TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W203 2166940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2166940-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1991, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1088903402 / 170393441, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.06.2016 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid erwuchs am 30.06.2016 in Rechtskraft.

2. Am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei legte er seinen Konventionsreisepass und einen syrischen Reisepass vor, welcher am 24.08.2016 von der syrischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Befragt, wieso sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm am 22.06.2016 internationaler Schutz gewährt worden war, am 24.08.2016 in die syrische Botschaft begeben habe um sich ein syrisches Reisedokument ausstellen zu lassen, gab er an, dass er nach Saudi-Arabien habe reisen wollen. Es habe ihm keiner gesagt, dass er keinen syrischen Reisepass besitzen dürfe. Er könne keinen besonderen Grund angeben, wieso er nicht unter Verwendung seines Konventionsreisepasses nach Saudi-Arabien gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Botschaft ihm "hier nichts machen könne, auch wenn er von der Regierung aus zum Militär müsse". Er habe das Bundesgebiet seit der Zuerkennung des Asylstatus einmal verlassen, um nach Saudi-Arabien zu reisen.

3. Am 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde mittels des angefochtenen Bescheides der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 24.08.2016 durch die syrische Vertretung in Wien ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt.

4. Dagegen wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er der Ansicht gewesen sei, dass er für eine Reise zwecks eines Verwandtenbesuches in Saudi-Arabien einen syrischen Reisepass benötige, da er zuvor bereits ein Visum mit den Daten seines alten syrischen Reisepasses erhalten hatte. Der Beschwerdeführer sei sich der Problematik einer etwaigen Unterschutzstellung zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen und habe eine solche auch nicht beabsichtigt. Dem Beschwerdeführer fehle es somit am Willen, sich neuerlich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.

5. Mit Schreiben vom 04.08.2017 - eingelangt am 08.08.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Raqqa, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.06.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 24.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer - auf eigenen Antrag - durch die syrische Botschaft in Wien ein syrischer Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer verwendete diesen Reisepass, um nach Saudi-Arabien zu reisen. Es liegt kein Umstand vor, aus dem hervorgehen könnte, dass der Beschwerdeführer sich aus Zwang oder sonst unfreiwillig zur syrischen Botschaft begeben hat, um den diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen.

Mit Bescheid vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ab- und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Konventionsreisepasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Zu- sowie der nachfolgenden Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden, ausgestellt von der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses ist, ergibt sich aus der Vorlage dieses Passes bei der erfolgten Befragung vor der belangten Behörde.

Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass - ausgestellt am 24.08.2016 - besitzt, ergibt sich aus der Vorlage dieses Passes bei der belangten Behörde. Die Verwendung desselben, um nach Saudi-Arabien zu reisen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Dass die Ausstellung des gegenständlichen syrischen Reisepasses freiwillig erfolgte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die betreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde ist schlüssig und steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren und auf einer nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde hat sich ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses nachvollziehbar in Zusammenhang mit dessen Situation gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegenzutreten, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keinster Weise ableitbar ist, dass der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft nicht freiwillig erfolgt ist. Dazu ist wie folgt aus der Einvernahme vor der belangten Behörde auszuführen (wörtlich widergegebener Auszug aus der Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme am 16.06.2017): "... LA (Leiter der Amtshandlung): Ihnen wurde am 22.06.2016 intern. Schutz gewährt und am 24.08.2016 gehen Sie in die syr. Botschaft und lassen sich ein syr. Reisedokument ausstellen. Können Sie darüber nähere Angaben machen? VP (Beschwerdeführer): Der Grund weil ich nach Saudi Arabien reisen möchte. Mir hat niemand gesagt, dass ich keinen syr. Reisepass besitzen darf. - LA: In Ihrem Konventionsreisepass steht, dass Sie in jedes Land, außer Syrien reisen dürfen, warum haben Sie nicht ihren Konventionsreisepass benutzt? VP: Ich habe keinen besonderen Grund, warum ich nicht mit meinem Konventionspass nach Saudi Arabien fuhr. - LA: Sie gaben im Jahr 2016 bei Ihrer Asyleinvernahme an, dass Ihnen Zwangsmaßnahmen durch die syr. Regierung droht und Sie gehen zwei Monate, nachdem Sie intern. Schutz zuerkannt bekamen zur syr. Botschaft. Ist das für Sie logisch, verhält sich so jemand, der glaubhaft vor seiner Regierung flüchtet? VP: Niemand hat mir mitgeteilt, dass ich nicht einen syr. Reisepass beantragen darf, außerdem, die Botschaft kann mir hier nichts machen, auch wenn ich

von der Regierung zum Militär musste. ... - LA: Es wird

beabsichtigt, Ihnen und Ihren Bruder den Status des intern. Schutzes abzuerkennen, da Sie den Schutz Ihres Staates unterstellten. Was sagen Sie dazu? VP: Ich wusste nicht, dass es verboten ist, sich einen syr. Reisepass ausstellen zu lassen. ...".

Die angeführten Aussagen können nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses nicht freiwillig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde weder gezwungen noch bedroht, sich einen neuen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er "nicht gewusst" habe, dass die Ausstellung eines syrischen Reisepasses nicht "erlaubt" sei, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass der Antrag nicht freiwillig erfolgte, zumal der Beschwerdeführer auch mit seinem Konventionsreisepass nach Saudi-Arabien reisen hätte können.

Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen, das auf das Nichtvorliegen des im gegebenen Fall maßgeblichen Ausschlussgrundes hinweisen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, und § 7 Abs. 1 Z1 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 7 AsylG 2005 "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" lautet wie folgt:

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

----------

1.-ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.-einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten

Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.-der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. Cit. Ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

3.2.2. Die Ausstellung eines Reisepasses, wie im gegenständlichen Fall erfolgt, muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (VwGH 18.12.1996, 95/20/0466, Hinweis E 19.12.1995, 94/20/0838).

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen. Neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit ist auch das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

3.2.4. Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit der Beantragung des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 20.12.1995, 95/01/0442).

3.2.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Wie schon im Bescheid der belangten Behörde dargelegt wurde, kann in der vom Beschwerdeführer beantragten Ausstellung eines syrischen Reisepasses und der nachfolgenden Verwendung dieses Passes - obwohl er zu diesem Zwecke auch den Konventionsreisepass verwenden hätte können - um nach Saudi-Arabien zu reisen, der Schluss gezogen werden, dass dieser sich freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat. Der Beschwerdeführer bestritt zu keinem Zeitpunkt, sich einen solchen Reisepass ausgestellt haben zu lassen.

Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

Der Beschwerdeführer hat freiwillig gehandelt, d.h. ohne Einwirkung von physischem oder psychischem Zwang. Dazu ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer eine Reiseerleichterung darstellt, die Freiwilligkeit nicht ausschließt (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

Durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628).

Die - wie im vorliegenden Fall erfolgt - Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusprechen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) die Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkung gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).

Der Beschwerdeführer hat sich den syrischen Reisepass eigenen Angaben nach ausstellen lassen, um unter Verwendung desselben nach Saudi-Arabien zu reisen, was durchaus als Rechtsvorteil und somit als Stellung des Beschwerdeführers unter den Schutz des Heimatlandes anzusehen ist. Die reine "Erleichterung", mit dem syrischen Reisepass einfacher in den Genuss eines Visums für Saudi-Arabien gelangen zu können, reicht hier nicht aus, um von fehlender Freiwilligkeit auszugehen.

3.2.6. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um aktuellere Feststellungen, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungsverfahren,
Asylaberkennung, Asylverfahren, Freiwilligkeit,
Konventionsreisepass, Reisedokument, Unterschutzstellung,
Willensbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2166940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten