TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W173 2203048-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W173 2203048-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.6.2018, OB:

10743825500099, betreffend Einziehung des Parkausweise für Behinderte zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 27.6.2018 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) wurde im Jahr 2001 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% feststellt wurde, der als Dauerzustand bewertet wurde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" erfüllte der BF nicht. In der Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Im April 2002 wurden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom BF erfüllt, sodass die entsprechende Zusatzeintragung am 26.4.2002 in seinen Behindertenpass eingetragen wurde. In der Folge wurde dem BF nach Antragstellung auch ein Parkausweise gemäß § 29b StVO ausgestellt. Die entsprechende Eintragung zu diesem Parkausweis in seinen Behindertenpass erfolgte im März 2014.

2. Am 29.12.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung unter Vorlage von medizinischen Befunden. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch DDr. XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde im Gutachten vom 6.4.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% mit einem Dauerzustand ermittelt. Es wurde zur Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im genannten Gutachten Nachfolgendes

ausgeführt: " ..................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es liegt durch die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und die Hüfttotalendoprothese rechts eine mäßige Kraftminderung vor. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Steh- und Gehleistung. Höhergradige Funktionsausfälle im Bereich der LWS können jedoch nicht objektiviert werden, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400m ist, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zumutbar und möglich. An den großen Gelenken der unteren Extremitäten liegt der Bewegungsumfang im Normbereich. Kraft und Koordination sind ausreichend, um eine entsprechende Steh- und Gehleistung zu ermöglichen, eine relevante Gangunsicherheit liegt nicht vor, der Bewegungsumfang erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. An den oberen Extremitäten finden sich keine Funktionsbehinderungen, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe uneingeschränkt verwendet werden können.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein ..................."

3. Dem Gutachten vom 6.4.2018 trat der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.4.2018 entgegen. Im dazu von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Gutachten vom 11.6.2018 wurden von der medizinischen Sachverständigen keine Änderung festgestellt und die Einstufungen und Beurteilung aufrechterhalten.

Mit Bescheid vom 14.6.2018, OB: 10743825500063, wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Sein Antrag vom 29.12.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeschlossenen eingeholten medizinischen Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass würden daher nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 20.6.2018 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.

4. Mit Bescheid vom 27.6.2018, OB: 10743825500099, wurde dem BF gestützt auf die Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO idgF sein Parkausweis Nr. 20096 entzogen. Der BF wurde zur unverzüglichen Vorlage seines Parkausweises verpflichtet. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Ausstellung des Parkausweises gestützt auf die Eintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgt sei. Wie mit Bescheid vom 14.6.2018 festgestellt worden sei, würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung vom BF nicht mehr erfüllt. Da diese Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises sei, würden die Voraussetzungen für den Parkausweis vom BF nicht mehr erfüllt, sodass eine Entziehung zu erfolgen habe.

5. Mit 8.7.2018 datiertem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.6.2018. Der BF wandte sich auch gegen das Sachverständigengutachten vom 9.4.2018. Die Einziehung seines Parkausweises erfolge ungerechtfertigter Weise. Die vorgelegten Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Sein nächstgelegener Arzt sei 5 km von ihm entfernt. Er benötige den Parkausweis dringend, zumal der 21. und 22. Bezirk im Vergleich zu den restlichen Wiener Bezirken sehr weitläufig sei. Er könne max. 100 m bewältigen. Bei einer Bewältigung einer längeren Gehstrecke, die längere Zeit in Anspruch nehme, sei er völlig erschöpft. Nach einem Afrikaurlaub habe er an der Ruhrerkrankung gelitten. Starke Leberschäden seien die Folge gewesen. Er leide auch an unkontrollierbaren Harndrang und schaffte es nicht immer rechtzeitig zur Toilette. Der angefochtene Bescheid sei zu beheben. Der Beschwerde waren weitere Befunde angeschlossen. In einem weiteren Schreiben vom 3.12.2018 verwies der BF darüber hinaus auf seine starke Inkontinenz und die damit verbundenen Probleme. Bereits 1983 sei ihm die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt worden. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Bescheid vom 8.2.1983. Aus dem beiliegenden Befund vom 22.2.2002 ergebe sich seine Harninkontinenz. Mit Schreiben vom 3.1.2019 gab der BF bekannt, dass am 26.4.2002 in seinem Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingetragen worden sei und er daraufhin seinen Parkausweis gemäß § 29b StVO erhalten habe. Nach einem Verlust dieses Parkausweises sei ihm am 2.4.2014 ein Duplikat ausgestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 8.2.1983, Zl 1790010936, ab 1.4.1982 die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % zuerkannt. Aufgrund seines Antrages im Jahr 2001 wurde dem BF nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens am 3.10.2001 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Am 26.4.2002 erfolgte die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauernden Gesundheitsschädigung" in seinen Behindertenpass. In der Folge wurde dem BF im Jahr 2002 ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt. Nach einem Verlust seines Parkausweises im Jahr 2014 wurde dem BF ein Duplikat (Ausweisnummer 200296) ausgehändigt.

1.2. Am 29.12.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % ermittelt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Gesundheitsschädigung" aus medizinischer Sicht verneint wurden. Der BF trat diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Nach Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens wurde mit Bescheid vom 14.6.2018 aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 % der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 29.12.2017 abgewiesen. Mit Bescheid vom 27.6.2018 wurde dem BF von der belangten Behörde der Parkausweis gemäß § 29b StVO entzogen und der BF zur unverzüglichen Vorlage seines Parkausweises verpflichtet. Gegen den Bescheid vom 27.6.2018 erhob der BF Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang sowie die oben getroffenen und für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und des vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Ausstellung und Entziehung des Parkausweises nach § 29b StVO 1960 basiert auf den Bestimmungen des § 29b StVO. Die Ausstellung eines Parkausweises ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1.Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung BGBl I Nr. 39/2013 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß § 29b Abs. 1a leg.cit. (Verfassungsbestimmung) kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 29b Abs. 6 leg.cit. verlieren Ausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16.11.1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31.12.2015. Ausweise, die nach dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2018, Ro 2017/02/0019, ist durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO mit BGBl. I Nr. 39/2013 die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern. Ebenso ist die - erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene (vgl. hierzu auch VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) - Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. auch § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014). § 29b StVO 1960 bietet somit keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises. Folglich enthält auch die (u.a.) aufgrund des § 29b Abs. 1 leg.cit. erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises (vgl. auch Pürstl, StVO14 (2015) § 29b Anm 4b und 8).

Die Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). In der gegenständlichen Fallkonstellation verfügte der BF seit dem Jahr 2002 über einen Parkausweis gemäß § 29b StVO. Nach dem Verlust seines Parkausweises wurde dem BF im Jahr 2014 ein Duplikat mit der Ausweisnummer 200296 von der belangten Behörde ausgestellt. Der Parkausweis gemäß § 29b StVO des BF hat damit seine Gültigkeit nach § 29b Abs. 6 StVO mit 31. Dezember 2015 nicht verloren.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erfolgte in der gegenständlichen Fallkonstellation die Entziehung des Parkausweise in Verbindung mit der Verpflichtung zu dessen Vorlage bei der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 ohne gesetzliche Grundlage.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 im rechtskräftigen Bescheid vom 14.6.2018 nicht über Zusatzeintragung auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Behinderung des BF abgesprochen wurde. Selbst in der Begründung im Bescheid vom 14.6.2018 wurde nicht auf die genannte Zusatzeintragung des BF Bezug genommen. Vielmehr wurde im rechtskräftigen Bescheid vom 14.6.2018 nur über den Antrag auf Neufestsetzung zum Grad der Behinderung abgesprochen. Damit verfügt der BF nach wie vor über die genannte Zusatzeintragung, da bisher kein rechtskräftiger Abspruch über ein Fehlen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung durch die belangte Behörde vorliegt. Entgegen der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügt der BF daher auch nach wie vor die Voraussetzungen für den Parkausweis gemäß § 29b StVO. Es steht daher auch die Entziehung des Parkausweises und die Verpflichtung zur Vorlage des Parkausweises im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 auch vor diesem Hintergrund nicht in Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 29b StVO.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Einziehung und Verpflichtung zur Vorlage seines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist in der gegenständlichen Fallkonstellation für die Entscheidung maßgebend, dass der BF über solchen Parkausweis seit dem Jahr 2002 verfügt und es der belangten Behörde an gesetzlichen Grundlagen für eine Einziehung und Verpflichtung zur Vorlage des Parkausweises des BF fehlte. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.2.Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Entziehung, Parkausweis, Rechtslage,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2203048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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