TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W170 1246735-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §87 Abs1
StGB §88
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 1246735-3/22E

Antragsgemäße schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 731839303/171419945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9, 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52 f Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), V. (Verhängung eines Einreiseverbotes) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes VII. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wird die Beschwerde gemäß §§ 8f Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.08.2017, Gz. 25 Hv 53/17y, - in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.11.2017, 7 Bs 283/17a, - wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung, des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und abermals wegen der Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt wurde.

Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei auf Grund anderer Vorfälle wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei, rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde am 18.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 17.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die nunmehr auszufertigende Entscheidung bereits mündlich verkündet worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit Juni 2003 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 03 18 - BAI, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht (rechtskräftig) aberkannt.

XXXX stammt aus Damaskus, dieses Gebiet befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes.

XXXX hat Syrien Ende 2002 rechtmäßig verlassen, er wird in Syrien wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdisch demokratische Partei mittels Haftbefehles gesucht.

2. Die Ehefrau des XXXX und deren gemeinsame Kinder befinden sich in Österreich, vor seiner Haft hat XXXX mit diesen in einem Haushalt gewohnt und lebt dieser nach seiner Entlassung in den Hausarrest wieder bei diesen. Gegen XXXX wurde zumindest zweimal ein (von diesem zumindest zweimal missachtetes) Betretungsverbot verhängt, nachdem seine Frau gegenüber den einschreitenden Polizisten angegeben hat, dass XXXX gegen sie und eines der gemeinsamen Kinder Gewalt ausgeübt hat.

Weder sind in Syrien aufhältige Verwandte noch ein überdurchschnittliches Privatleben des XXXX in Österreich festzustellen.

3. XXXX hat am 22.03.2016 in XXXX , bei den Innsbrucker sozialen Diensten mit einer Tastatur auf einen Computerbildschirm eingeschlagen und einen Tixoroller gegen ein Wandbild geworfen, das nach diesbezüglichem Strafantrag der StA Innsbruck vom 03.08.2016, 84 BAZ 398/16b (Grundakt, AS 599) eingeleitete Strafverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 03.03.2017, 7 U 168/16b, diversionell erledigt und vorläufig eingestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11.08.2017, 7U168/16b, wurde das Strafverfahren endgültig eingestellt.

Vor dem Bezirksgericht Innsbruck hat XXXX diese strafbare Handlung eingestanden.

4. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.08.2017, Gz. 25 Hv 53/17y, - in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.11.2017, 7 Bs 283/17a, - wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 82 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt, weil er

1. den XXXX durch einen Schlag mit einer Armbanduhr gegen dessen Kopf, wobei XXXX den Genannten am Kopf traf, am Körper zu verletzen versuchte;

2. zumindest einem der Türsteher XXXX , XXXX und XXXX dadurch, dass

XXXX ein aufgeklapptes Klappmesser aus einer Entfernung von ca. 4 bis 6 Metern wuchtig über die Schulter auf Kopfhöhe in Richtung der Genannten warf, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Opfer geistesgegenwärtig ausweichen konnten und sie das Messer daher nur knapp verfehlte und es an der Hausfassade einschlug und von dort auf den Rücken des XXXX prallte;

3. durch den unter 2. beschriebenen Messerwurf den XXXX fahrlässig am Körper verletzte, wobei die Tat eine Stich/Schnittverletzung am Rücken, verbunden mit einer mehr als 14 Tage andauernden, jedoch im Zweifel 24 Tage nicht übersteigenden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;

4. dadurch, dass XXXX im Anschluss an die oben genannten Tathandlungen versuchte, die vor dem Lokal "Mausefalle" stehenden Türsteher XXXX , XXXX und XXXX absichtlich schwer am Körper zu verletzen suchte, indem er zunächst mit seinem PKW im Bereich des sich nördlich befindlichen Kinocenters "Cineplex" auf den Gehsteig auffuhr und entlang des Gehsteiges auf die vor dem Lokal stehenden Türsteher zufuhr, wobei diese Personen vom Gehsteig in den Zutrittsbereich des Lokals oder auf die Straße ausweichen mussten, wobei die Fahrt nur deshalb beim Versuch blieb, weil XXXX mit seinem Fahrzeug mit einer Hauskante in Fahrtrichtung kollidierte und stecken blieb, dieses dann anschließend nach rückwärts versetzte, vom Gehsteig auf die Straße zurückkehrte, die Straße zunächst vom Ort des Geschehens weg befuhr um, nach neuerlicher Entschlussfassung anschließend das Fahrzeug auf der Straße wendete, in Richtung des Haupteinganges des Lokals "Mausfalle" lenkte um dann - auf Höhe des Eingangs - erneut über den Gehsteig und die dort befindliche Plattform auf die noch immer stehenden Türsteher zufahren wollte, wobei diese Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil ein vorbeikommendes Taxfahrzeug auf dir in diesem Bereich befindlichen Stellplätze einfuhr und XXXX sohin die Zufahrt über diesen - vor dem Eingangsbereich des Lokals befindlichen - Straßenteil versperrte.

Erschwerend wurde vom Gericht das Zusammentreffen von 2 Vergehen mit 7 Verbrechen, mildernd die Unbescholtenheit und die Teilgeständigkeit zum Armbanduhrwurf gewertet.

Ausdrücklich hat etwa das Oberlandesgericht ausgeführt, dass kein reumütiges Geständnis des XXXX vorlag und dass eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich ist, weil nach der Art der Tathandlungen und der Persönlichkeit des XXXX , der auf einen Lokalverweis "völlig unangemessen und wiederholt mit massiver Gewalt" reagierte habe, keine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen hat XXXX im gerichtlichen Strafverfahren nicht die Verantwortung übernommen, weil er den Verletzungsvorsatz geleugnet hat; ob dieser nunmehr die volle Verantwortung übernimmt kann wegen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten - XXXX ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen - nicht festgestellt werden.

5. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung, allerdings wegen folgender Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft:

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 13.04.2016, VStV/916300411100/2016, wegen einer Anstandsverletzung am 22.03.2016 (Anspucken der Hausmauer und Herumspucken vor einer Polizeiinspektion);

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 13.04.2016, VStV/916300411111/2016, wegen der Missachtung eines Betretungsverbotes am 22.03.2016;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 13.04.2016, VStV/916300431677/2016, wegen Randalierens am 22.03.2016;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 23.08.2016, VStV/916301200810/2016, wegen des Nichtmeldens der Verlegung des Hauptwohnsitzes an die Zulassungsbehörde, des Fahrens ohne Sicherheitsgurt sowie des Nichtmitführens eines geeigneten Verbandszeuges und einer geeigneten Warnvorrichtung;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 13.09.2016, VStV916301342407/2016, abermals wegen des Nichtmeldens der Verlegung des Hauptwohnsitzes an die Zulassungsbehörde;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 21.10.2016, VStV/916301584326/2016, wegen des Missachtens eines "Einfahrt verboten"-Schildes und des Nichtfunktionierens der Schlussleuchte;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 07.11.2016, VStV/916301668046/2016, abermals wegen des Nichtmitführens eines geeigneten Verbandszeuges;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 05.12.2016, VStV/916301811667/2016, abermals wegen des Nichtfunktionierens der Schlussleuchte, abermals wegen des Nichtmeldens der Verlegung des Hauptwohnsitzes an die Zulassungsbehörde und abermals wegen des Nichtmitführens eines geeigneten Verbandszeuges;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 02.01.2017, VStV/916301590995/2016, wegen Schnellfahrens am 12.10.2016;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 02.01.2017, VStV/916301590995/2016, wegen Schnellfahrens am 10.10.2016;

* mit Strafverfügung vom 26.01.2017, VStV/91700099357/2017, abermals wegen Missachtung eines Betretungsverbotes am 22.03.2016;

* mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 08.02.2017, VStV/916301640113/2016, wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 42 Abs. 1, 102 Abs. 1 iVm 18 Abs. 1, 102 Abs. 1 iVm 14 Abs. 4, 102 Abs. 10 (3x), 102 Abs. 1 iVm 36e und 57a Abs. 5 und 102 Abs. 1 iVm 14 Abs. 1 KFG;

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 08.02.2017, VStV/917300198228/2017, wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung am 03.11.2016 und schließlich

* mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 30.10.2017, VStV/917301660198/2017, wegen Gehens auf der Fahrbahn.

6. Zwischen der Stellung seines Asylantrages in Österreich im Jahr 2003 und vor der Asylzuerkennung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 03 18 - BAI, ist XXXX in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bis dato hat XXXX gesamt in Österreich etwa 8 Monate gearbeitet, die restliche Zeit lebte er im Wesentlichen von der Mindestsicherung. Er hatte eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haft.

Ob XXXX verkehrstaugliches Deutsch spricht, kann wegen der oben dargestellten Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht festgestellt werden, er hat jedenfalls ein Zeugnis über das Sprachniveau A2 in Deutsch.

XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung, könnte sich aber in Bezug auf die Erwerbstätigkeiten in Österreich solche Zeugnisse besorgen.

XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, besondere Integrationsbemühungen des XXXX sind nicht feststellbar.

Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX in Syrien in der Landwirtschaft, in einem Lokal und als Taxifahrer tätig; XXXX ist nicht im Besitz eines Führerscheins und kann seine Berufserfahrung im Ausland nicht durch Zeugnisse nachweisen.

XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft jedenfalls seit 2014 von der Mindestsicherung.

7. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei bereits mit Ladung vom 31.10.2018, Gz. W170 1246735-3/12Z, dem damaligen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 20.11.2018 zugestellt, zur am 17.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung geladen wurde. Trotz einer Stellungnahme des neuen Vertreters vom 02.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Tag der Verhandlung niemals mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei zu der um 12.00 Uhr anberaumten Verhandlung nicht werde erscheinen können oder der Teilnahme an der Verhandlung andere Probleme entgegenstehen. Trotz dieser Tatsachen hat die beschwerdeführende Partei zur Anreise laut den Angaben seines Vertreters einen Zug gewählt, mit dem diese erst um 12:30 Uhr am Hauptbahnhof Wien angekommen wäre, sodass mit einem Eintreffen erst frühestens um 12:50 Uhr zu rechnen gewesen wäre. Da darüber hinaus der Vertreter der beschwerdeführenden Partei anwesend war, wurde die Verhandlung in deren Abwesenheit geführt, zumal nicht ersichtlich war, dass es der beschwerdeführenden Partei unmöglich gewesen wäre, rechtzeitig - etwa am Vorabend - anzureisen. Die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung durch die zum persönlichen Erscheinen geladene beschwerdeführende Partei ist daher alleine durch diese zu vertreten.

Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.

Dass die beschwerdeführende Partei aus Damaskus stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich Damaskus und auch Damaskus Umgebung derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt. Trotz Vorhalt sind die Parteien dieser Tatsache in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes und der Rechtmäßigkeit des Verlassen Syriens und die Angaben der Gründe, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergeben sich ebenso aus der Aktenlage. Dass dieses Vorbringen nachvollziehbar ist, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, da dieses dem Bescheid unterstellt wurde und kein Grund zu sehen ist, warum diesem nunmehr die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre.

Die Feststellungen zum Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergibt sich aus deren Vorbringen im Verfahren, die Feststellungen zur Verhängung eines Rückkehrverbotes aus der den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage; die Feststellungen zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Umstand, dass diese einen Freundeskreis zwar behauptet aber wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ein besonders intensives Privatleben in Österreich nicht glaubhaft machen oder beweisen konnte.

Die Feststellungen zum Vorfall vom 22.03.2016 bei den Innsbrucker sozialen Diensten sowie zu dessen strafgerichtlicher Aufarbeitung ergeben sich aus der Aktenlage bzw. aus dem den Parteien vorgehaltenen, vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften bezugnehmenden Strafakt des Bezirksgerichts Innsbruck; dem entsprechenden Vorhalt sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes vom 03.08.2017, Gz. 25 Hv 53/17y, - in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.11.2017, 7 Bs 283/17a, - (siehe 4. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den in das Verfahren eingeführten Urteilen, die zur Rechtskraft des Urteils aus dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Schreiben des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.11.2017, Gz. 25 Hv 53/17y-53.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Übernahme der Verantwortung zu den bestraften Vergehen und Verbrechen ist vor dem Strafgericht ist auf die oben zitierten Urteile zu verweisen; wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten durch ihr Nichterscheinen (siehe dazu oben) konnte nicht festgestellt werden, ob die beschwerdeführende Partei inzwischen für die Taten die Verantwortung übernimmt.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, die Bestrafung hinsichtlich der unter Feststellungen zu 5. angeführten Verwaltungsübertretungen aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die beschwerdeführende Partei einerseits nicht entgegengetreten ist und deren Rechtskraft die Landespolizeidirektion Tirol andererseits bestätigt hat.

Hinsichtlich der Festzustellungen zu 6. ist in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bzw. in Bezug auf Zeiten ohne Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf deren Schilderungen und die in das Verfahren eingeführte Auskunft aus der SV-Datenbank zu verweisen.

Dass die Feststellung der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei nicht möglich war, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nicht zur Verhandlung erschienen ist.

Hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung - mit Ausnahme der Erwerbstätigkeit in Österreucg - ist auf die den Parteien in der Verhandlung vorgehaltene Aktenlage und die fehlende Behauptung der beschwerdeführenden Partei, andere Zeugnisse zu haben bzw. besorgen zu können zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der fehlenden Behauptung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung, die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei im Ausland vor der Einreise nach Österreich aus der Aktenlage. Dass die beschwerdeführende Partei über einen Führerschein verfügt wurde nicht einmal behauptet, ebenso wurde nicht behauptet, dass dieser ein Vermögen zur Verfügung stünde. Aus der in das Verfahren eingeführten Auskunft aus der SV-Datenbank ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls seit 2014 von der Mindestsicherung lebt.

Die Feststellungen zu 7. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.08.2017, Gz. 25 Hv 53/17y, - in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.11.2017, 7 Bs 283/17a, - wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 82 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Aus asylrechtlicher Sicht ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei einerseits bereits eine gewalttätige bzw. gewaltbereite Vorgeschichte hat - so hat sie bereits im Jahr 2016 randaliert und dabei Gegenstände beschädigt - und andererseits sich bei der Durchführung ihrer strafbaren Handlungen, wegen derer sie mit Urteil des des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.08.2017, Gz. 25 Hv 53/17y, verurteilt wurde, extreme Gewalt, die objektiv mit der Gefährdung von Menschenleben einherging, verwendet hat, um sich für eine Lappalie zu rächen. Wenn man mit einem Kraftfahrzeug in der Absicht, absichtlich schwer zu verletzen, auf Menschen losfährt, liegt jedenfalls ein objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen vor. Selbiges gilt auch, wenn man einen anderen Menschen mit einem Messer absichtlich schwer am Körper verletzen will. Auch hier liegt objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen vor. Es spielt hier kaum eine Rolle, dass die strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben sind, weil dies nicht der beschwerdeführenden Partei, sondern dem Zufall geschuldet ist.

Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ihm grundsätzlich unbekannte Menschen wegen einer Lappalie - Entfernung aus einem Lokal - mit einem Messer bzw. einem Kraftfahrzeug absichtlich schwer am Körper verletzen wollte und davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Partei wieder in für sie frustrierende Situationen geraten wird, wo dann abermals eine beträchtliche Gefahr einer erheblichen Gewaltanwendung durch diese besteht. Illustrierend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch seine vielen Verwaltungsübertretungen, die sich auch mehrfach gegen die gleiche Rechtsnorm gerichtet haben, auch gezeigt hat, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich nicht verbunden ist; dies spielt aber ob der Schwere seiner Straftat keine Rolle bei der Entscheidungsfindung.

Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der gemeingefährlichen beschwerdeführenden Partei über die schwerwiegenden Interessen derselben - insbesondere im Hinblick auf die aufrechte Verfolgung in Syrien und das intensive Familienleben in Österreich - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und (vor allem) ihres Familienlebens in Österreich, im Hinblick auf die Gefährlichkeit und auf die mangelnde Verbundenheit der beschwerdeführenden Partei mit der österreichischen Rechtsordnung - siehe hiezu die Ausführungen unter 3.1. - sowie ihrer gewalttätigen Vorgeschichte kann der Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht entgegengetreten werden und ist die entsprechende Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde die beschwerdeführende Partei zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist auf die Ausweisungen zu 3.1. zu verweisen; die beschwerdeführende Partei ist eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da sie auf Lappalien mit vollkommen überzogener Gewalt reagiert.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung bzw. baldigen Wiederherstellung ihres Privat- und (vor allem) Familienlebens, im Hinblick auf die Gefährlichkeit und auf die mangelnde Verbundenheit der beschwerdeführenden Partei mit der österreichischen Rechtsordnung sowie ihrer gewalttätigen Vorgeschichte kann der Behörde hinsichtlich der Verhängung und der Dauer des Einreiseverbots nicht entgegengetreten werden und ist die entsprechende Beschwerde abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.

Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien):

Es ist nicht zu sehen, wie die beschwerdeführende Partei durch diesen Ausspruch auch nur abstrakt in ihren Rechten verletzt sein könnte und wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides daher zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand
§ 9 Abs. 2, Aberkennungsverfahren, Anstandverletzung, Asylverfahren,
aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, besonders
schweres Verbrechen, Betretungsverbot, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungspotenzial,
Gefährdungsprognose, Geldstrafe, Grundversorgung, Haftstrafe,
Interessenabwägung, Körperverletzung, Kumulierung, Meldeverstoß,
Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
negative Beurteilung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Persönlichkeitsstruktur, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Randalieren,
Rückkehrentscheidung, schriftliche Ausfertigung, schwere Straftat,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz,
unzulässige Abschiebung, Verbrechen, Verwaltungsübertretung,
vorsätzliche Begehung, Vorstrafe, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.1246735.3.01

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten