Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AlVG §10Spruch
G305 2204677-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Stefan HINTEREGGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 02.07.2018, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2018, GZ: XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.07.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle
XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 28.05.2018 bis 08.07.2018 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung als Qualitätskontrolleur bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund nicht angenommen hätte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.08.2018 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht verweigert habe, sondern auf Grund Krankheit an einem Gesprächstermin der potentiellen Dienstgeberin nicht habe teilnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Aussicht auf Beschäftigung nicht gegeben gewesen.
3. Mit Bescheid vom 10.08.2018, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid (vom 13.09.2017) gerichtete Beschwerde als verspätet zurück.
4. Gegen den dem BF am 14.08.2018 durch persönliche Übergabe direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 23.08.2018 ein als "Beschwerde" tituliertes Rechtsmittel, mit dem er das Begehren verband, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.
5. Am 31.08.2018 legte die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, erklärte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, dass er die Beschwerde vom 23.08.2018 zurückziehe und die für den 01.04.2019 anberaumte Verhandlung unbesucht bleibe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Mit Schriftsatz vom 27.03.2019, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung am selben Tag übermittelt, erklärte der BF, dass er seine gegen den Bescheid vom 10.08.2018 erhobene Beschwerde vom 23.08.2018 zurückziehe.
Mangels allfälliger Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann die Erklärung vom 27.03.2019 nur dahingehend aufgefasst werden, dass das gegen den zurückweisenden Bescheid bzw. die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2018 erhobene Rechtsmittel zurückgezogen werden soll.
Damit erwächst der Bescheid (ist zugleich die Beschwerdevorentscheidung) vom 10.08.2018, mit dem die gegen den Bescheid vom 02.07.2018 erhobene Beschwerde vom 07.08.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, in Rechtsraft. Dies führt denklogisch auch zur Rechtskraft des Erstbescheides vom 02.07.2018.
Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des anhängigen Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung einzustellen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR vom 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2204677.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019