TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I416 2164464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2 Z2
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StGB §125
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2164464-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 20.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, seinen Herkunftsstaat wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen zu haben. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2011, Zl. XXXX wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.

2. Ein weiterer, am 21.09.2011 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.09.2011, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erneut ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen werde. Bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz stützte sich der Beschwerdeführer auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe und gab zusätzlich an, ihm sei eine Beschwerdeeinbringung im ersten Verfahren nicht möglich gewesen.

3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2013, Zl:

XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und damit verbunden ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. 151/056/6419/2014 mit der Maßgabe ab, dass anstelle der Wortfolge "Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BgBl. I. Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen." die Wortfolge "Gemäß § 65b in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 5 Jahren verhängt." zu treten habe.

4. Am 08.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolge eine Erstbefragung und am 19.06.2017 sowie am 26.06.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst begründete er diesen Antrag damit, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwei Kinder (geboren im März 2013 und im September 2014) habe und diese nicht zurücklassen wolle. Seine Fluchtgründe aus den beiden Vorverfahren (Grundstücksstreitigkeiten) seien nach wie vor aufrecht. Zudem sei er seit 2014 homosexuell und könne daher nicht zurück in seine Heimat, weil ihn ansonsten seine Familie und seine christlichen Glaubensbrüder töten würden. Aus Scham habe er diesen Fluchtgrund nicht bereits früher geltend gemacht.

5. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert und der Beschwerdeführer sei sich erst während seines Aufenthaltes in Österreich seiner Homosexualität bewusst geworden. Zudem verfüge er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, wodurch sich sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nochmals entscheidungsrelevant verstärkt habe. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückverweisen.

6. Am 10.08.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, Zl. I416 2164464-1/8E wurde der Bescheid des BFA aufgrund der nicht getroffenen Rückkehrentscheidung behoben, um den Weg für die Erlassung eines neuen Bescheides freizumachen, und die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

8. Der gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes durch das BFA erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553-6 insofern Folge gegeben, als das obgenannte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung zwar die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetze (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162), eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führe, weil es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handle, welche auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können.

9. Damit ist das Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und in diesem Umfang zu erledigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht fest. Er heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr entgegenstehen. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 13.09.2011 RK 17.09.2011

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 U 5 SMG

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 17.09.2011

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 14.03.2013

zu LG XXXX RK 17.09.2011

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 14.08.2014

02) LG XXXX vom 14.03.2013 RK 14.03.2013

§ 270 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 14.03.2013

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 22.05.2013

zu LG XXXXRK 14.03.2013

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 14.08.2014

03) LG XXXX vom 22.05.2013 RK 22.05.2013

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB

§ 125 StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXXRK 22.05.2013

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.09.2013

LG XXXX vom 02.10.2013

zu LG XXXX RK 22.05.2013

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 14.08.2014

zu LG XXXX RK 22.05.2013

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 18.12.2014

04) LG XXXX vom 14.08.2014 RK 19.08.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate

05) LG XXXX vom 18.12.2014 RK 23.12.2014

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 127 StGB

§§ 107 (1), 107 (2) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

zu LG XXXX RK 23.12.2014

zu LG XXXX RK 19.08.2014

zu LG XXXX RK 22.05.2013

zu LG XXXXRK 14.03.2013

zu LG XXXX RK 17.09.2011

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.06.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 20.04.2017

Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2017 nach Nigeria abgeschoben.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.07.2011 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2011, Zl. XXXX abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.

Ein weiterer, am 21.09.2011 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.09.2011, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erneut ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen werde.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2013, Zl:

XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und damit verbunden ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. 151/056/6419/2014 mit der Maßgabe ab, dass anstelle der Wortfolge "Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BgBl. I. Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen." die Wortfolge "Gemäß § 65b in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 5 Jahren verhängt." zu treten habe.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.06.2017 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Aufgrund der positiven Identifizierung des Beschwerdeführers durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 21.07.2014 und eines daraufhin ausgestellten Heimreisezertifikates sowie eines Reisepasses, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft Wien, Nr. XXXX, steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2017 nach Nigeria abgeschoben wurde ergibt sich aus einer am 31.01.2019 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister (IZR).

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2011 erklärt, dass er seinen Herkunftsstaat wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe. Sein Vater habe Probleme mit jemandem aus der Gemeinschaft gehabt, der es auf sein Stück Land abgesehen habe und sei deswegen mithilfe des Juju umgebracht worden. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, das Land zu verlassen, weil man ansonsten auch ihn getötet hätte. Den geltend gemachten Übergriffen durch Privatpersonen wurde wegen eines insgesamt wenig nachvollziehbaren Vorbringens die Glaubhaftigkeit versagt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.

Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2011 stützte der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. XXXX wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erneut ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen werde.

Am 08.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte einerseits, dass seine Fluchtgründe aus den beiden Vorverfahren nach wie vor aufrecht seien und andererseits, dass er seit 2014 homosexuell sei und daher nicht zurück in seine Heimat könne, weil ihn ansonsten seine Familie und seine christlichen Glaubensbrüder töten würden. Zudem habe er gemeinsam mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwei Kinder (geboren im März 2013 und im September 2014) und wolle diese nicht zurücklassen. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. XXXXwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2011 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.06.2017 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.

Das im gegenständlichen dritten Asylverfahren dargelegte Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 08.06.2017 sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 19.06.2017 und am 26.06.2017, wonach der Beschwerdeführer homosexuell sei und aufgrund seiner homosexuellen Orientierung nicht nach Nigeria zurückkehren könne, stuft die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer machte geltend, sich bereits seit Februar 2014 seiner homosexuellen Neigung bewusst zu sein, führte diesen Umstand jedoch erst kurz vor seiner bevorstehenden Abschiebung ins Treffen. Wie die belangte Behörde deutlich aufzeigt, ist dies bereits ein Indiz dafür, dass sein nunmehriges Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Hiezu bleibt zu bemerken, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende oder befürchtete Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie Schutz erwartet.

In seinen niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 26.06.2017 konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür anbieten, warum er seine behauptete homosexuelle Orientierung erst zu einem derart späten Zeitpunkt erwähnte. Als Grund gab er lediglich zu Protokoll: "Ich habe mich geschämt das zuzugeben, dass ich schwul bin, es gab viele schwarze Leute, ich hatte Angst, dass sie es erfahren. Als mir mitgeteilt wurde, dass ich zurückgebracht werde, musste ich es dann sagen." (AS 203)

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde geht in Zusammenschau bis zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Asylantragsstellung nichts hervor, was auf eine Homosexualität des Beschwerdeführers deuten würde. Beispielsweise wurde am 02.05.2014 durch die LPD XXXX eine Überprüfung der Ehe sowie der allseitigen Verhältnisse durchgeführt, wobei der Bericht auf eine intakte Beziehung hinweist. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und ihr Kind konnten in der gemeinsamen Wohnung angetroffen werden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt erneut schwanger, berichtete von einer für den XXXX2014 geplanten Eheschließung und legte auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Standesamtes vor. Auch als dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Durchsetzung und Effektuierung einer Ausreiseentscheidung zur Kenntnis gebracht wurde, berief er sich lediglich auf den Wunsch, bei seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern zu bleiben und erwähnte die nun von ihm behauptete, angeblich zu jenem Zeitpunkt bereits bestehende Homosexualität mit keinem Wort. Wie auch die belangte Behörde völlig zutreffend ausführt, steht die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Beziehung mit einer Frau in starkem Widerspruch zum neuen Fluchtvorbringen.

Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe einen Gelegenheitsfreund namens Monday, der ihn auch in Haft besucht habe, konnte mangels entsprechender Vermerke in den Besucherlisten der JA XXXX, JA XXXX sowie des PAZ XXXX nicht verifiziert werden, was wiederum seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nannte er weder das Geburtsdatum, noch die Adresse oder den Beruf seines Freundes oder sonstige Informationen, welche geeignet wären, sein Fluchtvorbringen glaubhafter wirken zu lassen.

Auch nach Ansicht des erkennenden Richters liegt somit das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass er es tatsächlich aus Scham nicht geschafft hätte, sich zu einem früheren Zeitpunkt zu öffnen und seine angebliche Homosexualität vorzubringen.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer, gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen, keine Fluchtgründe, die einen glaubhaften Kern aufweisen und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Es wird lediglich bemängelt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und keinerlei Feststellungen zur Situation homosexueller Menschen in Nigeria getroffen habe. Angesichts der Tatsache, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gänzlich die Glaubhaftigkeit abzusprechen war, sind die durch die belangte Behörde getroffenen Länderfeststellungen jedenfalls ausreichend.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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