Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2196794-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1994 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 1096608401/180255933, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 04.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
3. Am 12.07.2017 wurde die belangte Behörde durch das Polizeikooperationszentrum Passau, Landespolizeidirektion Oberösterreich, darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Konventionsreisepass sowie einem syrischen Reisepass ausgewiesen hat.
4. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer am 06.04.2018 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Befragt dazu, wieso die - im Rahmen dieser Befragung - vorgelegten syrischen Reisepässe gelocht seien, gab der Beschwerdeführer an, dies sei durch die syrische Botschaft in Kuwait ca. 1,5 Monate vor der gegenständlichen Befragung erfolgt. Er sei in der syrischen Botschaft in Kuwait gewesen, da er eine Aufenthaltsbewilligung in Kuwait habe, ihm sei sein Pass aber 2015 - bevor er nach Österreich gekommen sei - vom IS abgenommen worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass der Pass seinem Vater übergeben worden sei, welcher ihn in der Folge dem Beschwerdeführer nach Österreich nachgeschickt habe. Er habe den Pass im Juli 2016 erhalten, ein Freund habe ihn persönlich übergeben. Er sei vor 1,5 Monaten zur syrischen Botschaft in Kuwait gegangen, da er eine Bestätigung gebraucht habe, dass er Syrer sei. Dazu befragt, dass aus dem syrischen Reisepass eindeutig hervorgehe, dass dieser am 08.08.2016 in der syrischen Botschaft in Wien verlängert worden sei und dass er somit doch Kontakt mit syrischen Behörden gehabt habe - was der Beschwerdeführer vorher verneint habe - gab er an, dass er dachte, es werde nur von Kuwait gesprochen. Er habe seinen Reisepass bei der syrischen Botschaft verlängern lassen, da er seine kranke Mutter in Kuwait besuchen habe wollen, da diese operiert worden sei. Er habe das gemacht, bevor er Asyl bekommen habe. Damit konfrontiert, dass er während eines laufenden Asylverfahrens Kontakt mit den syrischen Behörden aufgenommen habe, was an der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in Syrien zweifeln lasse, gab der Beschwerdeführer an, dass die Botschafter keine Probleme hätten, diese bräuchten nur Geld. Er habe 189 Euro in Wien bezahlt, obwohl es eigentlich gratis sei und dann sei es erledigt gewesen. Er sei seit dem 04.11.2016 drei oder vier Mal nach Kuwait geflogen, nach Syrien sei er nicht mehr gereist. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass - wenn er gewusst hätte, dass es verboten ist - er nicht über Deutschland gereist wäre. Wäre er über die Slowakei gereist, wäre keine Kontrolle erfolgt. Aus dem Reisepass geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch über Bratislava gereist ist. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass während dem laufenden Asylverfahren verlängert habe und er sich einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft in Kuwait ausstellen lassen habe, womit für die belangte Behörde klar sei, dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, gab dieser an, dass er in Syrien vom Militärdienst desertiert sei und dies ein Grund sei, dass er nicht mehr nach Syrien gehen könne, weil er dann mitkämpfen müsste und auch Leute töten. Weiters fragte der Beschwerdeführer nach, wieso ihm nicht gesagt worden sei, dass er nicht in die syrische Botschaft gehen dürfe. Er habe dies nicht gewusst, er habe nicht gewusst, dass "die Botschaft auch verboten" sei. Er brauche die syrischen Reisepässe nicht, er würde sie auch abgeben, bitte aber darum, ihm nicht den Status eines Asylberechtigten wegzunehmen.
5. Mit Bescheid vom 23.04.2018, zugestellt am 28.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 04.11.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG2005) idgF, aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde in diesem Bescheid, dass der Beschwerdeführer sich nach Zuerkennung von internationalem Schutz freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und er diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung eines Reisepasses auch tatsächlich erhalten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon während des laufenden Asylverfahrens Kontakt mit syrischen Behörden aufgenommen habe, da der Reisepass von der syrischen Botschaft in Wien verlängert worden sei. Während der Einvernahme habe der Beschwerdeführer noch einen weiteren syrischen Reisepass vorgelegt, der am 19.03.2018 von der syrischen Botschaft in Kuwait ausgestellt worden und bis zum 18.05.2020 gültig sei. Aufgrund der Angaben seitens des Beschwerdeführers, der im Akt befindlichen Beweismittel sowie dem von ihm vorgelegten syrische Reisepass, stehe für die Behörde zweifelsfrei fest, dass er freiwillig Kontakt zu den syrischen Behörden aufgenommen habe und sich somit dem Schutz Syriens unterstellt habe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, nicht in Syrien gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass er keinen Kontakt mit syrischen Behörden aufnehmen habe dürfen. Ein tatsächlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat stelle keine Bedingung für eine Unterschutzstellung dar, denn alleine durch den Akt der Ausstellung eines Reisepasses sei die Unterschutzstellung ausreichend dokumentiert. Auch die Erkrankung der Mutter und die damit verbundenen Besuche des Beschwerdeführers in Kuwait würden keine Rechtfertigung darstellen, zumal er über einen österreichischen Konventionsreisepass verfüge, mit welchem er nach Kuwait hätte reisen können. Aus diesem Grund sei das Aufsuchen der syrischen Behörden für die Ausstellung eines Reisepasses nicht notwendig gewesen und es habe auch kein sonstiger Zwang bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich somit freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Durch das Aufsuchen der syrischen Behörden und einer damit verbundenen Unterschutzstellung durch sein Heimatland habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er keinen internationalen Schutz mehr benötige. Da seit der Zuerkennung des Asylstatus im Jahre 2016 bis zur Erlassung des Aberkennungsbescheides noch keine fünf Jahre vergangen seien, sei die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung nicht auf den Beschwerdeführer anwendbar.
6. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018, eingelangt am 28.05.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die schwerkranke Mutter des Beschwerdeführers in Kuwait befinde. Da der Beschwerdeführer diese während des laufenden Asylverfahrens besuchen habe wollen, habe er sich von der syrischen Botschaft in Wien seinen Reisepass verlängern lassen. Da man mit einem syrischen Reisepass wesentlich einfacher ein Visum für Kuwait erhalten könne, habe sich der Beschwerdeführer nach Ausstellung eines Konventionsreisepasses auch einen neuen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft in Kuwait ausstellen lassen. Der Bescheid gründe sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig unterstellt habe. Es sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses sei und es daher für den Besuch der Mutter nicht notwendig gewesen sei, sich einen syrischen Reisepass auszustellen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlängerung des Reisepasses noch nicht über einen Konventionsreisepass verfügt habe, er hätte daher seine Mutter ohne Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden nicht besuchen können. Die Ausstellung des zweiten syrischen Reisepasses habe der Beschwerdeführer nur angestrebt, da es wesentlich einfacher sei, mit einem solchen ein Visum für Kuwait zu erhalten. Diese Visa seien notwendig gewesen um seine Mutter besuchen zu können, und es wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, auf regelmäßige Besuche zu verzichten, was notwendig gewesen wäre, wenn er keinen Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen hätte. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid, da die belangte Behörde der Ansicht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe. Dazu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Reisepass benötigt habe, um möglichst schnell ein Visum zu erhalten um seine schwerkranke Mutter besuchen zu können. In einem solchen Fall könne aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation und der sozialen Zwangslage, in der sich der Beschwerdeführer befinde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterschutzstellung freiwillig erfolgt sei.
7. Mit Schreiben vom 28.05.2018, eingelangt am 29.05.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 08.08.2016 ließ sich der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft in Wien verlängern.
Am 19.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der syrischen Botschaft in Kuwait ein weiterer syrischer Reisepass ausgestellt.
Am 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat freiwillig einerseits die syrische Botschaft in Wien und andererseits die syrische Vertretung in Kuwait aufgesucht, um seinen Reisepass verlängern bzw. neu ausstellen zu lassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens. Die ursprünglich erfolgte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigte ergibt sich ebenfalls aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Die Verlängerung des vorliegenden Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus dem vorgelegten Reisepass.
Dass dem Beschwerdeführer von der syrischen Botschaft in Kuwait ein weiterer syrischer Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem vorgelegten Dokument.
Dass die Ausstellung des Reisepasses freiwillig erfolgte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Die betreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nachvollziehbar und schlüssig. Sie steht auch in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren und auf einer nachvollziehbaren Begründung der daraus folgenden Ergebnisse. Die belangte Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses nachvollziehbar in Zusammenhang mit dessen Situation gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde diesbezüglich nicht entgegenzutreten, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keinster Weise abzuleiten ist, dass die Beantragung der Verlängerung bzw. der Ausstellung der syrischen Reisepässe nicht freiwillig erfolgt ist. Dazu ist wie folgt anzuführen (wörtliche wiedergegebener Auszug aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 06.04.2018, wobei "LA" für "Leiter der Amtshandlung" und "VP" für "Verfahrenspartei", also den Beschwerdeführer, steht).:
"LA: Wieso haben sie Ihren Pass bei der syrischen Botschaft verlängern lassen? VP: Ich wollte meine kranke Mutter in Kuwait besuchen. Sie wurde operiert. Ich habe das gemacht bevor ich Asyl bekommen habe. - LA: Sie stellen einen Asylantrag und haben während des laufenden Verfahrens Kontakt mit den syrischen Behörden aufgenommen. Daher erscheint nur verständlich, dass Sie tatsächlich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Syrien geflohen sind. Was sagen Sie dazu? LA: Die Botschafter haben keine Probleme, sie brauchen nur Geld. Ich habe 189 Euro in Wien bezahlt, obwohl es
eigentlich gratis ist und es war erledigt. ... - LA: Sie hatten in
Österreich nie Probleme mit der Polizei? - VP: Nein. Wenn ich gewusst hätte, dass es verboten ist, wäre ich nicht über Deutschland geflogen, weil ich wusste, dass Deutschland die Dokumente kontrolliert und kopiert. Weil wenn ich von der Slowakei fliege, kontrollieren Sie das nicht. - LA: Aus Ihrem Konventionsreisepass ist ersichtlich, dass Sie auch über Bratislava geflogen sind. Die darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel passen zu Ihren Aufenthalten in Kuwait. Was sagen Sie dazu? VP: Ja das stimmt. - Sie haben Ihren syrischen Reisepass während Ihres laufenden Asylverfahrens verlängert. Sie haben sich des Weiteren auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft in Kuwait ausstellen lassen. Für die Behörde steht somit fest, dass Sie sich dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt haben. Aus diesen Gründen wird ein Aberkennungsverfahren gegen Sie geführt und es ist beabsichtigt Ihnen des Status des intern. Schutzes abzuerkennen, da Sie sich dem Schutz Ihres Staates unterstellten. Was sagen Sie dazu? VP: In Syrien bin ich vom Militär desertiert, das ist ein Grund das ich nicht nach Syrien gehen kann. Dann muss ich mit ihnen kämpfen und auch Leute töten. Das ist ein Grund warum ich nicht nach Syrien gehe. Wenn ich mit Ihnen kämpfe, muss ich Leute schlachten. - LA:
Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Wieso haben Sie mir nicht gesagt, dass ich nicht in die syrische Botschaft gehen darf. Ich habe das wirklich nicht gewusst. Ich wusste nicht, das die Botschaft auch verboten ist. Bitte helfen Sie mir, ich brauche diese syrischen
Reisepässe nicht. Ich habe das wirklich nicht gewusst. ... - LA:
Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? VP: Sie können meine syrischen Reisepässe haben, bitte nehmen sie mein Asyl nicht weg".
Die zitierten Aussagen können nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Verlängerung bzw. Ausstellung seiner syrischen Reisepässe durch den Beschwerdeführer nicht freiwillig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde weder gezwungen noch bedroht, sich den Reisepass verlängern bzw. einen neuen ausstellen zu lassen. Die - vom Beschwerdeführer selbst getätigte - Aussage, dass ein - von diesem benötigtes - kuwaitisches Visum mit einem syrischen Reisepass leichter zu erlangen sei, als mit einem Konventionsreisepass, reicht nicht aus, um an der Freiwilligkeit der Verlängerung bzw. Beantragung von syrischen Reisepässen zu zweifeln.
Die belangte Behörde stellte im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen und der Beschwerdeführer hatte hinreichend Möglichkeit zur Beantwortung derselben. Es wurde durch den Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens ein Vorbringen erstattet, welches auf das Nichtvorliegen des gegenständlichen Ausschlussgrundes hingedeutet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. - Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Die - wie im vorliegenden Fall erfolge - Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusprechen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) die Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltete dann auch Wirkung gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).
Ein anderes Ergebnis als Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit der Beantragung des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 20.12.1995, 95/01/0442).
Der Beschwerdeführer ließ sich mit 19.03.2018 einen neuen syrischen Reisepass ausstellen und stellte sich sohin unter den Schutz seines Heimatstaates. Wie bereits in der Beweiswürdigung herausgearbeitet, wurden fallbezogen auch keine gegen die Freiwilligkeit der Beantragung bzw. Verlängerung des Reisepasses sprechende Umstände vorgebracht.
Sohin kann der belangten Behörde im Lichte der zitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist.
Daher war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2196794.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019