Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2107421-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.
NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 16.01.2019, Zl. 645956309-180231821, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid den Verfahrensgang festgehalten wie folgt:
"Erstmals haben Sie am 19.03.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des gem. §5 AsylG. Negativ entscheiden. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein und so wurde die Entscheidung mit 02.10.2013 rechtskräftig in 1. Instanz. Sie wurden daraufhin am 10.10.2013 nach Ungarn überstellt.
Am 24.07.2014 stellten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Nigeria zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein. Sie begründen Ihre Ausreise mit der Verfolgung durch die Glaubensbrüder Ihres Vaters, weil diese mit Ihrer Ablehnung der Nachfolge auf das Oberpriesteramtes Ihres Vaters nicht einverstanden gewesen wären. Weiters wären Sie später Mitglied der Terrorgruppe Boko Haram geworden, die Sie aufgrund Ihres Austritts aus dieser Gruppe gesucht und verfolgt hätten und immer noch verfolgen würden.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 08.03.2018 bei der Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, 1080 Wien, im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Ihr Verfahren wurde am 02.10.2013 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Meine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung hier in Österreich sind noch aufrecht. Die Gefährdung für jene die sich für Biafra einsetzen, ist in meinem Land ist größer geworden.
Ich bin Mitglied der IPOP und wir setzen uns für die Unabhängigkeit von Biafra ein. Ich bin der Koordinator dieser Aktivitäten in Österreich. Die Situation in Nigeria hat sich für die Anhänger dieser Bewegung sehr verschlechtert. Das Militär geht mit Waffen gegen die Mitglieder dieser Organisation vor. Deswegen habe ich Angst vor einer Rückkehr.
Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja, ich habe alle Gründe genannt.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Ich habe Angst getötet oder inhaftiert zu werden. Es ist bekannt, dass ich Mitglied von "IPOP" bin.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?
(ja, welche?/keine) keine
Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit ich meinen ersten Asylantrag gestellt habe bzw. im Laufe der Jahre erhöhte sich die Gefährdung für mich.
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 21.03.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs. 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 09.05.2019 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ja.
Anm.: Zwei Flyer und 12 Fotos werden zum Akt genommen.
Zur Person:
Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Owerri in Imo State Nigeria geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich war 6 Jahre in der Grundschule und 6 Jahre in der weiterführenden Schule. Ich habe Geld beim Fußball verdient. Mein verstorbener Vater hatte ein Geschäft und ich habe ihm geholfen.
L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Nein.
L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Im Jahr 2013. Es war glaube ich September.
L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
A: Nach zwei Monaten in Österreich wurde ich nach Ungarn zurückgebracht. Ich war dann ca. zwei Monate in Ungarn und wurde nach Serbien abgeschoben. Ich war 8 Monate in Serbien und bin dann über Kroatien mit einem LKW nach Österreich gekommen. Ich bin ca. im Sommer 2014 wieder in Österreich eingereist. Seit Sommer 2014 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.
L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig?
A: Ich bin Mitglied in einer Kirche namens XXXX in Österreich.
L: Sie haben bereits am 24.07.2014, unter der Zahl 14821934 einen Asylantrag gestellt, haben Sie in diesen Verfahren bereits alle Ihre Fluchtgründe genannt?
A: Ja, ich habe alle meine Fluchtgründe bereits im Vorverfahren genannt.
L: Ihr Vorverfahren wurde bereits rechtskräftig abgewiesen. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Weil ich ein Mitglied der IPOB bin.
L: Seit wann sind Sie Mitglied von IPOB?
A: Ich war schon in Nigeria Mitglied dieser Gruppe. Früher wurde es MASSOB genannt.
L: Warum haben Sie in Ihrem Vorverfahren nicht erwähnt das Sie Mitglied von IPOB sind?
A: Ich habe 2014 den Grund erklärt warum ich Nigeria verlassen habe. Mein neuer Grund warum ich nicht nach Nigeria zurück kann ist das ich bei IPOB Mitglied bin.
L: Seit wann ist Ihnen Ihr neuer Fluchtgrund bekannt?
A: Im Jahr 2014 und 2015 wurde ich aktiver im Verein IPOB. Ich habe zum Beispiel Demos organisiert. Mein Fluchtgrund ist mir seit Winter 2016 bekannt, als unser Anführer Namdi Kalu von der Nigerianischen Regierung festgenommen wurde und ins Gefängnis gebracht wurde.
L: Wenn Ihnen Ihr Fluchtgrund schon seit 2016 bekannt ist, warum haben Sie in Ihrem Vorverfahren nichts davon erwähnt?
A:Ich wurde zu keiner Einvernahme mehr geladen.
L: Es muss doch in Ihrem Interesse sein, dass Sie der Behörde von sich aus angeben, warum Sie nicht mehr nach Nigeria zurückkönnen? Sie hätten diese Gründe jederzeit vor der Rechtskraft im Jänner 2018 bei der Behörde angeben können. Was sagen sie dazu?
A: Ich habe auf eine Ladung für eine Einvernahme gewartet.
Vorhalt: Sie gaben eine Frage zuvor an, dass Sie bereits alle Ihre Fluchtgründe im Vorverfahren genannt haben. Jetzt sagen Sie Sie haben neue. Was sagen Sie dazu?
A: Ich hatte Beschwerde eingebracht und auf eine Antwort gewartet. Im Dezember 2017 bekam ich eine Ladung von Innsbruck vom BVwG, aber ich war krank. Ich habe auf eine weitere Ladung gewartet.
L: Sie gaben sowohl bei Ihrer Einvernahme am 02.04.2015 und heute an, dass Sie kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen sind (Ausnahme Kirche). Nun sagen Sie Sie sind Mitglied bei IPOB. Was sage Sie dazu?
A: Ich dachte Sie meinen einem Verein oder Organisation von Österreichern. Ich wusste nicht, dass Sie auch eine Gruppe von meinen eigenen Landsleuten meinen.
L:Sind die Fluchtgründe aus Ihrem Vorverfahren noch aufrecht?
A: Ja.
L: Ihr neuer Fluchtgrund ist, dass Sie Mitglied bei IPOB sind, verstehe ich Sie richtig?
A: Ja.
L: Seit wann gibt es diese Organisation in Österreich?
A: Die Gruppe gab es bereits bevor ich nach Österreich gekommen bin.
L: Seit wann sind Sie Mitglied in der Organisation IPOB in Österreich?
A: Seit ich in Österreich angekommen bin, bin ich ein Mitglied der IPOB in Österreich.
L: Gibt es Beweise dass Sie Mitglied in dieser Organisation sind?
A: Nein. Es gibt keine Mitgliedsausweise oder so.
L: Haben Sie irgendeine Funktion in dieser Organisation?
A: Ich organisiere Demonstrationen. Am XXXX gibt es wieder eine Demo in XXXX und am XXXX war ich bei einer Demo in XXXX. Ich organisiere beide Demonstrationen.
L: Erzählen Sie mir was Sie mit organisieren meinen?
A: Am 30.05. gehe ich mit einer Gruppe zur Polizei um die Demo genehmigen zu lassen. Ich muss auch Flyer verteilen. Wir lassen auch Flyer drucken. Wir sind ca. 5 Leute die das machen. Nachgefragt, meine 5 Kollegen heißen XXXX. Nachgefragt, ich kenne nicht alle Nachnamen. XXXX heißt mit Familienname XXXX oder XXXX. Genau weiß ich es nicht. XXXX heißt XXXX. Die anderen Familiennamen weiß ich nicht.
L: Wer ist in dieser Organisation leitend tätig in Österreich?
A: XXXX. Nachgefragt, XXXX, ca. 45 Jahre.
L: Wo ist der Sitz dieser Organisation in Österreich?
A: Es gibt noch keinen festen Firmensitz. Wir versuchen einen zu finden. Die Meetings finden in Wien statt für die Mitglieder aus Wien.
Anmerkung: Laut Homepage ist der Treffpunkt dieses Vereins in der XXXX.
L: Wie viele Mitglieder gibt es in Österreich in der Gruppe IPOB?
A: Das weiß ich nicht.
L: Für was setzt sich die Organisation IPOB ein?
A: Wir kämpfen für die Freiheit von Nigeria. Wir wollen unseren eigenen Staat haben.
L: Bezüglich Ihrer neunen Fluchtgründe, kam es zu konkreten Bedrohungen Ihnen gegenüber?
A: Nein. Ich habe nur Angst, dass wenn ich nach Nigeria zurückgehe ich in Gefahr bin, weil Fotos und Videos während der Demonstrationen von mir gemacht wurden und diese im Internet sind.
L: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ja, das sind alle meine Gründe.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst ins Gefängnis zu kommen oder das ich getötet werde. Nachgefragt, ich habe von der nigerianischen Regierung Angst.
L: Sie haben mir zuvor 12 Fotos und zwei Flyer vorgelegt. Was wollen Sie damit beweisen?
A: Ich möchte Sie wissen lassen, dass ich ein volles Mitglied von IPOB bin.
L: Am 21.03.2018 wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4/6 AsylG 2005 hinterlegt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
A: Mein Leben ist in Nigeria in Gefahr, deshalb habe ich nochmal um Asyl angesucht. Nachgefragt, ich habe noch einmal um Asyl angesucht, weil mein Vorverfahren negativ entschieden wurde. Ich kann nicht nach Nigeria zurück.
LÄNDERFESTSTELLUNGEN:
Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Ich bestätige die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von einer Woche zur Einbringung einer Stellungnahme.
L: Haben Sie schon mal versucht innerhalb Nigeria zu flüchten?
A: Ja. Ich war in Plateau State in Jos.
Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Nigeria werden zum Akt genommen.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich lebe schon seit 4 Jahren hier und habe hier meinen Frieden gefunden. Ich habe auch einfache Freunde hier. Es würde mein Leben beeinflussen.
L: Welchen Glauben haben Sie?
A:Ich bin Christ.
L: Sind Sie arbeitsfähig? Wenn ja, was würden Sie gerne arbeiten?
A:Ja. Ich würde gerne als Maler und Anstreicher arbeiten.
L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Als ich noch im Lager war, habe ich Reinigungsarbeiten gemacht. Sonst habe ich noch nichts gearbeitet.
L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich lebe von der Grundversorgung.
L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
A:Ja, ein bisschen.
L: Erzählen Sie mir einen ganz normalen Tagesablauf von Ihnen in Deutsch?
Anmerkung. AW gibt in gebrochenem Deutsch einen Tagesablauf wieder. (In der Früh fahre ich manchmal am Brunnen Markt. Manchmal mach ich etwas Fitness und treffe mich mit Freunden. Außerdem schaue ich Fußball. Ich mache sonst nicht viel.
L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?
A: Meine Muttersprache Ibo. Englisch spreche ich auch gut.
L: Welche Angehörigen befinden sich in Nigeria?
A: Ich habe noch 4 Schwestern und einen Bruder in Nigeria. Nachgefragt, meine Schwestern heißen XXXX, ca 40 Jahre, XXXX, ca. 38 Jahre, XXXX, ca. 36 Jahre, XXXX, ca. 34 Jahre alt. Mein Bruder heißt XXXX, ca. 15 Jahre alt. Alle wohnen in Owerri.
L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Nigeria?
A: Ja, ich habe beinahe täglich mit ihnen in Kontakt. Wir kontaktieren und über WhatsApp und Facebook. Manchmal telefonieren wir auch.
L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Nigeria?
A: Im Großen und Ganzen geht es ihnen gut.
L: Ist noch jemand Ihrer Familie Mitglied bei IPOB?
A: Alle meine Geschwister sind Mitglieder bei IPOB. Aber sie setzen sich nicht so ein wie ich.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
L: Haben Sie die Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein. Ich möchte richtigstellen, dass der Hauptsitz der Organisation IPOB in Wien ist. Wir haben noch kein Quartier aber wir planen eines in Wien zu eröffnen.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja."
Mit dem Bescheid vom 16.01.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.02.2019.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09202.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Gruppierung IPOB oder MASSOB ist.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der nunmehr von ihm behauptete Fluchtgrund, Mitgliedschaft bei IPOB, bei Stellung seines ersten Asylantrages bekannt sein hätte müssen.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Herkunftsstaat wird auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid verwiesen, sowie auch auf die Feststellungen im vorausgehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Aktenzeichen 2107421-1 vom 11.01.2018. Nach der vorübergehenden Freilassung des seit Herbst 2015 inhaftierten Anführers der "Indigenous People of Biafra"-Bewegung (IPOB), Nnamdi Kanu, im Frühjahr 2017 spitzte sich die Lage im Nigerdelta rund um den 50. Jahrestag des Beginns des "Biafra"-Kriegs im Juli 1967 neuerlich zu: zwecks Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt, die IPOB wurde zur terroristischen Organisation erklärt und - laut Polizeichef des Bundesstaates Abia - 59 vermutliche IPOB-Mitglieder wegen Mordes, Brandstiftung und anderer Verbrechen verhaftet Seither hat es nur noch vereinzelt Versuche der beiden maßgeblichen - von der Igbo-Volksgruppe beherrschten, aber miteinander konkurrierenden - Bewegungen IPOB und MASSOB gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates "Biafra" zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Aufgrund der weiterhin nachwirkenden traumatischen Erfahrungen des Sezessionskrieges 1967-1970, der im Gefolge des Krieges erfolgten Schaffung mehrerer neuer Bundesstaaten im Südosten Nigerias und der Existenz zahlreicher kleinerer Volksgruppen auf dem Territorium "Biafras", die eine solche Unabhängigkeit rundweg ablehnen, können diese Bewegungen jedoch als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden. Rezentestes Beispiel für ihren abnehmenden Einfluss war eine großteils unbeachtet gebliebene "Sit-at-home Order" der IPOB im September 2018. Jedoch wurden im Rahmen dieser Aktion insgesamt 19 militante Mitglieder der Organisation verhaftet, die im Bundesstaat Rivers 15 LKWs in Brand gesetzt und vier LKW-Fahrer entführt haben sollen. Diese Brandstifter beziehungsweise Entführer werden zum gegebenen Zeitpunkt vor Gericht gestellt werden. Festnahmen oder Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation sind der Botschaft hingegen bislang nicht bekannt geworden. Nnamdi Kanu, der seit September 2017 spurlos verschwunden gewesen war, trat überraschend im Oktober 2018 in Jerusalem wieder öffentlich in Erscheinung. Aufgrund einer umstrittenen Äußerung Kanus bei einem Interview distanzierte sich die IPOB in der Folge von ihrem (ehemaligen) Anführer (Bericht Österreichische Botschaft Abuja Stand Oktober 2018 Pkt. 1.3.1.).
Zur Person des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Nigeria nach Österreich ein. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Auch sonst weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung ist der Beschwerdeführer in der Lage in Nigeria auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des ersten Asylverfahrens, insbesondere in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I4152107421-1 vom 11.01.2018, in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Die Feststellungen stützen sich im Weiteren auf die bei den Feststellungen angeführten Beweismittel.Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die Beschwerde stellt einen Wunschsachverhalt auf, der in den Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung findet. So behauptet der BF bei seiner Einvernahme am 9.5.2018 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, Seite 4 AS 81, schon in Nigeria Mitglied dieser Gruppe (IPOB) gewesen zu sein. Dies muss also schon 2013 gewesen sein. Am 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heiße und am XXXX in Owerri geboren sei und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ibo an, sei Christ und habe zuletzt in Owerri vier Jahre mit einem Freund zusammengelebt, mit dem er aber auf Nachfrage keine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe. Sein Vater sei kein Christ, sondern Oberpriester gewesen und habe er mit anderen Leuten Götzen angebetet. Nach dem Tod seines Vaters habe er diesem auf dieser Position nachfolgen solle. Dies habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen, weshalb es zu Problemen mit den Götzenanbetern gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge den Schrein zum Anbeten der Götzen in Brand gesetzt und sei er dafür von den Glaubensbrüdern geschlagen und gefesselt worden. Darauf sei die Todesstrafe gestanden und habe er lediglich entkommen können, weil ihm eine Frau zur Flucht verholfen habe. Er sei dann in den Plateau State geflohen und habe er bei einem Pastor der Evangelical Church of Nigeria Zuflucht gefunden.
In dieser Kirche sei dann am 24.12.2010 ein Bombenanschlag durch die Boko Haram erfolgt. Bei diesem Anschlag habe er sich in der Kirche befunden und sich am Bein verletzt. Am nächsten Tag habe ihm ein Mann namens Mussa zu dessen Boss gebracht. Der Boss habe im versprochen ihm zu helfen. Der Boss habe ihm weiters gesagt, dass er sich der Terrorgruppe Boko Haram anschließen solle. Der Beschwerdeführer habe sich dann aber letztlich doch entschlossen nicht der Boko Haram beizutreten und sei er dann nach Kamerun geflüchtet. Nun werde er von der Boko Haram gesucht, weil er von der Gruppe weggelaufen sei. Aber auch die nigerianische Regierung suche ihn, weil diese Boko Haram Mitglieder bekämpft und somit auch ihn suche. Diesem Fluchtmotiv wurde die Glaubwürdigkeit nicht beigemessen, sondern erkannt: "Vielmehr deutet die unterschiedliche Darstellung der Ereignisse daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer hierbei eines Konstruktes bedient und dies selbst so nicht erlebt hat." Es wäre Sache des BF gewesen, im Erstverfahren alle Fluchtgründe anzuführen und ist davon auszugehen, dass der BF eine Mitgliedschaft bei MASSOB bzw. IPOB angegeben hätte, wenn diese tatsächlich bestanden hätte. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist insgesamt nicht glaubhaft, weil widersprüchlich und erscheint als vollkommen konstruiert.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 09.05.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 09.05.2018, Seite 3 f.).
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich 07.02.2019 und sind diese vom BF unbestritten.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung bis September 2018 ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.02.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Im ersten Asylverfahren kam die belangte Behörde ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken ist und von keiner Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria auszugehen ist, wie zu 2.1. dargetan. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018, erwuchs in Rechtskraft.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid des BFA eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Sofern der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, tatsächlich zu prüfen, ob nicht doch ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - entgegen dem beschwerdevorbringen - keinerlei "glaubhaften Kern" enthält. Es ist auch keine Neuerung hinsichtlich der politischen Situation eingetreten, wie sich aus den Quellen der Länderfeststellungen (siehe dazu unten zu. 2.4.) ergibt, eingetreten, wie im Folgenden aufgezeigt wird:
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich einer Befragung im Rahmen seiner ersten Antragsstellung angegeben hat, ein Mitglied von IPOB zu sein und aufgrund dieser Mitgliedschaft Angst vor Verfolgung zu haben, sondern dieses Fluchtvorbringen erstmals im Zuge seines Folgeantrages erwähnt. Es wäre wohl anzunehmen, dass ein Asylwerber, sobald er sich in Sicherheit wähnt, alles angibt, was der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte dient. Diese nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung seines Fluchtgrundes ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Es steht dem ergänzenden Vorbringen jedenfalls die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018 entgegen.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass es sich beim Vorbringen einer befürchteten Verfolgung wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei IPOB um keinen neuen Fluchtgrund handelt.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich, zumal das vorangegangene Asylverfahren vor wenigen Monaten beendet wurde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser wurde sowohl im bekämpften Bescheid als auch im rk Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren wiedergegeben und festgestellt. Inhaltlich wurde er vom BF nicht bekämpft, ist den Verfahrensparteien bekannt, weshalb darauf verwiesen wird. Dieser Bericht stützt sich auf Quellen staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Die ergänzenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria bezogen auf IPOB werden auch auf den Asylländerbericht Nigeria Oktober 2018 Österreichische Botschaft Abuja gestützt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann gegenüber dem Erstverfahren und gegenüber dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine maßgebliche Veränderung der politischen, ökonomischen oder sozialen Lage festgestellt werden. Das Beschwerdevorbringen, erweist sich als gänzlich unsubstantiiert, werden in dieser im Wesentlichen nur (Wunsch)Feststellungen angeführt, ohne konkret darzulegen, aus welchen Beweismitteln sich diese ergeben.
Der Beschwerdeführer trat auch dem den Entscheidungen zugrundeliegenden aktuellen Länderbericht und dessen Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066 A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie bereits oben näher ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylantrag vom 24.07.2014 (Folgeantrag Dublin) vor, dass er aufgrund Verfolgung von Götzenanbetern und Boko Haram aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei. Im gegenständlichen Folgeantrag führte er bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.05.2018 aus, dass er 2014 den Grund warum er geflohen ist erklärt habe, sein neuer Grund warum er nicht zurück könne sei die Mitgliedschaft bei IPOB. Diesem gesteigerten Vorbringen fehlt es an einem glaubhaften Kern; darüber hinaus lag dieser Asylgrund laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits bei seiner ersten Antragsstellung am 24.07.2014 vor, gibt er doch an in Nigeria bereits Mitglied von IPOB gewesen zu sein.
Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im Jahr 2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit Juli 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 4 1/2jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtlichen Verurteilungen verstärken zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung maßgeblich und gewichtig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den He