TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W147 2214083-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2214083-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3. Dezember 2018, GZ 0001856495, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 29. Juni 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte den Bezug von Leistungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit der am Formular angeführten Anspruchsvoraussetzung und gab vier weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag waren eine Auskunftsanzeige der belangten Behörde und diverse Kopien von Zahlungsanweisungen beigeschlossen.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Unterlagen mit Bescheid zurück.

3. Mit am 19. September 2018 bei der belangten Behörde eingelangtem und von der belangten Behörde als neuerlichen Antrag gewerteten Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid ihrer Mitbewohnerin über die Zuerkennung der Mindestsicherung ab 1. August 2018 in Höhe von monatlich € 1.034,06, eine Mitteilung eines Magistrats über den Bezug von Mindestsicherung zweier Mitbewohner in Höhe von €1.266,70 per Monat und Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ihrer Mitbewohner über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse.

4. Mit Schreiben vom 21. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Kopien der Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin und aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Dezidiert wurden eine aktuelle Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, AMS-Bescheid, Mindestsicherung etc.) und das Einkommen zweier namentlich genannter Mitbewohner sowie der Nachweis des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gefordert.

5. Mit am 24. September 2018 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin eine Monats-Vorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung in Höhe von € 947,96, eine Bestätigung über den GVS Bezug von XXXX in Höhe von € 1.230,00 für die Monate September 2018 und Oktober 2018 und einen Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019.

6. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 1.195,74) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 3.508,68 monatlich, bestehend aus der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 863,04 monatlich, der Grundversorgung von XXXX in Höhe von €1.230,00 im Monat, der Mindestsicherung von XXXX in Höhe von monatlich €1.266,70 sowie der Mindestsicherung und dem AMS-Bezug von XXXX in Höhe von monatlich €

1.063,06 und € 60,83 (gesamt sohin € 4.456,63), abzüglich der Miete in Höhe von € 947,95. Ausgehend vom Richtsatz für einen Siebenpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

7. In weiterer Folge langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

8. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018, GZ 0001856495, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde wurden drei Bestätigungen der XXXX über den GVS-Bezug der Mitbewohnerin XXXX samt ihres minderjährigen Kindes in Höhe von €

615,00 monatlich vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass XXXX und deren Tochter XXXX alle zwei Monate von der XXXX Grundversorgungsleistungen beziehen würden, sodass diese Summe im angefochtenen Bescheid zu berichtigen sei.

10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 31. Januar 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2019 ein. Die belangte Behörde hielt hierbei mit Anmerkung fest, dass die Nachreichung der Unterlagen als neuer Antrag der Beschwerdeführerin gewertet worden seien und dass auch unter Berücksichtigung des korrigierten Einkommens weiterhin eine Richtsatzüberschreitung bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Mindestsicherung und lebt in einem Siebenpersonenhaushalt.

1.2. Die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der Mindestsicherung beträgt € 863,04 im Monat.

1.3. Die Summe der Einkünfte der Mitbewohnerin XXXX (samt deren Kind XXXX ) aus der Mindestsicherung beträgt monatlich €1.036,06.

1.4. Die Summe der Einkünfte der Mitbewohner XXXX und von XXXX aus der Mindestsicherung beträgt € 1.266,70 im Monat.

1.5. Die Mitbewohnerin XXXX (mit Kind) bezieht monatlich € 615,00 aus der Grundversorgung.

1.6. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe von € 947,96 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.832,84.

1.8. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.9. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit sieben Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 2.312,94 für das Jahr 2018 und € 2.373,10 für das Jahr 2019 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung. Die Einkünfte ihrer Mitbewohner ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensunterlagen und Bescheiden über die Zuerkennung der Mindestsicherung und Grundversorgung. Insbesondere ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass diese entgegen ihrer Angaben im Antragsformular in einem Siebenpersonenhaushalt lebt.

Dem von der belangten Behörde mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 im Rahmen des Beweisergebnisses festgestellten Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner (festgestelltes Haushaltseinkommen in Höhe von € 4.456,63: € 863,04 + € 1.230,00 + €

1.266,70 + € 1.036,06 + € 60,83 - € 947,95 = € 3.508,68) widersprach die Beschwerdeführerin hierauf nur hinsichtlich der Mitbewohnerin XXXX und reichte hierauf entsprechende Unterlagen der XXXX über den Bezug der Grundversorgung nach. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Mitbewohnerin € 1.230,00 für zwei Monate erhält, sodass sich daraus ein Monatseinkommen von € 615,00 ergibt.

Obiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis der Beweisaufnahme am 8. Oktober 2018 unter Nennung von konkreten Aufzählungsbeispielen aufgefordert wurde, Abzugsposten in Vorlage zu bringen. Auch der angefochtene Bescheid stützt seine Begründung auf eine Richtsatzüberschreitung, da notwendige Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Da die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerde keine Abzugsposten in Vorlage bringt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsfeststellung keine weiteren Unterlagen beizutragen hat.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (...)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

Gemäß § 21 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 36/2000, gelten als Betriebskosten

"[...] die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung".

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von Rundfunkgebühren stammt vom 19. September 2018. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass eine Anmeldung und Abmeldung von Rundfunkempfangseinrichtungen sowie eine Befreiung von den Rundfunkgebühren immer jeweils für einen ganzen Kalendermonat (auch aufgrund der technischen Umsetzungsmöglichkeit) erfolgt, kommt eine mögliche Befreiung - auf Grund dieses Antrages - erstmals ab dem 1. Oktober 2018 in Betracht.

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung des Wohnungsaufwandes des Beschwerdeführers erbracht und waren diese daher in Abzug zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2214083.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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