Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
BBG §40Spruch
I407 2177281-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter, Dr. Harald NEUSCHMID als beisitzender fachkundiger Richter, Mag. Elisabeth RIEDER als fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 11.10.2017, Zl. 84684477800025|BSB||PASS-PA||| nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wir stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 90% besteht und die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2177281.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019