TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W192 2207928-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2

Spruch

W192 2207928-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zl: 1196901001/180606779 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9

BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 28.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Antragstellerin wurde laut vorliegender Eurodac-Treffermeldung in Deutschland am 24.10.2016 nach Stellung eines Asylantrags am 03.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2018 gab die Antragstellerin an, sie habe den Herkunftsstaat im Sommer 2015 verlassen und sei über die Türkei, wo sie sich zwei Minate lang aufgehalten habe, auf Grund einer Familienzusammenführung nach Deutschland gereist. Mitte März 2018 sei sie aus Deutschland nach Österreich ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und dort einen Aufenthaltstitel erhalten. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sich hier ihr Ehemann und ihre vor kurzem hier geborene Tochter aufhalten würden. Ihre Reise aus Deutschland nach Österreich sei durch die in Deutschland niedergelassene Mutter organisiert worden.

Die Beschwerdeführerin legte ihren am 18.07.2017 durch die syrische Botschaft in Berlin ausgestellten und bis 17.07.2019 gültigen Reisepass vor, weiters die Heiratsurkunde eines österreichischen Standesamtes, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin am 15.02.2018 in Österreich mit einem syrische Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat. Ebenso wurde der deutsche Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin "Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 (Subsidiärschutz)", ausgestellt am 24.07.2017 mit Gültigkeit bis 17.07.2019 samt Zusatzblatt sowie das für ihren Ehegatten am 09.01.2017 ausgestellte Konventionsreisedokument sowie die für ihre in Österreich geborene Tochter ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorgelegt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.08.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gesund sei. Sie habe in Wien am "04.08.2017" die Ehe geschlossen und verfüge über eine österreichische Heiratsurkunde. Ihre Tochter sei in Österreich geboren, ihre Mutter und ihre Geschwister würden sich in Deutschland aufhalten. Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge, brachte sie vor, dass sie Deutschland verlassen habe, um hier heiraten zu können, weil ihr Ehemann in Österreich sei. Es sei ihr in Deutschland nie etwas passiert. Die Beschwerdeführerin wurde über die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zurückzuweisen sei, da ihr bereits in Deutschland der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Deutschland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet (Spruchpunkt III.) und die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung bis 30.11.2018 aufgeschoben (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Deutschland einschließlich des Zuganges zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).

Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).

Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:

Germany,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):

Flüchtlingsschutz,

https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):

Subsidiärer Schutz,

https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

-

BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,

https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018

-

IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,

https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018

Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland subsidiär schutzberechtigt sei und dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich asylberechtigten syrische Staatsangehörigen verheiratet, eine gemeinsame Tochter sei in Österreich geboren worden und ebenfalls asylberechtigt. Die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin würden in der Bundesrepublik Deutschland leben. Die Beschwerdeführerin habe Deutschland verlassen, weil sie zu ihrem Mann und zur Tochter nach Österreich wollte. Daneben würden keine weiteren ausgeprägten sozialen Kontakte Unterbindungen an Österreich bestehen. Eine legale Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz sei möglich.

Zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter liege in Österreich ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes bestehe. Aufgrund des Status Ihres Ehemannes und ihres Kindes wäre eine Fortführung des Familienlebens auch in Deutschland möglich. Ein eingeschränkter Eingriff in das Familienleben sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, da der österreichische Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen habe, ein Familienleben in Österreich führen zu können, ohne dafür ein Verfahren nach dem Asylgesetz einleiten zu müssen.

Unter Bedachtnahme auf eine geplante Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und auf die Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst zwei Monate alt sei und noch gestillt werden müsse, wurde die Anordnung der Außerlandesbringung bis zum 30.11.2018 aufgeschoben.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben.

Der Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden durch Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 24.09.2018 erhobene Beschwerde, in welcher dessen Spruchpunkte I., III und "VI" (offensichtlich gemeint: IV) angefochten wurden. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit "04.08.2017" mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet sei und mit diesem eine gemeinsame Tochter habe, die ebenfalls in Österreich asylberechtigt sei.

Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die Notwendigkeit des Kontaktes eines Säuglings zu seiner Mutter und die Notwendigkeit des Stillens nicht ausreichend berücksichtigt, wobei auf Stillempfehlungen der österreichische Stillkommission des Obersten Sanitätsraum des sowie die Stillempfehlung der Weltgesundheitsorganisation verwiesen wurde. Auch habe die Behörde die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht beachtet, die vorsehen, dass eine Dienstnehmerin im Anschluss an die Schutzfrist gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Karenz habe.

Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, welche Auswirkungen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Familienleben mit ihrer Tochter habe und habe die Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt. Aus den Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Nunez/Norwegen 55.597/09 und Udeh/Schweiz 12.020/09 ergebe sich, dass dem Kindeswohl und dem Recht auf persönlichen Kontakt zu den Elternteilen, besonderes Gewicht beigemessen werde. Die Ausübung eines Kontaktrechtes über Wege der Telekommunikation komme jedenfalls nicht in Betracht.

Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihr ein humanitäres Aufenthaltsrecht gemäß "Artikel" 55 Asylgesetz zuzuerkennen, in eventu die Anordnung zur Durchführung der Außerlandesbringung bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes aufzuschieben oder den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste 2015 aus der Türkei im Rahmen eines Verfahrens zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein und stellte dort am 03.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde Deutschland am 24.07.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 17.07.2019 erteilt.

Dann reiste die beschwerdeführende Partei in das österreichische Bundesgebiet. Sie schloss am 15.02.2018 standesamtlich die Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Danach wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten geboren, der in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 05.07.2018 im Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 28.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Lage im Mitgliedstaat Deutschland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich ab Dezember 2018 Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen und keine Erwerbstätigkeit asugeübt; sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehrigen Ehegatten und ihrer in Österreich geborenen Tochter, die beide in Österreich asylberechtigt sind.

Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anlass dafür, darauf zu vertrauen, dass ihr nach ihrer Einreise und der Stellung eines Asylantrages in Österreich Internationale Schutz gewährt werde, nachdem sie bereits in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hatte. Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten und ihrer Tochter möglich und zumutbar, ihr Familienleben in Deutschland weiterzuführenden, gegebenenfalls vorübergehend bis zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels. Weiters ist es der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und ihrem Kind zumutbar, das Familienleben mit der gemeinsamen Tochter in geringerer Intensität zu gestalten.

Die vorliegende Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin bildet einen Missbrauch der Bestimmungen des Asylrechts.

Sonstige intensiv ausgeprägte private oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführerin und den ihr in Deutschland zukommenden Status ergeben sich aus ihren Angaben und aus dem vorgelegten deutschen Aufenthaltstitel.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie während ihres Voraufenthaltes in Deutschland Grundrechtsverletzungen oder sonstigen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei oder solche im Fall einer Rückkehr nach Deutschland zu erwarten hätte.

Einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 1018 Leistungen aus dem Grundversorgungssystem bezogen hat.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Die nunmehr erhobene Beschwerde ist entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen über die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruhen auf ihren Angaben und auf den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Die Beschwerdeführerin ist in der Absicht, sich hier niederzulassen und eine Familie zu gründen, nach Österreich gereist und hat nach erfolgter Eheschließung und Geburt der gemeinsamen Tochter den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie hat es in weiterer Folge trotz erfolgter Belehrung durch das BFA unterlassen, Schritte zur Legalisierung ihres Aufenthaltes im Rahmen der vorgesehenen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat damit versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Gestattung des weiteren Aufenthaltes im Inland zu erzwingen. Dies ist mit der Stellung des vorliegenden Asylantrages missbräuchlich geschehen, weil ihr bereits in Deutschland der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Daher ist das intensiv ausgeprägte Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind im Hinblick auf die Beschwerdeführerin nur in eingeschränktem Maße schützenswert.

Die Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen in Deutschland ist gegeben, da ihren Familienangehörigen aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Österreich die Einreise in diesen Staat möglich und aufgrund der geographischen Nähe von Deutschland als Nachbarstaat auch zumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016 weiters VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127 mwN) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR

22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Deutschland der Status einer subsidiär Schutzbrechtigten zukommt, was diese im Verfahren auch nicht bestritten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem abgeleitet werden könnte, dass sie in Deutschland nicht Schutz vor Verfolgung gefunden hätte.

3.2.2. Die Beschwerdeführer befindet sich erst seit Jahresbeginn 2018 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde, sondern der entsprechende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids durch die vorliegende Beschwerde nicht angefochten wurde.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie im angefochtenen Bescheid unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte. Diese haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie deutsche Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und medizinische Versorgung. Nach den Länderberichten kann letztlich nicht angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Verfahren nichts Derartiges vorgebracht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Fallbezogen liegen bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall sind der Ehemann und die hier geborene Tochter der Beschwerdeführerin als Asylberechtigte in Österreich aufhältig. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt und es liegt eine enge familiäre Nahebeziehung vor.

Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das geschützte Familienleben ist allerdings durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber deren Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt im verfahrensgegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten:

Die Beschwerdeführerin hatte zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, woraufhin ihr dort der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bislang gültige Aufenthaltsberechtigung (bis 17.07.2019) erteilt wurde. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich, wo sie nach erfolgter Eheschließung und der Geburt ihrer Tochter einen weiteren Asylantrag einbrachte.

Das Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen und Stellungnahmen stets den Wunsch geäußert hat, mit ihren in Österreich asylberechtigten Angehörigen zusammenzuleben. Aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens in Deutschland und der Zuerkennung subsidiären Schutzes ebendort, besteht jedoch in gegenständlicher Fallkonstellation kein Raum für die Führung eines (weiteren) Asylverfahrens in Österreich.

Im vorliegenden Fall lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren in Österreich. Die Zuerkennung des Asylstatus an diesen erfolgte im Jahr 2017. Die Zuerkennung des Asylstatus an das im Jahr 2018 geborene gemeinsame Kind mit der Beschwerdeführerin erfolgte im Jahr 2018.

Es wird nun nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin die zentrale Funktion bei der Kindererziehung und -betreuung hat, sodass ein Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich für die Familie, insbesondere die Tochter, als vorteilhaft anzusehen ist. Darauf hat die Behörde bereits für die Phase der ersten Lebensmonate der Tochter der Beschwerdeführerin dadurch Rücksicht genommen, dass im angefochtenen Bescheid die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung bis 30.11.2018 aufgeschoben wurde. Damit hat die Behörde eine Situation geschaffen, in der die Beschwerdeführerin in der Lage war, gemäß den Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates und der Weltgesundheitsorganisation die Ernährung ihrer Tochter in den ersten sechs Monaten durch Stillen zu gewährleisten. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist nach dem Inhalt dieser Empfehlungen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin vor dem Ende des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter nicht als Verletzung des Kindeswohls bzw. deren körperliche Unversehrtheit anzusehen.

Aus dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters dargestellten Karenzanspruch nach dem Mutterschutzgesetz ist ebenfalls keine Gebotenheit der Gestattung eines Aufenthaltes für Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter abzuleiten, da die genannte Bestimmung zwar einen arbeitsrechtlichen, aber keinen aufenthaltsrechtlichen Anspruch vorsieht.

Weiters ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland verfügt hat und somit weder damals, noch zum Zeitpunkt der Eheschließung mit ihrem Ehegatten oder auch der danach erfolgten Geburt ihrer Tochter damit rechnen konnte, dass ihr in Österreich internationaler Schutz gewährt werde.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführerin innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da die Beschwerdeführerin zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die Beschwerdeführerin ist vor dem BFA anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2018 umfassend über die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes belehrt worden. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheid ist die Einräumung eines Aufschubs der Durchführung der Anordnung einer Außerlandesbringung auch im Hinblick auf die Ermöglichung einer entsprechenden Antragstellung erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinerlei derartige Schritte gesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt von Fremden beharrlich ignoriert.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihr nachhaltiges rechtsmissbräuchliches Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Das allein durch Missachtung der entsprechenden Einreise- und Einwanderungsvorschriften begründete Familienleben tritt fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den jüngst ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die - wie auch gegenständlich - unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eineAbschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegtdas öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Die Beschwerdeführerin ist somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahren kann der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie - in eingeschränkter Form - auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem ihr Ehemann und ihre Tochter in Österreich asylberechtigt sind.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (13.11.2018, Ra 2018/21/0205), es dürfe bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33).

Eine Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des EGMR in den Rechtssachen Nunez/Norwegen oder Udeh/Schweiz, da in diesen Fällen eine Unmöglichkeit des Aufrechterhaltens des Kontaktes zwischen den Beschwerdeführern und ihren Gatten bzw. Kindern dem jeweils bestehenden Umstand geschuldet war, dass eine etwaige Abschiebung in Staaten außerhalb des europäischen Kontinentes vorgesehen war, sodass man eine Pflege des Familienlebens nicht in zumutbarer Weise erwarten habe können. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin jedoch lediglich verpflichtet, sich nach Deutschland, einen Nachbarstaat der Republik Österreich zurück zu begeben, wobei angesichts der geographischen Nähe und des aufenthaltsrechtlichen Status ihres Ehegatten und ihrer Tochter die Möglichkeit von regelmäßigen Besuchskontakte gegeben ist.

Überdies wäre nach der Seitens des BFA erfolgten Rechtsbelehrung für die Beschwerdeführerin eine Inlandsantragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich.

Weiters war der in Österreich zugebrachte Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, zudem als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin bereits in Deutschland der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und sie vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deeutschland zurück zu begeben habe. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, Aufschub, Außerlandesbringung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Bürgerkrieg, Interessenabwägung,
Kindeswohl, öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
private Interessen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2207928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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