TE Bvwg Beschluss 2019/4/25 W229 2217570-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AlVG §25 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W229 2217570-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Maria STEINER-MOTSCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.01.2019, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 15.01.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2018 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 17.12.2018 wurde der Antrag auf Ratenzahlung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 4 AlVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2019 Beschwerde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 15.01.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2018, mit welchem das Ansuchen auf Gewährung einer Rate zur Begleichung einer mit Bescheid vom 14.9.2016 rechtskräftig vorgeschriebenen Rückforderung gemäß § 25 Abs. 4 abgelehnt wurde, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 31.01.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

2.2.1. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff).

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ratenzahlung mit Bescheid des AMS vom 17.12.2018 abgewiesen und mit Bescheid vom 25.01.2019 die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.01.2019 ausgeschlossen.

Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gem § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Bescheiden, deren normative Anordnung einer Umsetzung in die Wirklichkeit im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage oder des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes nicht zugänglich ist, auch die Berufung keine aufschiebende Wirkung haben bzw diese nicht ausgeschlossen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rz 23 sowie Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, Rz 7). Dazu gehören beispielsweise Bescheide, mit denen ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung abgewiesen wird (vgl VwGH 12.01.1993, 92/11/0210, VwGH 30.09.2003, 2003/17/52, 10.02.2005, 2007/07/0014) Außer Streit steht, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rz 24 mHa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 538; Thienel4 256; Walter/Mayer Rz 529 sowie Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, Rz 7). Im vorliegenden Fall, wurde mit dem Bescheid des AMS vom 17.12.2019 die begehrte Ratenzahlung nicht bewilligt. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kann nach dem oben Gesagten keine aufschiebende Wirkung entfalten bzw. diese nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher durch diesen Bescheid nicht beschwert. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher mangels Bescheid nicht zulässig.

2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2217570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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