Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W170 2204202-1/24E
Antragsgemäße schriftliche Ausfertigung des am 12.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 14-1000503300-171009631, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, sowie §§ 46, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.08.2017, Gz. 26 Hv 84/17g, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde.
Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.05.2015, Gz. 29 Hv 52/15w, zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.08.2016, Gz. 26 Hv 71/16v, zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und zu einer (vorerst) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB verurteilt.
Schließlich wurde die beschwerdeführende Partei in Österreich noch wegen dreier Verwaltungsübertretungen bestraft und wurden gegen diese im Rahmen des Vollzugs der 10-monatigen Haftstrafe zwei Ordnungsstrafverfügungen verhängt.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat. Nicht bekämpft wurde lediglich die Feststellung im Bescheid, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei.
Die Beschwerde wurde am 24.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 12.02.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der gegenständliches Erkenntnis, dessen Ausfertigung am 18.02.2019 von der beschwerdeführenden Partei beantragt wurde, mündlich verkündet worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 14.01.2014 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015, Zl. 14-1000503300/14026204, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht (rechtskräftig) aberkannt.
XXXX stammt aus der Stadt Tell Kalach, Bezirk Tell Kalach, Gouvernement Homs; das genannte Herkunftsgebiet befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes.
XXXX hat Syrien im September 2012 aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen, da ihm die Einziehung zum syrischen Militär drohte. Das Vorbringen ist immer noch insoweit aktuell, als XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht. Diese Bestrafung besteht aus einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter bzw. unmenschlicher Behandlung verbundenen Haft.
1.2. XXXX hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Die Geschwister des XXXX leben noch in Syrien.
XXXX hat einen Freundeskreis und eine Verlobte in Österreich.
1.3. XXXX wurde mit seit 27.05.2015 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.05.2015, Gz. 29 Hv 52/15w, zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á € 4 verurteilt, weil er zu einem nicht mehr exakt nachvollziehbaren Zeitpunkt zumindest zwischen Mitte September 2014 und 26.01.2015 in Innsbruck vorschriftswidrig Suchtgifte, und zwar Cannabisprodukte (Delta-9-THC) und Kokain erworben, besessen sowie anderen überlassen hat, und zwar durch den Erwerb von zumindest 150 g Cannabisgras und 5,3 g Kokain bei Unbekannten überwiegend zum Zwecke des gewinnorientierten Weiterverkaufes und deren Besitz und durch den gewerbsmäßigen Verkauf von 150 g Cannabisgras an Unbekannte in mehreren Teilhandlungen. Dadurch hat XXXX das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG begangen.
Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend der Umstand, der mehrfachen Begehung und weiterer Tathandlungen während des bereits anhängigen Verfahrens (Polizeikontrollen am 10.12.2014, am 13.01.2015 und am 26.01.2015) gewertet.
Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX nur formal die Verantwortung, er bestreitet im Wesentlichen, in der Zeit von September 2014 bis Jänner 2015 150g Cannabisgras verkauft zu haben und will nur einen erfolgreichen Verkauf getätigt haben.
XXXX wurde mit seit 19.06.2017 rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.08.2016, Gz. 26 Hv 71/16v, zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á € 4 und zu einer (vorerst) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, weil er am 08.12.2015 in Innsbruck XXXX durch einen Biss in die linke Gesichtshälfte im Bereich der Wange und des Unterkiefers vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei XXXX durch die Tat eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine klaffende Wunde im Bereich der linken Wange erlitt. XXXX hat hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen.
Laut dem Urteil kam es zu der Verletzung, weil XXXX mit einer Frau in einen Streit geriet, den XXXX schlichten wollte, woraufhin XXXX diesen unvermittelt angriff.
Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, als mildernd kein Umstand gewertet.
Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX zwar hinsichtlich der Tat die Verantwortung, er begründet diese aber - entgegen den Feststellungen im Urteil - mit einer rassistischen Äußerung des Opfers. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass XXXX diese Tat bereut.
Schließlich wurde XXXX mit wegen der erklärten Rechtsmittelverzichte rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.08.2017, Gz. 26 Hv 84/17g, für schuldig befunden, an datumsmäßig nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Jahresbeginn 2017 und seiner Festnahme am 05.07.2017 in Innsbruck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt übersteigenden Gesamtmenge anderen gewinnbringend überlassen zu haben, indem er im Verlaufe einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen zumindest 300 g Cannabis 11,5%igen THC-Gehalts (35,5 Gramm reines THC) an XXXX und zahlreiche weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer weitergegeben hat. Dadurch hat XXXX das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde die mit obigen Urteilen bedingte Nachsicht der Strafen widerrufen.
Erschwerend wurde vom Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während der Probezeit und während eines laufenden Verfahrens, mildernd das Geständnis und die Gewöhnung an Suchtgift gewertet.
Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX formal die Verantwortung, bestreitet aber den Verkauf über 6 Monate an zahlreiche namentlich nicht bekannte Abnehmer.
1.4. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung, allerdings wegen folgender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft:
* Strafverfügung des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19.09.2016, II-VA-S-019463/2016, rechtskräftig seit 10.11.2016 wegen § 10 Innsbrucker Spielplatzordnung;
* Strafverfügung des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19.09.2016, II-VA-S-019464/2016, rechtskräftig seit 10.11.2016 wegen § 10 Innsbrucker Spielplatzordnung und
* Strafverfügung des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19.09.2016, II-VA-S-019465/2016, rechtskräftig seit 10.11.2016 wegen § 10 Innsbrucker Spielplatzordnung.
Für die mit den gegenständlichen Strafverfügungen bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX die Verantwortung, begründet diese mit seiner damaligen Obdachlosigkeit.
Im Rahmen des Vollzugs der 10-monatigen Haftstrafe wurden gegen XXXX zwei Ordnungsstrafverfügungen rechtskräftig verhängt.
Für die mit diesen Ordnungsstrafverfügungen bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX die Verantwortung.
1.5. XXXX war von 11.06.2018 bis zum 16.07.2018 geringfügig bei der Firma XXXX . als Hilfsarbeiter angestellt, von 17.07.2018 bis zum Oktober 2018 war XXXX beim Hotel XXXX als Abwäscher angestellt und hat etwa € 1.200 netto verdient. Über diese Arbeitsverhältnisse kann XXXX Zeugnisse besorgen bzw. hat diesbezügliche Zeugnisse. Derzeit ist XXXX ohne Beschäftigung.
Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX in verschiedenen Berufen tätig, über die er aber keine Zeugnisse hat.
XXXX spricht verkehrstaugliches Deutsch.
XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und - von den oben festgestellten Beschäftigungen in Österreich - keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.
XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, er hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert.
XXXX hat in Österreich kein Vermögen.
1.6. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.
Dass die beschwerdeführende Partei aus der Stadt Tell Kalach stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich das Herkunftsgebiet derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt; auch wurde dieser in der Verhandlung ausdrücklich vorgehaltenen Tatsache nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt und der aus syrischer Sicht rechtlichen Qualifikation der Ausreise ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren durchgehend und nachvollziehbar dargebracht wurde. Dass diese Fluchtgründe noch aktuell sind, ergibt sich insoweit aus den Länderfeststellungen, da aus diesen nicht zu sehen ist, dass in Syrien eine Amnestie für Wehrdienstverweigerer tatsächlich umgesetzt wurde.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem glaubwürdigen und lebensnahen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, hinsichtlich dessen keine Gründe zu sehen waren, die für die Unrichtigkeit der Feststellungen sprechen würden.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.05.2015, Gz. 29 Hv 52/15w, (siehe 1. Urteil unter 1.3.) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus der Strafregisterauskunft und dem Umstand, dass die Parteien dieser Feststellung trotz ausdrücklichem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten sind. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei nur formal die Verantwortung für die dem Urteil zu Grunde liegenden Tathandlungen übernimmt, ergibt sich aus ihren Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab sie an, gleich beim ersten Mal erwischt worden zu sein und nicht, wie dem Urteil zu entnehmen ist, von einem nicht mehr exakt nachvollziehbaren Zeitpunkt zumindest zwischen Mitte September (2014) und 26.01.2015 mit Drogen gehandelt zu haben. Die beschwerdeführende Partei versucht somit, ihre strafbare Handlung zu marginalisieren und kleinzureden, sodass von einer reuigen Verantwortung nicht die Rede sein kann.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.08.2016, Gz. 26 Hv 71/16v, (siehe 2. Urteil unter 1.3.) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus der Strafregisterauskunft und dem Umstand, dass die Parteien dieser Feststellung trotz ausdrücklichem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten sind. Durch die Rechtfertigung der beschwerde-führenden Partei hatte der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass diese diesen (einen) Vorfall wirklich bereut, aber abermals fällt auf, dass die Verantwortung im Vergleich zu den Feststellungen im Urteil zum Vorteil der beschwerdeführenden Partei unterschiedlich ist, da diese von einer rassistischen Äußerung des Opfers spricht, während das Opfer laut dem Urteil im Rahmen eines Schlichtungsversuches von der beschwerdeführenden Partei unvermittelt attackiert worden sei. Trotzdem kann diese Verharmlosung der Tatgesinnung nicht den Eindruck des Gerichts aufheben, nach dem die beschwerdeführende Partei diese eine Tat bereut.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.08.2017, Gz. 26 Hv 84/17g, (siehe 3. Urteil unter 1.3.) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus selbigen sowie aus der Strafregisterauskunft und dem Umstand, dass die Parteien dieser Feststellung trotz ausdrücklichem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten sind. Hinsichtlich der Verantwortung ist abermals auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen; diese gibt zwar an, mit Cannabis zu tun gehabt zu haben, schildert die Tat aber nur als Versuch, Cannabis für den Eigenbedarf zu erwerben ohne auch nur eine Verkaufsabsicht gehabt zu haben.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, die Bestrafung hinsichtlich der unter Feststellungen zu 1.4. angeführten Verwaltungsübertretungen aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die beschwerdeführende Partei einerseits nicht entgegengetreten ist und deren Rechtskraft die hiefür zuständigen Behörden andererseits bestätigt haben. Die diesbezügliche Verantwortung der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; selbiges gilt sinngemäß für die Verhängung der beiden Ordnungsstrafen während der Haft und die diesbezügliche Verantwortungsübernahme durch die beschwerdeführende Partei.
Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. ist in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und den diesbezüglichen Verdienst der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf deren diesbezüglich glaubhafte, weil lebensnahe, Schilderungen zu verweisen, hinsichtlich der Deutschkenntnisse auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossenen Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung - mit Ausnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit - ist auf die Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung zu verweisen.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, jedoch einen Deutschkurs auf A1-Niveau absolviert hat, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit im Ausland vor der Einreise nach Österreich, dem diesbezüglichen Fehlen von Arbeitszeugnissen und der Feststellung zum (fehlenden) Vermögen der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.08.2017, Gz. 26 Hv 84/17g, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde die mit früheren Urteilen bedingte Nachsicht der Strafen widerrufen. Laut dem Urteil soll die beschwerdeführende Partei an datumsmäßig nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Jahresbeginn 2017 und seiner Festnahme am 05.07.2017 in Innsbruck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt übersteigenden Gesamtmenge anderen gewinnbringend überlassen zu haben, indem er im Verlaufe einer Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen zumindest 300 g Cannabis 11,5%igen THC-Gehalts (35,5 Gramm reines THC) an zahlreiche Abnehmer weitergegeben hat. Nach der - wenn auch zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) stellt ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich
"bei Drogenhandel ... um typischerweise besonders schwere
Verbrechen" handelt. Es liegt also abstrakt jedenfalls ein besonders schweres Verbrechen vor.
Aus objektiver wie subjektiver Sicht ist das Verbrechen aus asylrechtlicher Sicht wegen des langen Zeitraums - festgestellt wurde ein etwa 7-monatiger Tatzeitraum - aber insbesondere auf Grund der einschlägigen Vorverurteilung (Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.05.2015, Gz. 29 Hv 52/15w), die die beschwerdeführende Partei nicht davon abgehalten hat, wiederum dem kriminellen Geschäft eines Drogenhändlers nachzugehen, als besonders schwer festzustellen.
Dass das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.08.2017, Gz. 26 Hv 84/17g, rechtskräftig ist, ist nicht zweifelhaft.
Die Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei und auch das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat - diese hat eine Verlobte und einen Freundeskreis in Österreich und droht dieser vor allem in Syrien weiterhin Verfolgung - begründen sich einerseits in der wiederholten Delinquenz der beschwerdeführenden Partei, die seit 2014 - also in nicht einmal fünf Jahren - nicht nur drei Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurde, sondern auch während der Haft Ordnungswidrigkeiten und zuvor Verwaltungsübertretungen gesetzt hat und somit gezeigt hat, dass sie mit den rechtlichen Werten in Österreich in keiner Art und Weise verbunden ist sowie - unabhängig davon - aus der dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.08.2016, Gz. 26 Hv 71/16v, zu Grunde liegenden Brutalität; die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen dieser Tathandlung einen anderen Mann attackiert, der zwischen der beschwerdeführenden Partei und einer anderen Streitpartei vermitteln wollte und hat diesen anderen Mann durch einen Biss so schwer im Gesicht verletzt, dass eine schwere Körperverletzung vorlag. Darüber hinaus spricht der Umstand der Delinquenz im Suchtgiftbereich für eine starke Rückfallgefahr, im Rahmen derer die beschwerdeführende Partei - so dies aus ihrer Sicht situationsabhängig notwendig wird - mit Gewalt gegen Personen vorgehen wird, um ihre Interessen durchzusetzen. Daher ist die beschwerdeführende Partei gemeingefährlich und überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen der beschwerdeführenden Partei am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich. Schließlich ist eine reuige, die volle Verantwortung übernehmende Einlassung der beschwerdeführenden Partei zu ihren Drogendelikten nicht zu erkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Haupt-stück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich - diese hat eine Verlobte und einen Freundeskreis in Österreich und droht ihr vor allem in Syrien weiterhin Verfolgung - begründen sich einerseits in der wiederholten Delinquenz der beschwerdeführenden Partei, die seit 2014 - also in nicht einmal fünf Jahren - nicht nur drei Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurde, sondern auch während der Haft Ordnungswidrigkeiten und zuvor Verwaltungsübertretungen gesetzt hat und somit gezeigt hat, dass sie mit den rechtlichen Werten in Österreich in keiner Art und Weise verbunden ist sowie aus der dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.08.2016, Gz. 26 Hv 71/16v, zu Grunde liegenden Brutalität; die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen dieser Tathandlung einen anderen Mann attackiert, der zwischen der beschwerdeführenden Partei und einer anderen Streitpartei vermitteln wollte und hat diesen durch einen Biss so schwer im Gesicht verletzt, dass eine schwere Körperverletzung vorlag. Darüber hinaus spricht der Umstand der Delinquenz im Suchtgiftbereich für eine starke Rückfallgefahr, im, Rahmen derer sie - so dies aus Sicht der beschwerdeführenden Partei situationsabhängig notwendig wird - mit Gewalt gegen Personen vorgehen wird, um ihre Interessen durchzusetzen. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich. Dafür spricht auch, dass eine reuige, die volle Verantwortung übernehmende Einlassung der beschwerdeführenden Partei zu ihren Drogendelikten nicht zu erkennen ist.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.
Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist hier jedenfalls der Fall - die beschwerdeführende Partei wurde zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Daher konnte grundsätzlich ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass die öffentlichen Interessen an einem befristeten Einreiseverbot auf Grund der wiederholten Delinquenz, der mangelnden Verbundenheit mit den rechtlichen Werten in Österreich, der fehlenden Reue hinsichtlich der den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen und der oben bereits dargestellten Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei gegenüber den schwerwiegenden Interessen dieser an einer baldigen Rückkehr nach Österreich - die beschwerdeführende Partei hat eine Verlobte und einen Freundeskreis in Österreich und droht ihr vor allem in Syrien weiterhin Verfolgung - überwiegen und daher ein Einreiseverbot verhängt werden konnte.
Hinsichtlich der Dauer von sieben Jahren ist abermals auf die wiederholte Delinquenz, die mangelnde Verbundenheit mit den rechtlichen Werten in Österreich, die fehlenden Reue hinsichtlich der den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen und die oben bereits dargestellte Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei sowie auf das hohe Rückfallrisiko bei Suchtgiftkriminalität zu verweisen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist weiters zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens nach § 28a SMG verurteilt wurde, obwohl zuvor schon eine einschlägige Verurteilung erfolgte und die beschwerdeführende Partei mit legaler Arbeit, die für sie realistisch erreichbar ist, nicht an die Einkünfte aus dem Drogenhandel herankommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Partei seit der Haft nicht mehr verurteilt wurde; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums und da es sich um eine Haftverbüßung handelt, vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die oben dargestellten, schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei, schnell wieder nach Österreich zurückzukommen.
Daher kann auch der Dauer des Einreiseverbotes in einer Gesamtabwägung nicht entgegengetreten werden und ist die Beschwerde auch hinsichtlich des gegenständlichen Spruchpunktes abzuweisen; wegen der schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei ist das Rückkehrverbot trotz deren Gefährlichkeit aber auch nicht mit längerer Frist zu versehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, AberkennungstatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2204202.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019