TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 I411 1438403-3

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs2
AVG §19 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §108
FPG §46
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 1438403-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs 1 iVm § 46 Abs 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (nunmehr: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und zugleich seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen; der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 27.05.2014 wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 18.08.2017 vorgeladen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde die "notwendige Handlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments angeführt". Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, er damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe von zwei Wochen verhängt werde. Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.08.2017 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 18.08.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 18.08.2017), womit er Rechtswidrigkeit des Inhalts und mangelhafte Verfahrensführung monierte. Begründend führte er an, dass es derzeit kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug seiner Abschiebung gebe. Außerdem sei die im Ladungsbescheid angeführte Begründung ohne jeden Begründungswert. Demgegenüber gebe es starke persönliche Interessen des Beschwerdeführers zumindest derzeit nicht abgeschoben zu werden, weil er wohlbegründet befürchte, in Nigeria in Grundrechten verletzt zu werden. Aus diesen Gründen gebe es keinen gesetzlichen Raum für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; die diesbezüglichen Begründungen im bekämpften Bescheid seien Scheinbegründungen ohne jeglichen Begründungswert. Dem Beschwerdeführer werden außerdem grundlegende Rechte wie Freiheit und die rechtliche Vertretung eingeschränkt bzw. nicht gewährt. Es werde dem Beschwerdeführer auch notorisch verwehrt, vollständige Antworten und Erklärungen zu geben. Es sei auch aktenkundig, dass die Verfahrensrechte der Vorgeführten von den Angehörigen der nigerianischen Delegation nicht geachtet werden. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments rechtswidrig sei. Um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, werde auch beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Der Beschwerdeführer wurde ein weiteres Mal mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 02.08.2018, wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes XXXX, vom 24.12.2018, aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen.

6. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.08.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 09.08.2017 für den 18.08.2017 in die Räumlichkeiten des BFA, Regionaldirektion XXXX, geladen. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt. Der Beschwerdeführer erschien zu dem oben genannten Termin nicht.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2013 einen Asylantrag, welcher letztendlich mit Bescheid vom XXXX, negativ entschieden wurde; außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Das hiergegen eingeleitete Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig noch anhängig, eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt somit nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.02.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

In § 46 Abs 1 FPG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005, heißt es:

"Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 46 Abs 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, bestimmt: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."

Gemäß § 46 Abs 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs 2 auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamts zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

Eine Abschiebung setzt gemäß § 46 Abs 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung voraus. Wie bereits festgestellt, liegt im vorliegenden Fall gegenwärtig keine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, da über diese noch ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl 1438403-2 anhängig ist.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, wo es wohlgemerkt um die seit dem 01.09.2018 geltende Fassung des § 46 Abs 2a FPG und der darin bestimmten "jederzeitigen Ermächtigung" des Bundesamtes, "die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen [...]", geht, ausgesprochen, dass Vorbereitungshandlungen des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes [...] nicht generell das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzen. Weiters kam er in diesem Erkenntnis zum Ergebnis, dass sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von Handlungen, die die Beschaffung eines Einreiseersatzdokumentes vorbereiten, ableiten lasse. Allerdings sei jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinne sei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden in zahlreichen Entscheidungen der Sache nach auch vom Erfordernis des Vorliegens einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgegangen. Das lasse aber trotzdem einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren besonderen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs 1 AVG sei (VwGH, 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt somit voraus, dass sie "nötig" im Sinne der genannten Bestimmung ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinne nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise erreichen kann. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149 mwN.).

Es ist jedoch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzumerken, dass dieser ausführt, Ladungen zur Sicherung eines Ersatzreisedokumentes könnten schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verfügt werden, wenn dies "fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs 1 AVG sei". Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit in diesem Stadium (in dem es also noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gibt) für den Normalfall nicht angenommen werden kann.

Obwohl gegenständlicher Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als noch der bis 31.10.2017 in Kraft gewesene § 46 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden war und in dieser Bestimmung die Begrifflichkeit "jederzeit" nicht vorkommt, wird im gegenständlichen Fall geprüft, ob bereits ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den gegenständlichen Ladungsbescheid "ausnahmsweise nötig" machen.

Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Ladungsbescheid vom 09.08.2017 als Gegenstand der Amtshandlung "notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" angeführt wurden, jedoch in keinster Weise konkretisiert wurde, worin diese "notwendigen Handlungen" bestehen bzw. bei der Bescheidbegründung irrigerweise von einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ausgegangen wurde. Aufgrund der falschen Annahme des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist die belangte Behörde von der Notwendigkeit dieser Amtshandlung ausgegangen.

Im Ergebnis ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Ladung schon zu besagtem Zeitpunkt und somit vor Bestehen einer rechtskräftigen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ausnahmsweise erforderlich gewesen sein soll und fehlt es diesbezüglich seitens der belangten Behörde an einer Begründung.

Die Voraussetzungen für die Erlassung des Ladungsbescheides des BFA vom 09.08.2017, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs 2a FPG aufgefordert wurde, am 18.08.2017 zur belangten Behörde zu kommen und an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, sind daher - jedenfalls bis zu einer allfälligen Abweisung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde - nicht gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zur verfahrensrechtlichen Grundlage der ersatzlosen Behebung VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist. Nach inhaltlicher Prüfung ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Ladungsbescheid bedroht sein könnten, wie in der Beschwerde behauptet wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behebung der Entscheidung,
ersatzlose Behebung, Identitätsfeststellung, Interessenabwägung,
Kassation, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, öffentliches
Interesse, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, private Interessen,
Rechtskraft, Reisedokument, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Verhältnismäßigkeit, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.1438403.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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