Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 1436452-6/17E
L518 1436453-6/16E
L518 1436454-6/15E
L518 1436455-6/16E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.05.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, der mj. Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, vertreten durch die Rae Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005
idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Insoweit mit Schreiben vom 24.05.2018 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung die Protokollberichtigung auf Seite 2 dahingehend beantragte wurde, vor der Wortfolge "nicht erschienen", das Wort "entschuldigt" einzufügen, war festzustellen, dass dies kein Antrag auf Erkenntnisausfertigung darstellt und sich dieser auch nicht implizit ergibt. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die begehrte Protokollberichtigung nicht vorgenommen wurde, als der Wortfolge "nicht erschienen" keinerlei Wertung durch den erkennenden Richter unterzogen wurde und angesichts der Abwesenheit einer rechtsfreundlichen Vertretung die Protokollierung insoweit auch zutreffend ist.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L518.1436453.6.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019