TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 I412 2170592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I412 2170592-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12/I, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 29.08.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin stellte am 31.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die am 14.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Von der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2019 die Sterbeurkunde betreffend den BF sowie der Totenbeschauschein übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch den Tod des Beschwerdeführers. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des bzw. der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142, mwN).

Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, war das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeführer verstorben, Einstellung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2170592.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten