TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 I408 2013440-3

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §52 Abs3
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2013440-3/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag Wolfgang AUNER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.06.2018, Zl. 646985806-170786737, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1) Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 19.11.2001 illegal in das Bundesgebiet ein. Der damalige Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen.

2) Am 23.07.2004 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger".

3) Im Feber 2006 verließ der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens Österreich und hielt sich bis August 2013 in Spanien auf.

4) Nach einer neuerlichen illegalen Einreise in Österreich stellte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Landespolizeidirektion einen Antrag auf Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen.

5) Am 18.06.2014 erfolgte im Beisein seines Rechtsvertreters eine niederschriftliche Einvernahme vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

6) Dieser Antrag auf wurde mit Bescheid vom 15.10.2014, Zl. 14740955, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2014, I405 2013440-1/2E, abgewiesen.

7) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig. Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

8) Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 04.05.2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet angewiesen. Mit Zustellung der beantragten schriftlichen Ausfertigung, die erst im Feber 2017 vorgenommen wurde, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

9) Am 08.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.06.2018 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

10) Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über den Verein Menschenrechte fristgerecht am 05.07.2018 Beschwerde und verwies auf sein Privat- und Familienleben.

11) Am 03.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

12) Mit Antrag seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung stellte der Beschwerdeführer am 17.10.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, volljährig und strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde abgewiesen und diese Entscheidung erwuchs mit der Zurückziehung der VwGH-Beschwerde durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ehelichte 2004 eine österreichische Staatsbürgerin und versuchte darauf über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu einem rechtmäßigen Aufenthalt zu gelangen. In diesem Zusammenhang wurden Erhebungen wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe eingeleitet und der Beschwerdeführer verschwand 2006 aus Österreich und lebte 7 Jahre in Spanien.

2013 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen und im Juni 2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Nach einer, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 08.06.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

Seit Dezember 2013 ist der Beschwerdeführer als selbständiger Verkäufer der Straßenzeitung Megaphon tätig. Er lebt von diesen Einkünften, ist aber nicht in der Lage für sein Kind finanziell ausreichend zu sorgen. Er verfügt über schwach ausgeprägte Deutschkenntnisse, die er sich selbst angeeignet hat. Abgesehen von zwei Unterstützungsschreiben, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, konnten keine weiteren Aktivitäten in Bezug auf eine vertiefende Integration in Österreich festgestellt werden.

Er lebte vom 15.12.2014 bis 05.08.2018 mit einer in Nigeria geborenen italienischen Staatsangehörigen, die er seit seiner Kindheit aus Nigeria kennt und mit der er eine gemeinsame Tochter, geboren am 22.07.2015 hat, in einem gemeinsamen Haushalt. Seither leben beide getrennt.

Das vom Beschwerdeführer während seines zweiten Aufenthaltes in Österreich eingegangene Privat und Familienleben ist bereits im Zuge seines zweiten Antrages auf Zuerkennung eines internationalen Schutzes geprüft worden ist und hat letztendlich zu einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geführt, welcher der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet hat. Zwischenzeitlich verfügt der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung und lebt getrennt von seinem Kind und der Kindesmutter.

In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte. Es leben dort ein Stiefbruder und eine Schwester, wobei er zu seiner Schwester weiterhin Kontakt hält.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer sah nach Erörterung dieser Lage in seinem Herkunftsstaat, die sich aus dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation ableitet und mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, eine Rückkehr aufgrund seiner langen Abwesenheit als nicht leicht, aber nicht als unmöglich an.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den im Erkenntnis angeführten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, die aufgrund von Anträgen des Beschwerdeführers ergingen, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den eingeholten Abfragen aus Strafregister, ZMR und GVS.

Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Zweck durchgeführt worden ist, und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Sie finden auch in der Einvernahme der Kindesmutter vor der belangten Behörde am 14.03.2017 Deckung. Die seit 05.08.2018 bestehende Trennung ist durch die Angaben der Kindesmutter in einer am 21.08.2018 aufgenommenen Niederschrift, der eingeholten ZMR-Abfrage sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung verifiziert. Von den schwach ausgeprägten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Sprachdiplome oder Bestätigung in Bezug auf die Teilnahme von Deutschkursen sind nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte für eine besonders hervorzuhebende Integration haben sich im Verfahren keine ergeben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringt, dass er trotz der Trennung von der Kindesmutter weiterhin in Kontakt mit seiner Tochter steht, war er doch, wie es sowohl die Kindesmutter in ihrer Einvernahme als auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte, nicht ausreichend in der Lage, für die Familie zu sorgen.

Die noch immer bestehenden Kontakte nach Nigeria ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und werden auch über die Angaben der Kindesmutter bestätigt.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 ERMK (Spruchpunkt I.)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass bereits bei der letzten in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sowohl von der belangten Behörde (Bescheid vom 09.02.2015) und des Bundesverwaltungsgerichtes (Erkenntnis vom 04.05.2015) geprüft worden ist.

Dieses Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat sich seither nur dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 getrennt von seiner Tochter und damaligen Lebensgefährtin lebt und in einer eigenen Mietwohnung lebt. In allen anderen Kriterien, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen sind, hat es keine Veränderungen gegeben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der in dieser Zeit strafgerichtlich unbescholten blieb, beruht auf illegalen Reisebewegungen in Europa (illegale Einreise in Österreich 2001 und 2013, illegale Ausreise 2006) und der Stellung von zwei letztendlich negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehrigen Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 ERMK versucht der Beschwerdeführer neuerlich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren.

Wie es der VwGH wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (zuletzt. VwGH 26.04.2018, 2018/21/0062).

Das seit 2014 in Österreich bestehende Privat- und Familienleben ist in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltes begonnen worden und es hat sich die erwerbsmäßige Situation des Beschwerdeführers nicht dahingehend verändert, dass er ausreichend für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen könnte.

In Nigeria bestehen familiäre Anknüpfungspunkte, der Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache deutlich besser als die österreichische und ist mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates, wo er aufgewachsen ist, vertraut. Es ist nicht davon auszugehen, dass er, als gesunder 40jähirger Mann, bei einer Rückkehr keine Arbeit findet oder sich keine Existenzgrundlage schaffen kann. Es ist ihm zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter über elektronische Medien zu gestalten.

Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nicht gegeben.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschreibung nach Nigeria und zur 14-tätgigen Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte II., III. und IV.)

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 50 Ab.s 1 FPG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Rückkehrentscheidung oder Abschiebung sprechen. Die nunmehrige Zuerkennung einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung findet in der gesetzlichen Regelung Deckung.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8
EMRK, freiwillige Ausreise, Frist, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, mündliche Verhandlung, öffentliche Interessen,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2013440.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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