TE Bvwg Beschluss 2019/2/8 W170 2213217-1

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AVG §7
B-VG Art.133 Abs4
SDG §14
SDG §4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W170 2213217-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der Rechtsanwältin Mag. Dr.XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 19.12.2017, Zl. 100 Jv 5254/17i-5a, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Abweisung des Antrags der Rechtsanwältin Mag. Dr. XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführerin) vom 13.09.2017, in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die ungarische Sprache eingetragen zu werden, durch die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien (in Folge auch: Behörde) mit im Spruch bezeichneten Bescheid rechtmäßig ist oder nicht.

Diese wurde von der Behörde in dem im Spruch bezeichneten Bescheid alleine mit dem Fehlen der notwendigen Sachkunde der Beschwerdeführerin begründet. Diese Einschätzung der Behörde gründet im Wesentlichen auf der begründeten Stellungnahme einer Kommission, die die Beschwerdeführerin im Auftrag der Behörde einer mündlichen und schriftlichen Prüfung unterzogen hat.

Die Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin auch in Wien tätig ist, hat in ihrer Beschwerde - ebenso wie schon in einem Schriftsatz vor der Erlassung des Bescheides - im Wesentlichen gerügt, dass eine Prüferin Mitglied der Kommission war, mit der die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen der von diesem Mitglied, das in diesem Verfahren als Dolmetscherin verwendet wurde, durchgeführten Übersetzung aneinandergeraten sei. Dieses sei daher befangen gewesen und habe die Beschwerdeführerin während der Prüfung auch unfair behandelt. Darüber hinaus habe der Leiter der Kommission die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Test schnell zu machen und man habe ihr nach dem Test vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nur stichwortartig beantwortet habe. Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache genauso gut, wie die meisten zugelassenen Dolmetscher der ungarischen Sprache, sie sei seit 1989 ungarische Juristin und seit 1998 promivierte österreichische Juristin.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten am 18.01.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, eine bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragene Rechtsanwältin, hat einen am 13.09.2017 bei der Behörde eingelangten Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die ungarische Sprache gestellt.

Am 29.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Prüfung durch eine Kommission unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien XXXX sowie die Fachprüferinnen XXXX und XXXX unterzogen.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2017, bei der Behörde am 04.12.2017 eingelangt, hat die Beschwerdeführerin zur Prüfung vom 29.11.2017 Stellung genommen und der Behörde mitgeteilt, dass sie mit der Fachprüferin XXXX im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin als Beklagtenvertreterin und von der Fachprüferin XXXX als Gerichtsdolmetscherin bestrittenen Prozesses am 12.09.2017 insoweit aneinandergeraten sei, als die Fachprüferin XXXX im Transportrecht die Wortfolge "vezetési idô" als "Arbeitszeit" übersetzt habe, die Beschwerdeführerin diese Übersetzung aber im Interesse ihres Mandanten auf "Lenkzeit" ausgebessert habe; dies könne auch von dem als Klägervertreter anwesenden Kollegen, der ein "Lehrbuchverfasser" in dem betroffenen Rechtsgebiet sei, bestätigt werden. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass die Fachprüferin XXXX "nach Aussage der anderen Dolmetscherin" - offensichtlich der Fachprüferin XXXX - die Beschwerdeführerin am Namen erkannt habe. Die Fachprüferin XXXX habe in weiterer Folge die Beschwerdeführerin während der Prüfung in der Übersetzung angestarrt, dieser Fragen mitten in der Übersetzung eines langen Satzes gestellt und die Übersetzung des Wortes "zúzódás" als "Hämatom" als falsch bezeichnet habe, obwohl dies neben dem von der Fachprüferin XXXX verlangten Wort "Prellung" auch eine richtige Übersetzung sei. Im Sinne eines fairen Prüfungsverfahrens wäre (es) jedoch unentbehrlich, dass die Prüfungen vor nicht voreingenommenen Prüferinnen "eingelegt" (gemeint: abgelegt) werden, so die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme abschließend.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der oben festgestellte Antrag der Beschwerdeführerin von der Behörde alleine mit dem Fehlen der notwendigen Sachkunde der Beschwerdeführerin begründet. Diese Einschätzung der Behörde gründet auf der begründeten Stellungnahme der oben festgestellten Kommission und der Durchführung der oben festgestellten Prüfung vor dieser.

2. Dies beruht auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die unstrittige Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 14 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG), gilt für den Dolmetscher der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, f und i sowie des § 2a mit hier nicht relevanten Besonderheiten sinngemäß. Gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, 14 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste für eine bestimmtes Sprache in der Person des Bewerbers unter anderem Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, sowie über das Dolmetscherwesen gegeben sein. Gemäß § 4 Abs. 2 4. Satz SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b SDG haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen. Gemäß § 4a Abs. 2 1. Satz SDG haben die Kommissionsmitglieder ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Gemäß § 7 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; (3.) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; und

(4.) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

2. Die Beschwerdeführerin hat noch vor der Erlassung des Bescheides Umstände an die Behörde herangetragen, die geeignet waren, zumindest den Anschein der Befangenheit der Fachprüferin XXXX zu begründen, da es zwischen dieser und der Beschwerdeführerin nach deren Ausführungen zu einer Auseinandersetzung vor Gericht gekommen sei, die Fachprüferin XXXX die Beschwerdeführerin bereits am Namen erkannt habe und diese nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin während der Prüfung unfair behandelt habe.

Der Beschwerdeführerin kommt im Regime des AVG bei der Befangenheit von Verwaltungsorganen zwar kein Ablehnungsrecht kommt (siehe etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0013), allerdings ist die Behörde verpflichtet hinsichtlich allfälliger an diese herangetragene Umstände, die für eine Befangenheit ihrer Organwalter bzw. der für sie in anderem rechtlichen Rahmen tätig werdenden Personen, zu ermitteln. Die Behörde hat - trotz entsprechendem Einschreiten der Beschwerdeführerin - keinerlei Ermittlungen zur möglichen Befangenheit der Fachprüferin XXXX getätigt, obwohl die Beschwerdeführerin durchaus überprüfbare Behauptungen aufgestellt hat. Hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit ist zu bedenken, dass diese bereits gegeben ist, wenn Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können, vorliegen. Es reicht, wenn Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte, oder - bei objektiver Betrachtungsweise - auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Wenn es also tatsächlich nicht einmal drei Monate vor der Prüfung zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Fachprüferin XXXX gekommen wäre, liegt der Anschein einer Befangenheit - unabhängig vom Verhalten der Fachprüferin XXXX - vor und wäre deren Beiziehung zur Prüfung unzulässig gewesen. Die Fachprüferin XXXX hätte die Befangenheit selbst wahrnehmen müssen, die Behörde wäre aber nach entsprechender Information durch die Beschwerdeführerin zur Ermittlung der diesbezüglichen Tatsachen verpflichtet gewesen.

Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedenfalls nicht hinreichend ermittelt worden.

3. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), also über Bescheidbeschwerden, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht, hat allerdings die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass die Kassation zulässig ist, der wenn Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat.

Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu sehen, warum die Behörde die Ermittlungen hinsichtlich der allfälligen (Anscheins-)Befangenheit der Fachprüferin XXXX vollkommen unterlassen hat; sie hat weder diese noch den Vorsitzenden der Kommission befragt oder auch nur den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechtsanwalt, der den Streit zwischen dieser und der genannten Fachprüferin mitbekommen haben soll, ausgeforscht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die Behörde diese (unangenehmen) Ermittlungen ersparen und diese somit dem Bundesverwaltungsgericht überantworten wollte; dass den Einwänden nachzugehen sein wird, ist offensichtlich.

4. Allerdings ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kassation nur zulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Behörde als listenführende Präsidentin schneller und einfacher in der Lage ist, mit den Beteiligten die notwendigen Ermittlungen zu führen und - sollte Befangenheit oder Anscheinsbefangenheit vorliegen - schneller in der Lage ist, die Verwaltungssache zu einem Abschluss zu bringen, insbesondere da sie die allenfalls zu wiederholende Prüfung ohne Zwischenschaltung anderer Stellen - das Bundesverwaltungsgericht könnte die allenfalls neu zu bildende Kommission nicht ohne Einbindung der Behörde anrufen - veranlassen könnte.

Es ist auch nicht zu sehen, dass die Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht, das insbesondere nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt ermitteln dürfte, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

5. Daher liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vor und ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung - insbesondere zu § 28 Abs. 3 VwGVG - oben zitiert; zur Frage, dass die Mitglieder der Kommission nach §§ 4, 4a SDG unbefangen sein müssen, war zwar keine Rechtsprechung vorzufinden, aber ergibt sich dies aus einer Zusammenschau der Rechtsordnung, die für alle an einer Verwaltungsentscheidung entscheidungsrelevant beteiligten Personen Unbefangenheit vorsieht. Daher liegt keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Befangenheit, Dolmetscherliste, Eintragung,
Ermittlungspflicht, Kassation, Kommissionsmitglieder, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Prüfungskommission, Sachkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2213217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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