TE Bvwg Beschluss 2019/5/21 W217 2217950-1

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2217950-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.02.2019, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 25.09.2018 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am 16.11.2018 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen (Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie) der belangten Behörde.

Als Ergebnis der Untersuchung wurde im Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30% festgehalten.

3. Mit Bescheid vom 26.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Feststellung eines Grades der Behinderung von 30%. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

4. Am 18.04.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers der Post übergeben.

5. Der Beschwerdeakt langte am 25.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 29.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihm erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der von ihm angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, OB: XXXX , datiert mit 26.02.2019 und sei am 28.02.2019 abgefertigt worden. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung des Bescheides am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 16.04.2019 geendet. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sei jedoch erst am 18.04.2019 zur Post gebracht worden. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2019 persönlich zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 25.09.2018 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Bescheid vom 26.02.2019, mit dem der Antrag des Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wurde ihm am 05.03.2019 zugestellt.

Die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid wurde erst am 18.04.2019 zur Post gebracht.

Mit Schreiben vom 29.04.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Der Bescheid vom 26.02.2019, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wurde am 28.02.2019 an den Beschwerdeführer abgefertigt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Beschwerdefall liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 28.02.2019 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.04.2019.

Demzufolge erweist sich die am 18.04.2019 zur Post gebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht kommt.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2217950.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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