TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W147 2213168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2213168-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13. August 2018, GZ 0001818429, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 23. Juni 2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz an und gab kein weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an. Dem Antrag war eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 26. Mai 2018 bis inklusive 24. Mai 2019 an Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,49 täglich beigeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 498,85) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 1.517,40 monatlich, bestehend aus dem AMS-Bezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.657,40 monatlich abzüglich einer Eigenheimpauschale in Höhe von € 140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

3. In weiterer Folge reichte der Beschwerdeführer eine von ihm verfasste Auflistung der monatlichen Einkünfte und Ausgaben, die bereits vorgelegte Mitteilung des zuständigen AMS, ein Nutzungsvertrag einer gemeinnützigen Baugenossenschaft für antragsgegenständliche Wohnung, eine Monats-Vorschreibung für verfahrensgegenständlichen Wohnsitz in Höhe von € 368,15, einen Auszug über einen Kreditsaldo zum 31. Januar 2018 und an eine Versicherungsgesellschaft gerichtete Zahlungsanweisung nach.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 13. August 2018, GZ 0001818429, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Trotz Berücksichtigung der Miete bleibe eine Richtsatzüberschreitung bestehen und seien keine weiteren Abzugsposten bekannt. Kreditrückzahlungen und Versicherungen könnten nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden.

Weiters sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde wurden die bereits vorgelegten Unterlagen sowie weitere Bestätigungen über Kreditzahlungen, eine vom Beschwerdeführer verfasste monatliche Auflistung seiner Ausgaben und eine Jahresabrechnung eines Energielieferanten beigeschlossen und ausgeführt, dass das von der belangten Behörde errechnete Gesamteinkommen nicht der Realität entspreche.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 14. Januar 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von €

1.657,40 und lebt in einem Einpersonenhaushalt.

1.2. Abzüglich der Kosten der Wohnungsmiete in Höhe von € 368,15 für die antragsgegenständliche Wohnung ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von zumindest € 1.289,25.

1.3. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.4. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit einem Mitglied festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.018,55 für das Jahr 2018 und € 1.045,03 für das Jahr 2019 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.

Dem von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13. August 2018 festgestellten Einkommen des Beschwerdeführers € 1.657,40 und den Kosten für die antragsgegenständliche Wohnung in Höhe von € 368,15 widersprach der Beschwerdeführer nicht und übernahm die von der belangten Behörde herangezogenen Werte auch in seiner eigenen Auflistung über Einkünfte und Ausgaben.

Insoferne der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Auflistung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben in Vorlage bringt, in welcher nicht näher bestimmte Ausgaben mit der Kennzeichnung "EStG" bezeichnet sind, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine mit Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt hat, sodass auf diese angeführten Kosten nicht näher einzugehen ist.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Dem angefochtenen Bescheid ist in dessen Begründung zu entnehmen, dass trotz Abzuges der Miete eine Richtsatzüberschreitung bestehen bleibt und weitere abzugsfähige Posten nicht in Vorlage gebracht worden seien. Auch in der Beschwerde erbrachte der Beschwerdeführer nicht den Beweis von weiteren abzugsfähigen Posten, sodass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass er zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten, hat.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (...)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung des Wohnungsaufwandes des Beschwerdeführers erbracht und waren diese daher in Abzug zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Insofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Jahresabrechnung eines Stromlieferanten, Kreditrückzahlungen und die Anweisung einer Versicherungsprämie in Vorlage bringt, ist festzuhalten:

Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 FGO der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben ist taxativ. Die von dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen und von ihm zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.

Die Kosten für Energielieferanten, Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien stellen somit keine abzugsfähigen Posten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar und waren sohin ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall insgesamt auch unter Zugrundelegung der Wohnungskosten für sich zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kreditraten, Nachreichung von
Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2213168.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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