Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AlVG §10Spruch
L511 2214592-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.11.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019, Zahl: XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.01.2019, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht gegenständlich seit 2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 16).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.11.2018, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 26.11.2018 bis 20.01.2019 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 10).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme als Hausmeister beim Dienstgeber Hotel XXXX [im Folgenden B] vereitelt.
1.3. Mit undatiertem Schreiben, beim AMS eingelangt am 11.12.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 14).
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlich aus, es sei richtig, dass er Herrn XXXX [im Folgenden D] vom Hotel B gesagt habe, dass er lieber als Lohndiener arbeiten würde, er habe aber nicht gesagt, dass er die Stelle als Hausbursch auf keinen Fall annehme.
1.4. Mit Bescheid vom 28.01.2019, Zahl: XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.12.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 16).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim telefonischen Bewerbungsgespräch mit Herrn D angegeben, nicht als Hausmeister arbeiten zu wollen, sondern nur als Lohndiener.
1.5. Mit Schreiben vom 13.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 11.12.2018 (AZ 18).
2. Die belangte Behörde legte am 15.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-20]).
2.1. Das BVwG tätigte eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie dem Zentralen Melderegister (OZ 2).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit 2012 im Leistungsbezug des AMS (AZ 1). In der Betreuungsvereinbarung vom 15.10.2018 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Betriebsschlosserlehre mit Lehrabschluss, aber ohne aktuelle Praxis verfügt, sowie über 21 Jahre Berufserfahrung als Lohndiener. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer (ua) bei der österreichweiten Suche nach einer Stelle als Lohndiener, Schlosserhelfer sowie Stellen im gesamten Hilfsarbeiterbereich (AZ 1).
1.2. Im November 2018 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS mehrere Vermittlungsvorschläge, darunter jener für das Hotel B, zugewiesen (AZ 4).
1.3. Am 26.11.2018 wurde im AMS-Datensystem folgender Vermerk erstellt: "Betreff: SfU-Meldung zu ADG-Nummer XXXX . Arbeitswilligkeit, lt. E-AMS will nicht Hausmeister - nur Lohndiener wie im XXXX " (AZ 8).
1.4. Ebenfalls am 26.11.2018 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer im Rahmen einer Spontanvorsprache des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift hinsichtlich des Kontaktes mit dem Hotel B wie folgt an [Anonymisierung durch BVwG]: "Ich wurde am Samstag, 24.11.2018 am Nachmittag von Herrn D angerufen und er fragte mich, ob ich Herr X bin, der schon längere Zeit arbeitslos sei. Er wollte mich nicht nehmen, weil ich als Lohndiener gearbeitet habe und nicht als Hausmeister. Ich habe definitiv nicht gesagt, dass ich nicht als Hausmeister arbeiten will. Er hat gesagt, dass ich als Hausmeister dann eh nicht in Frage komme, weil das eine andere Arbeit ist." (AZ 7).
1.5. Weitere schriftliche Stellungnahmen des Dienstgebers und/oder persönliche Befragungen von Herrn D über den Verlauf der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer fand nicht statt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-20]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
* Auszug aus dem AMS Datensystem (AZ 8)
* Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das AMS (AZ 7)
* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, 16)
* Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 14, 18)
* Screenshot AMS-Dokumente (AZ 19)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und sind zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer unstrittig.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).
4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
4.1.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.1.4. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.
4.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
4.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
4.2.2. Das AMS stützt den verfahrensgegenständlichen Verlust des Arbeitslosengeldes darauf, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber B vereitelt habe.
4.2.3. Im Hinblick auf das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses liegt verfahrensgegenständlich von Dienstgeberseite nur eine rudimentäre Zusammenfassung vor, aus der zunächst nicht ersichtlich ist, wer seitens des Dienstgebers Angaben gegenüber dem AMS gemacht hat. Auch finden sich keine Hinweise auf den Gesprächsverlauf des Dienstgebers mit dem Beschwerdeführer wieder, so dass sich nicht erschließen lässt, auf welcher Grundlage und von wem der Schluss "will nicht Hausmeister - nur Lohndiener wie im XXXX " gezogen wurde. Divergierend dazu äußerte sich der Beschwerdeführer konkret über den Telefongesprächsverlauf, wobei das Vorbringen des Beschwerdeführers (er habe die Stelle wegen seiner mangelnden bisherigen Erfahrung als Hausmeister nicht bekommen), nicht per se unglaubwürdig erscheint. Das AMS hätte daher jedenfalls zumindest eine schriftliche Befragung, wenn möglich jedoch eine niederschriftliche Einvernahme von Herrn D durchzuführen gehabt (vgl. dazu VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 22.07.2013, 2012/08/0058), zumal - wie ausgeführt - bis dato nur eine ungenügende Zusammenfassung eines Telefonates im Akt vorliegt.
Die fehlenden Ermittlungen sind schon deshalb von entscheidender Bedeutung, da - für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über den Kontakt mit dem Dienstgeber B sich als richtig erweisen - das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann.
4.2.4. Da das AMS gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum Gesprächsinhalt des Telefonates sowie dem Kommunikationsverhalten der Beteiligten an diesem Telefonat erstmalig durch das BVwG durchzuführen.
4.2.5. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063. Zur Notwendigkeit der Befragung des Dienstnehmers bei divergierenden Aussagen insbesondere VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2214592.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019