TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W113 2202233-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2202233-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, Zahl II/4-EBP/12-7416437010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, bestehend aus XXXX , stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118744217, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr von EUR 848,46 gewährt. Die belangte Behörde ging von 42,24 vorhandenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten und beihilfefähigen sowie ermittelten Fläche von 11,93 ha aus. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.

3. Mit erstem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013, Zahl II/7-EBP/12-119906673, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr in Höhe von EUR 2.108,71 gewährt. Die belangte Behörde ging von 42,24 vorhandenen Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten beihilfefähigen und ermittelten Fläche von 29,65 ha aus. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.

4. Mit zweitem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016, Zahl II/4-EBP/12-4285792010, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr in unveränderter Höhe von EUR 2.108,71 gewährt. Grund für die Erlassung waren Änderungen in der Zahlungsanspruchsverwaltung. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.

5. Am 27.09.2016 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der um 4,27 ha weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden. Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auf diese Alm auf.

6. Mit drittem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.08.2017, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr nur mehr in Höhe von EUR 1.925,56 gewährt. Die belangte Behörde ging von 42,24 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 29,79 ha, einer ermittelten Fläche von 28,62 ha und einer Differenzfläche von 1,03 ha aus. Eine Flächensanktion von EUR 109,89 wurde verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde auf eine Vor-Ort-Kontrolle vom 27.09.2016 und dabei festgestellte Abweichungen von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Beihilfenbetrag um das 1,5fache der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014).

7. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführt, dass die Almfutterfläche auf Basis der Referenzfläche erfolgt sei. Diese Referenz bilde die Grundlage für die Beantragung und stelle die maximal beihilfefähige Fläche dar. Die von der belangten Behörde zum Mehrfachantrag-Flächen 2014 festgelegte Referenzfläche sei von ihr sorgfältig geprüft und sodann in den Mehrfachantrag-Flächen übernommen worden. Wenn bei einer nachfolgenden Vor-Ort-Kontrolle eine andere Futterfläche festgestellt worden sei als von Bewirtschafter bzw. Obmann beantragt, so könne daraus weder der beschwerdeführenden Partei noch einzelnen Auftreibern eine Verfehlung angelastet werden. Vielmehr seien die Abweichungen zwischen Referenzfläche und Vor-Ort-Kontrolle auf eine unterschiedliche Beurteilung der Pro-rata-Einstufung einzelner Almschläge zurückzuführen, welche aber in beiden Fällen von der belangten Behörde selbst festgelegt bzw. festgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe die Referenzfläche auf Basis einer Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 festgelegt und in der Folge im Zuge einer neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle diese Referenzfläche anders beurteilt. Bei der Beurteilung des aktuellen Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses müsste daher immer in einem ersten Schritt festgestellt werden, welche Abweichungen sich auf Grund einer fehlerhaften Referenz ergeben würden und in einem zweiten Schritt, welche Abweichungen im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen würden. Tatsächlich würden jedoch sämtliche Abweichungen stets dem Antragsteller angelastet. Da es sich bei den bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen eindeutig um einen Irrtum der belangten Behörde handle, sei weder die Verhängung von Sanktionen noch die Rückforderung bereits erhaltener Förderungen zulässig (Hinweis auf BVwG 30.06.2015, W104 2101965-1). Die beschwerdeführende Partei habe die Flächenangaben zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen (Referenzpolygone) gemacht und im guten Glauben gehandelt. Die beschwerdeführende Partei ersuche um Aufhebung der ausgesprochenen Rückforderungen und Sanktionen, da sie als Auftreiber anhand der oben angeführten Beschwerdepunkte keine Schuld habe.

8. Mit 03.05.2018 wurde der belangten Behörde der Übergang der Bewirtschaftung auf Benjamin MAIR angezeigt.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und führte im Zuge dessen im Wesentlichen aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 eine Bruttofläche von 195,47 ha ermittelt worden sei, im Mehrfachantrag-Flächen 2012 jedoch eine Bruttofläche von 140,61 beantragt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm XXXX , deren Bewirtschafter XXXX gemeinsam mit XXXX im Antragsjahr 2012 die beschwerdeführende Partei bildete.

Der beschwerdeführenden Partei standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 29,79 ha lediglich 28,62 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Sie verfügte im Antragsjahr über 42,24 Zahlungsansprüche.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle der Alm XXXX im Jahr 2009 wurde eine Bruttofläche von 195,47 ha ermittelt. Im Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr wurde eine Bruttofläche von 140,61 beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei und dem Bewirtschafter auf die Alm XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Mehrfachantrag-Flächen des Antragsjahrs für die genannte Alm.

Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die bescheidmäßigen Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 27.09.2016 auf der Alm XXXX , auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben hat. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht materiell bestritten, im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine Ausführungen zu den Flächenangaben des Mehrfachantrag-Flächen des Antragsjahres 2012, sondern lediglich Angaben zum Mehrfachantrag-Flächen 2015. Für das Gericht sind auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen, von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2016 Abstand zu nehmen, weshalb diese seiner Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellung zur Vor-Ort-Kontrolle 2009 und der mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragten Bruttofläche der genannten Alm ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]"

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

[...]"

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden, der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der zuviel ausgezahlten Prämie ist daher nicht entgegenzutreten.

Bezüglich der verhängten Flächensanktion ist folgendes auszuführen:

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die beschwerdeführende Partei (reine) Auftreiberin sei, ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen für die genannte Alm, dass diese von XXXX , der gemeinsam mit XXXX die beschwerdeführende Partei bildete, bewirtschaftet wurde. Ein direkter Einfluss der beschwerdeführenden Partei auf die Angaben im Mehrfachantrag-Flächen der Alm ist somit erwiesen.

Auch aus dem in der Beschwerde behaupteten Vertrauen auf eine frühere Vor-Ort-Kontrolle ist nichts zu gewinnen. Ein Antragsteller kann sich u.U. auf die Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle berufen, wenn er in den Folgejahren die von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat (vgl. für viele: BVwG 04.10.2016, W102 2104222-1/3E). Den Feststellungen dieses Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Bruttoflächen laut MFA 2012 von den Ergebnissen der VOK 2009 um 54,86 ha abweichen (Mehrfachantrag-Flächen 2012 140,61 ha, Vor-Ort-Kontrolle 2009 195,47 ha). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Bewirtschafter der Alm XXXX bei der Antragstellung 2012 an der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert hätte.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt, vielmehr wurde von ihm eine (Teil-)Verantwortung der belangten Behörde behauptet.

Somit liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Alm XXXX die Voraussetzungen gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, von den ausgesprochenen Flächensanktionen Abstand zu nehmen, nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2202233.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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