TE Bvwg Beschluss 2019/2/5 W181 2210434-1

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §33 Abs1
GebAG §36
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2210434-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 05.09.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 905,30

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1) Der Antragsteller, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018, GZ. XXXX , von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

* 1. Liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung oder geistige Behinderung vor? Wenn ja, welche?

* 2. Ist diese behandelbar? Wenn ja, wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente bzw. Therapien.

* 3. Ist bei einer Abschiebung nach Afghanistan davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf Grund einer krankheitswertigen, psychischen Störung oder geistigen Behinderung das Leben nehmen werde?

* 4. Wenn Frage 1. mit "Ja" zu beantworten ist - ist bei einer Abschiebung nach Afghanistan von einer Verschlechterung der krankheitswertigen, psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung auszugehen? Wenn ja, wie würde sich die Verschlechterung äußern?

* 5. Wenn Frage 1. mit "Ja" zu beantworten ist - ist der Beschwerdeführer trotz einer krankheitswertigen, psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung in der Lage, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen?

* 6. Ist der Beschwerdeführer psychisch in der Lage sich ohne fremde Hilfe selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen oder sich in einer fremden Stadt zu orientieren?

* 7. Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Wiedergabefähigkeit, beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit oder beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. ist er grundsätzlich in der Lage Erlebtes wiederzugeben?

* 8. Wenn ja, wie wirkt sich dies auf das Verfahren aus und hat sich dies auf die bisherigen Vernehmungen ausgewirkt?

2) Mit Schriftsatz vom 31.08.2018, welcher am 05.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

 

31.08.2018

XXXX

XXXX

GEBÜHRENNOTE

 

Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 e psychiatr. Unters.

€ 195,40

Neurolog. Unters. OLG Wien 25.2.2016 19 Bs 290/15h

€ 195,40

Spez. Fragen § 11 á € 195,40 zu 8 Fragen

€ 781,60

Aktenstudium § 36 € 44,90 (7,60 - 44,90) + KG und Doku € 39,70

€ 36,90

Schreibgebühr § 31, Urschrift á € 2,00, 47 Seiten

€ 94,00

Kopien f. SV, á € 0,60, 47 Seiten

€ 28,20

§ 30 Beiziehung einer Hilfskraft für Vorbereitungsarbeiten

€ 39,70

Zeitversäumnis § 33 (1) Ladung/Terminank./Bef.anf./Aktentransport

€ 45,40

Sonstige Geb. § 31 Tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.

€ 22,70

Reisekosten 6 km á € 0,60

€ 3,60

Steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG

€ 1.442,00

3) Mit Schreiben

des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung, mangels Vorliegens widersprüchlicher Ergebnisse von Befundaufnahmen oder der Erfordernis ausführlicher und außergewöhnlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Sachverständigen nach den Tarifen des §§ 43 Abs. 1 lit. d GebAG zu bestimmen sei, wobei fünf Fragenkomplexe zu beantworten gewesen seien. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, um welche Vorbereitungsarbeiten es sich konkret im Sinne des § 30 GebAG gehandelt habe und deren Notwendigkeit zu bescheinigen. Schließlich wurde der Sachverständige darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in seiner Honorarnote geltend gemachten sonstigen Gebühren für Porto und Fax mangels postalischer Zusendung bzw. Übermittlung per Fax nicht vergütet werden könnten.

4) In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall keine widersprüchlichen Ergebnisse von Befundaufnahmen vorliegen bzw. keine ausführlichen und außergewöhnlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet des Sachverständigen für die Begründung notwendig waren. Darüber hinaus wurden fünf Fragenkomplexe beantwortet. Die Notwendigkeit der Heranziehung von Hilfskräften konnte nicht dargelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. Dass bei der Befundaufnahme keine widersprüchlichen Ergebnisse vorliegen und keine ausführlichen und außergewöhnlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet des Sachverständigen für die Begründung notwendig waren, ergibt sich aus einer Durchsicht des Gutachtens selbst. Aus den im Gutachten beantworteten Fragen ergeben sich fünf Themenkomplexe.

Mangels Stellungnahme des Sachverständigen konnte die Notwendigkeit der Heranziehung von Hilfskräften nicht dargelegt werden und diese ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gutachten. Schließlich konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die eine Vergütung der Porto-, Fax-, bzw. EDV/DES-Kosten gemäß § 31 GebAG rechtfertigen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu der beantragten Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen, welcher folgendes normiert:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

In der Honorarnote des Sachverständigen wird für die "Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 lit. e psychiatr. Unters." sowie die "neurolog. Unters."

ein Tarifsatz von € 195,40 herangezogen.

Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).

Die Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.) führen in diesem Kontext Folgendes aus: "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut."

Im vorgelegten Gutachten wird zu Beginn ein kurzer Überblick über die vorliegenden medizinischen Unterlagen gegeben. Im weiteren Verlauf erfolgt die Anamnese und die Erhebung des psychopathologischen und neurologischen Status, wobei weder widersprüchliche Ergebnisse von Befundaufnahmen thematisiert werden noch die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse voraussetzt. Mangels Vorliegens widersprüchlicher Ergebnisse oder der Notwendigkeit ausführlicher und außergewöhnlicher Kenntnisse zur Beantwortung der Begründung, kann § 43 Abs. 1 lit. e GebAG daher nicht zum Tragen kommen.

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 4. Auflage, Rz. 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 4. Auflage, Rz. 10 zu § 43 GebAG).

Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich. Im gegenständlichen Fall ergeben sich auf Grund der Tatsache, dass neben der psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung durchgeführt wurde, aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt acht Fragenkomplexe, wobei drei Fragenkomplexe lediglich als Folgefragen im Fall einer positiven Beantwortung einer anderen Frage anzusehen sind (Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung oder geistigen Behinderung; wenn ja Verschlechterung der Erkrankung bei einer Abschiebung; wenn ja Möglichkeit des Beschwerdeführers trotz Vorliegens der Erkrankung einzelne Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu tragen; Behandlungsmöglichkeit;

Suizidgefahr im Rahmen einer Abschiebung; Fähigkeit des Beschwerdeführers sich ohne fremde Hilfe selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen;

Vorliegen einer beschränkten Wiedergabe-, Wahrnehmungs-, und Erinnerungsfähigkeit; wenn ja wie wirkt sich diese Beschränkung auf das Verfahren aus). Im gegenständlichen Gutachten wurden konkret fünf Fragen beantwortet (Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung oder geistigen Behinderung;

Behandlungsmöglichkeit; Suizidgefahr im Rahmen einer Abschiebung;

Fähigkeit des Beschwerdeführers sich ohne fremde Hilfe selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen; Vorliegen einer beschränkten Wiedergabe-, Wahrnehmungs-, und Erinnerungsfähigkeit) sodass eine fünffache Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Konkret sind somit die Beantwortung der fünf Fragenkomplexe aus psychiatrischer Sicht sowie die neurologische Untersuchung mit dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten.

Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG:

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (OLG Innsbruck SV 2010/3, 158; OLG Linz SV 2010/3, 152).

Der in der gegenständlichen Honorarnote als Hilfskraftkosten geltend gemachte Betrag soll gemäß den Angaben der Honorarnote die Vorbereitungsarbeiten in Höhe von € 37,70 vergüten.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 10.09.1979, 33 R 151/79 SVSlg. 26.447; OLG Wien 17.11.1986, 15 R 222/86; LGZ Wien 26.06.1987, 47 R 435/87 ua.; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 12 zu § 30 GebAG).

Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 19 zu § 30 GebAG).

Außerdem kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen durch die Beiziehung der Hilfskraft tatsächlich entstanden sind, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen sind (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 4. Auflage, Rz. 4 zu § 30 GebAG)

Der Sachverständige wurde aufgefordert, darzulegen, um welche Vorbereitungsarbeiten es sich konkret gehandelt hat, die Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie eine entsprechende Bescheinigung durch Zahlungsbelege vorzulegen. Mangels einer Stellungnahme des Sachverständigen konnte die Notwendigkeit der Beiziehung einer Hilfskraft nicht dargelegt werden, weshalb die angeführten Kosten für die Heranziehung einer Hilfskraft nicht zu vergüten sind.

Zu der beantragten Gebühr für sonstige Kosten:

Gemäß § 31 sind Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

"1.-die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.-die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.-die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.-die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.-die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.-die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer;

sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten."

In der Honorarnote des Antragstellers werden sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG für Telefon, Fax, Porto, EDV und DES in Höhe von € 22,70 geltend gemacht.

§ 31 GebAG bestimmt, dass nur variable Kosten zu ersetzen sind, die mit der Befundaufnahme entstehen, Fixkosten hingegen müssen jedenfalls in der Gebühr für Befundaufnahme und Müheverwaltung Deckung finden, da jeder Sachverständige für ausreichende Ausstattung mit der für ihr Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung Sorge zu tragen hat. Dazu gehören insbesondere erforderliche technische Ausstattungen ebenso wie die Büroorganisation (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 4. Auflage, Rz 22 zu § 31 GebAG).

Im gegenständlichen Fall wurde das Gutachten samt Honorarnote per E-Mail übermittelt. Da die EDV/E-Mail-Infrastruktur sowie ein Internetzugang jedenfalls zu der technischen Grundausstattung, welche als Fixkosten anzusehen sind, zählen, sind diese gemäß § 31 GebAG nicht zu vergüten. Der gegenständlichen Honorarnote sind keine über die Grundausstattung hinausgehenden Kosten zu entnehmen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

GEBÜHRENNOTE

 

Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 lit. d - 5 Fragenkomplexe

€ 581,00

Neurologische Untersuchung

€ 116,20

Aktenstudium § 36

€ 36,90

Schreibgebühr § 31, Urschrift á € 2,00, 47 Seiten

€ 94,00

Kopien á € 0,60, 47 Seiten

€ 28,20

Zeitversäumnis § 33 (1) Ladung/Terminank./Bef.anf./Aktentransport

€ 45,40

Reisekosten 6 km á € 0,60

€ 3,60

SUMME

€ 905,30

Es war daher

die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 905,30 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Bescheinigungspflicht, Hilfskraft,
Mehrbegehren, mehrfache Honorierung, Mühewaltung, nichtamtlicher
Sachverständiger, Reisekostenvergütung, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2210434.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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