30.03.1949, 1724/48 = VwSlg 766 A/1949; VwGH 15.11.1951, 546/49 = VwSlg 2321 A/1951; VwGH 25.10.2012, 2011/07/0164). Diese Auffassung hatte ihre Begründung darin, dass die Anwendung des ganzen § 68 AVG auf Bescheide im Sinne seines Absatzes 1, also auf solche, welche der Berufung nicht oder nicht mehr unterlagen, beschränkt war (vgl. VwGH 15.05.1981, 3319/79 = VwSlg 10452 A/1981). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde § 68 Abs. 2 AVG zwar verändert, dessen Absatz 1 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Berufungen hingegen nicht. Demgegenüber wurde mit der gleichen Novelle in § 52a Abs. 1 VStG eine Anpassung an Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine entsprechende Anpassung in § 68 Abs. 1 AVG planwidrig unterlassen hätte, indem er insoweit auf die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte etwa nicht Bedacht genommen hätte (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen hinderte die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht (vgl. VwGH 05.04.1974, 390/74 = VwSlg 8594 A/1974; VwGH 18.03.1994, 93/12/0093). Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes "Recht" im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG darstellt. Als "aus dem Bescheid erwachsen" können nur solche Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides (vgl. VwGH 20.10.1992, 92/04/0155; VwGH 24.11.1992, 92/04/0186). Diese Ausführungen sind auf § 68 Abs. 2 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 zu übertragen: Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches "Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht zuwiderläuft (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).

Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist iSd § 68 Abs. 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen. Eine Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG ist allerdings unzulässig, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196 unter Hinweis auf VwGH 22.04.2002, 99/10/0144; VwGH 27.04.2000, 98/10/0317).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2018 änderte das BFA den zunächst erlassenen Bescheid vom 24.04.2017, gegen den derzeit eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2018 verloren habe, dass gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Nach den obigen Ausführungen steht die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG in Form einer Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides durch das BFA nicht entgegen, jedoch ist eine Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides, die zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers führt, nicht zulässig. Da mit dem Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts, der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, des Ausspruchs des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers einhergeht, hätte das BFA den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen.

Mit den übrigen Spruchpunkten, nämlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak, erfolgt keine Abänderung des Bescheides, sondern wurde darüber bereits im Bescheid vom 24.04.2017 abgesprochen.

Der Bescheid des BFA vom 05.11.2018 ist daher zur Gänze ersatzlos zu beheben.

4. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

5. Da die gegenständliche Entscheidung in der Hauptsache innerhalb der einwöchigen Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte, war es nicht erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 AVG.

Schlagworte

amtswegige Abänderung, Amtswegigkeit, Asylverfahren,
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung -
Entfall, Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung,
Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, Kassation, Nachteil,
Rechtsstellung, Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung,
Verbrechen, Verschlechterung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2158800.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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