Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AVG §59 Abs1Spruch
I416 2214234-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA. Ukraine, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für
Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie folgendermaßen begründete: "Ich war so gut wie obdachlos aufgrund des kritischen Kriegszustandes. Ich habe in einem Keller/Bunker schlafen müssen. (...) die rechtliche Lage in meiner Heimat ist aussichtslos. Es gibt keine Perspektiven und Arbeit."
2. Am 26.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst ausführte, die Ukraine aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Sie Stamme aus Donezk und sei im August 2015, gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, nach Russland geflohen und habe dort einen Antrag auf Asyl gestellt und für eineinhalb Jahre Asyl gewährt bekommen. Während ihres Aufenthaltes in Russland habe sie sich von ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann getrennt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin im Februar 2017 in die Ukraine zurückgekehrt. Zwar habe sie bereits versucht, in der Ukraine innerstaatlich zu verziehen, doch außerhalb von Donezk und Lugansk werde sie überall als Separatistin angesehen und sei nirgendwo willkommen, da in ihrem Pass als letzter Wohnort Donezk angegeben sei. All ihre Versuche, Hilfe zu bekommen seien gescheitert. Sie habe keine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit bekommen und könne sich so weder Miete, noch Verpflegung leisten. Zudem drohe ihr bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Asylantragstellung in Russland eine fünfjährige Haftstrafe. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich erklärte sie, einen Freund zu haben, der ihr geholfen habe, nach Österreich zu kommen und der sie finanziell unterstütze. Dieser sei Staatsangehöriger von Kamerun und ebenfalls Asylwerber in Österreich. Er habe einen negativen Bescheid bekommen und Beschwerde eingebracht. Die genauen Fluchtgründe ihres Freundes könne sie nicht nennen, doch ihre Geschichten seien sehr ähnlich. Die politische Lage habe ihn veranlasst zu fliehen. Der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen zur Ukraine übergeben und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 03.04.2018 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Am 29.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei sie erklärte, bei einer Rückkehr in die Ukraine drohe ihr eine Haftstrafe; dies aufgrund ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit und weil sie in Russland und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Überall in der Restukraine werde ihr vorgeworfen, eine Terroristin zu sein, alleine wegen ihrer Herkunft aus Donezk. Außerhalb von Donezk, wo Krieg herrsche, sei es kompliziert und aussichtslos, Dokumente zu erhalten. Ohne Dokumente können sich Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.
4. Mit Schreiben vom 03.04.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationsberichten und ein Konvolut an Fotos.
5. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.05.2018 erklärte die Beschwerdeführerin neuerlich, aufgrund ihrer Asylantragsstellung in Russland und in Österreich nicht in die Ukraine zurückkehren zu können und dass sie - allein aufgrund ihrer Herkunft aus Donezk - von den ukrainischen Behörden bedroht und verfolgt werde. Zwar könne sie sich mit ihren beiden Pässen 30 Tage lang in der Ukraine aufhalten, doch dann brauche sie die Bestätigung einer Person die sich bereit erkläre, sie in ihrer Wohnung aufzunehmen und anschließend würde sie von den Behörden überprüft und möglicherweise auch misshandelt werden, oder sie wäre Schmiergeldforderungen ausgesetzt. Sie sei keine Separatistin. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass wahrscheinlich höchstens separatistische Kämpfer in der Ukraine gefährdet wären und dies wohl nicht für die 1,65 Millionen Binnenflüchtlinge oder die rund 1,48 Millionen Flüchtlinge im Ausland gelte, erklärte sie, dass die ukrainischen Behörden alle Menschen, die in Donbas geblieben seien, als Separatisten ansehen. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor der Ukraine und würde eher noch nach Donezk zurückkehren als nach Kiew gehen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019, Zl XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diesen Antrag "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
7. Mit Schriftsatz ihrer gewillkürten Rechtsvertretung vom 06.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte sie aus, dass sie mittlerweile im sechsten Monat schwanger sei. Der Vater des Kindes sei ebenfalls Asylwerber in Österreich und lebe mit der Beschwerdeführerin zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft. Es bestehe daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zum zukünftigen Kindsvater sei der belangten Behörde bereits bekannt gewesen, doch die Schwangerschaft habe zum Zeitpunkt der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde noch nicht bestanden, sodass dieser Umstand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt habe werden können. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenzbedrohende Situation und Obdachlosigkeit und sie müsse zudem mit Verfolgung rechnen, da sie den Schutz der Ukraine nicht in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Unterlagen zu Integrationsschritten der Beschwerdeführerin in Österreich, sowie eine ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft vom 16.01.2019 (21.+1 Schwangerschaftswoche).
8. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
9. Einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung W103 vom 11.02.2019 und einer Gegeneinrede des Leiters der Gerichtsabteilung I416 vom 13.02.2019 folgte die neuerliche und endgültige Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Gerichtsabteilung I416 mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 19.02.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).
2. Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aus der Beschwerde sowie der vorgelegten ärztlichen Bestätigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger ist. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf daher einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausschließen zu können. Insbesondere wurde der Freund der Beschwerdeführerin nicht von der belangten Behörde einvernommen und keine weiteren Feststellungen zu einem möglicherweise bestehenden Familienleben getroffen. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine reale Gefahr darstellt. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit der Beschwerdeführerin notwendig erscheinen lässt.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2214234.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019