Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L521 2156342-2/14E
L521 2156346-2/12E
L521 2156348-2/11E
L521 2156351-2/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.11.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Anträge von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018, Zlen. L521 2156342-1/16E, L521 2156346-1/24E, L521 2156348-1/13E und L521 2156351-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 den
BESCHLUSS
gefasst:
A) Den Anträgen wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nicht
stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 31 Abs. 3 VwGVG zufolge § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2156351.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019