Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2214402-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 21.01.2019, OB:
XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
07.03.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")
31.08.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 30 v.H.
06.09.2018 - Parteiengehör
14.09.2018 - Stellungnahme der bP
12.12.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.
28.12.2018 - Gesamtbeurteilung, GdB 30 v.H.
21.01.2019 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP, GdB 30 v. H.
05.02.2019 - Beschwerde der bP
12.02.2019 - Beschwerdevorlage am BVwG
18.02.2019 - Befundvorlage
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist deutsche Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
Am 07.03.2018 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das im Auftrag der bB am 31.08.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners weist welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Koronare Herzkrankheit (Zweigefäßerkrankung), geringradige arteriosklerot. Veränderung
der Herzkranzgefäße, Z.n. Angina perctoris. Z.n. Stentversorgung
Hypercholesterinämie
Carotissklerose
Hypothyreose
Adipositas
Steatosis hepatis
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
ASS, Plavix, Concor, Simvastatin Euthyrox
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Koronare Herzkrankheit, Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, keine signifikante Herzkranzgefäßverengung, Z.n. Angina pectoris. Kein Infarktereignis
Unterer Rahmensatz bei erfolgreicher Stentimplantation Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypercholesterinämie Carotissklerose Hypothyreose (substitutiert)
Adipositas Steatosis hepatis
..."
Mit Schreiben der bB vom 06.09.2018 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Aufgrund ihrer dazu am 14.09.2019 ergangenen Stellungnahme erfolgten am 23.11.2018 die erneute und inhaltsgleiche Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 31.08.2018, sowie am 12.12.2018 im Auftrag der bB die Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"...
Anamnese:
2017.07 Koronare Herzkrankheit (Zweigefäßerkrankung), (RCA: mehrfach STENT, CX: 90% durch Stent: 0% Verengung)
sst: geringradige arteriosklerot. Veränderung
der Herzkranzgefäße, Z.n. Angina perctoris. Z.n. Stentversorgung
Hypercholesterinämie
Carotissklerose
Derzeitige Beschwerden:
Er habe schnell Luftnot, besonders beim Stiegen steigen. Er wüsste, dass er wesentlich zu übergewichtig sei, er bemühe sich immer abzunehmen, auch in dem er bis zu 3 km hin und 3 km zurück gehe. Nur brauche er dafür lange. Herzschmerzen oder Luftnot, wie vor den Eingriffen, habe er nicht mehr. Nur beim schnellen Beugen, Aufstehen, oder wenn er Stress habe, wie damals in der Arbeit, dann drehe sich alles im Kopf und dann habe er Schwindel. Umgekippt sei er deswegen nicht. Er nehme aber auch so viele Medikamente, und daher
komme er heute auch eher mit dem Zug, das sei ihm sicherer. Schlafen könne er mal gut mal schlecht, müsse sich immer wieder umdrehen, habe so viele Gedanken, er wisse nicht warum. Ab und zu sei er verstopft. Im Alltag komme er gut zurecht, könne kochen und sei recht fidel und besuche gern seine Freunde. Daher möchte er die Möglichkeit einer Vergünstigung der Bahnbenutzung beantragen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
PLAVIX 75 mg - Filmtabletten (0-1-0-0) bis 20.8.2018 THROMBO ASS 100 mg - Filmtabletten (1-0-0-0)
EUTHYROX 50 Mikrogramm - Tabletten (1-0-0-0)
CRESTOR 40 MG FTBL * (0-0-1-0)
RAMIPRIL 5 MG TBL * (1-0-0-0)
BISOPROLOL "Sandoz" 1,25 mg - Filmtabletten (0-0-1-0)
DEFLAMAT - Gel 2% (1-1-1-1)
LACTULOSE GEN KONZ OR LSG
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2018.11 Aktengutachten Dr XXXX : Koronare Herzkrankheit (Zweigefäßerkrankung), GdB 30%
sst: geringradige arteriosklerot. Veränderung
der Herzkranzgefäße, Z.n. Angina perctoris. Z.n. Stentversorgung
Hypercholesterinämie
Carotissklerose
2018.2 Dr XXXX : St.p. Synkope coronare Herzkrankheit
gest. Glucosetolleranz (Zuckerkrank)
Hypothyreose Adipositas Steatosis hepatis
08.2018 Dr XXXX : rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
2017.2 XXXX : relevante Befunde zur KHK:
Echokardiographisch fand sich ein normal großer linker Vorhof und Ventrikel mit guter globaler Pumpfunktion
ohne Hinweis auf segmentale Kontraktilitätsstörungen.
In der Ergometrie leistete Herr XXXX 67% der Altersnorm bei regelrechtem Blutdruck- und Herzfrequenzverhalten.
Bezüglich seiner Schwindelsymptomatik stellten wir Herrn XXXX bei unserer Neurologin vor, die eine weitere Abklärung mittels CT nach Entlassung empfohlen.
2017.08: XXXX : 2017.07 Koronare Herzkrankheit (Zweigefäßerkrankung), (RCA: mehrfach STENT, CX: 90% durch Stent: 0% Verengung)
Das CT XXXX zeigte keine intracerebrale Pathologien.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
mäßig reduziert
Ernährungszustand:
Adipositas per magna
Größe: 174,00 cm Gewicht: 126,70 kg Blutdruck: 154/95
Klinischer Status - Fachstatus:
massive Adipositas
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbstständig. Die Wirbelsäule ist gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, keine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule. Die Schultern gleich hochstehend. Keine Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. BWS: Ott: 30/32 cm, Fingerkuppen-Bodenabstand wegen vorstehendem Abdomen unzureichend prüfbar. Im Stehen kein Beckenschiefstand, im Liegen keine Beinlängendifferenz. Lasegue beidseits negativ, auch keine Schmerzangaben beim Test im Bereich der Wirbelsäule.
Oberen Extremitäten:
alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff, Schürzengriff können vorgezeigt werden. Die Finger frei beweglich. Faustschluss seitengleich kräftig, Durchblutung und Sensibilität ungestört.
Untere Extremitäten:
Die Beinachsenstellung ist regelrecht. Postthrombotisches Syndrom beidseits. Keine Druckschmerzen über den Hüftgelenken. Bewegungsumfang der Hüftgelenke beidseits nur endgradig eingeschränkt, kein Stauchungsschmerz. Kniegelenke: an beiden Kniegelenken keine wesentlichen Druckschmerzen. Bewegungsumfang beidseits nicht herabgesetzt. An beiden Kniegelenken kein Gelenkserguss, die Gelenke sind bandstabil.
Sprunggelenke: unauffällig. Die Zehenbeweglichkeit frei. Grob neurologische Untersuchung unauffällig. Durchblutung und Sensibilität ungestört.
Herz-/ Lungen Auskultations- und Perkussionsbefund Unauffällig, Bauch weich, keine Hepato-Splenomegalie.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild ist hinkfrei, das Abrollen erfolgt beidseits harmonisch über den Vorfuß Zehenstand, Zehengang, Fersenstand, Fersengang können vorgezeigt werden. Einbeinstand ist rechts und links möglich.
Status Psychicus: sehr freundlich, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Koronare Herzkrankheit, mit geringer Einschränkung der Herzleistung bei Zustand nach signifikanter Herzkranzgefäßverengung (mehrmalige STENT Intervention RCx, RCA) unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Aufdehnung Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
2 Mäßige Hypertonie fixer RS Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%
3 leichte Depression, somatoforme Störungen leichten Grades eine Stufe über den unteren Rahmensatz, da sozial integriert Pos.Nr. 03.05.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB N°1 wird durch N°2 und 3 nicht weiter gesteigert, da keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Schwindel, Hypothyreose, Gefäßsklerose, pathologische Glucosetoleranz bei Adipositas per magna.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Herr XXXX erhebt Einspruch gegen das Aktengutachten, wegen zu wenig berücksichtigter Luftnot, Kraftlosigkeit, Schwindel mit Übelkeit, Schlafstörungen und depressiver Störung. Die dazugehörigen Befunde lassen in Bezug auf die Luftnot, Kraftlosigkeit und Schwindel eine organische Ursache zumindest als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Der beschriebe Schwindel hat viele Erklärungsmöglichkeiten und führt zu keiner wesentlichen funktionellen Beeinträchtigung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der GdB wird nicht verändert. Die depressiven Zustände werden überprüft und berücksichtigt, erhöhen den GdB aber nicht weiter.
..."
In der Folge wurde ein Allgemeinmediziner mit der Gesamtbeurteilung beauftragt, welche, erstellt am 28.12.2018, nachfolgenden Inhalt aufweist:
"...
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Allgemeinmedizin 23.11.2018
Allgemeinmedizin 12.12.2018
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Koronare Herzkrankheit, mit geringer Einschränkung der Herzleistung bei Zustand nach signifikanter Herzkranzgefäßverengung (mehrmalige STENT Intervention RCx, RCA) unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Aufdehnung Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
2 Koronare Herzkrankheit, Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, keine signifikante Herzkranzgefäßverengung, Z.n. Angina pectoris. Kein Infarktereignis
Unterer Rahmensatz bei erfolgreicher Stentimplantation Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
3 Mäßige Hypertonie fixer RS Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%
4 leichte Depression, somatoforme Störungen leichten Grades eine Stufe über den unteren Rahmensatz, da sozial integriert Pos.Nr. 03.05.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Aufgrund der Einwendung des Antragstellers wurde erneut ein Gutachten in Auftrag gegeben (mit Untersuchung und Feststellung des aktuellen status quo mit Einschätzung nach EVO). (Dr. XXXX , XXXX )
Die Gesundheitsstörungen 1 und 2 sind identisch (Doppellistung wegen Erstellung von zwei Gutachten). Die Gesundheitsstörungen 3 und 4 steigern nicht weiter wegen fehlender Relevanz und relativer Geringfügigkeit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypercholesterinämie, Steatosis hepatis, Schwindel, Hypothyreose (substituiert), Gefäßsklerose, pathologische Glucosetoleranz bei Adipositas permagna.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Der Antragsteller erhebt Einspruch gegen das erstellte Aktengutachten wegen zu wenig berücksichtigter Luftnot, Kraftlosigkeit, Schwindel mit Übelkeit, Schlafstörungen und depressiver Störung. Die dazugehörigen Befunde lassen in Bezug auf die Luftnot, Kraftlosigkeit und Schwindel eine organische Ursache zumindest als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Der beschriebene Schwindel hat viele Erklärungsmöglichkeiten und führt zu keiner wesentlichen funktionellen Beeinträchtigung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der GdB wird nicht verändert. Die depressiven Zustände werden überprüft und berücksichtigt, erhöhen den GdB aber nicht weiter
..."
Mit Bescheid vom 21.01.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ab.
Dagegen erhob die bP am 05.02.2019 Beschwerde und führte aus, dass es ihr nicht besser gehe, sondern ab und zu schlechter, da sie auch bei geringer Bewegung kaum Luft bekomme. Sie habe große Schwierigkeiten, weite Strecken zu gehen oder anderweitige Bewegungen zu machen. Da sie alleine lebe, sei es gefährlich, da etwas passieren könne. Sie müsse in eine Wohnung mit Betreuung oder in eine WG ziehen. Beigebracht wurde der Invaliditätspensionsbescheid vom 24.01.2019.
Nach Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte am 18.02.2019 die Vorlage eines Befundes eines Internisten und Kardiologen, eine Untersuchung vom 15.06.2018 betreffend.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde, eingegangen.
Der bereits eine Untersuchung am 15.06.2018 betreffende und am 18.02.2019 neu vorgelegte Befund eines Internisten und Kardiologen ändert nichts an den festgestellten Leiden und deren Einschätzung.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Aufgrund der Ausführungen der bP in ihrer Stellungnahme wurde das Beweisverfahren durch die Erstbehörde erneut eröffnet und weitere Sachverständigengutachten eingeholt. Seit der Einschätzung des Allgemeinmediziners in seinen Gutachten vom 31.08.2018 bzw. 23.11.2018 neu eingeschätzt wurden im Gutachten der Allgemeinmedizinerin vom 12.12.2018 die mäßige Hypertonie unter der Lfd.Nr. 2 mit der Pos.Nr. 05.01.02 und einem GdB von 20% und die leichte Depression unter der Lfd.Nr. 3 mit der Pos.Nr. 03.05.01, ebenfalls mit einem GdB von 20%. Die koronare Herzkrankheit unter der Lfd.Nr. 1 wurde unverändert übernommen und wird durch die Nr. 2 und 3 nicht weiter gesteigert, da diese keine wesentlichen Funktionellen Beeinträchtigungen bewirken. Die Sachverständige begründet ihr Ergebnis der durchgeführten Begutachtung damit, dass die bP zwar eingewendet habe, dass die Luftnot, Kraftlosigkeit, Schwindel mit Übelkeit, Schlafstörungen und depressive Störung im Erstgutachten zu wenig berücksichtigt worden seien, dass die Befunde eine organische Ursache in Bezug auf die Luftnot, Kraftlosigkeit und Schwindel zumindest als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die depressiven Zustände wurden überprüft und berücksichtigt, führen allerdings zu keiner Erhöhung des GdB. Daher bleibt der Gesamtgrad der Behinderung unverändert.
Aufgrund der umfassenden, alle Vorbringen der bP und Befunde berücksichtigenden Beurteilung und Einschätzung in den Gutachten sowie in der Gesamtbeurteilung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Der bP ist es mit ihren Beschwerdeausführungen nicht gelungen, die eingeholten Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß den sich in der Gesamtbeurteilung widerspiegelnden Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
-
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
-
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).
Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs