Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
BEinstG §14Spruch
I414 2214302-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 02.01.2019, Zl. XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, in nichtöffentlicher Senatssitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) war im Besitz eines Behindertenpasses und beantragte am 26. September 2018 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. K., Einer Fachärztin für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation mit der Erstellung eines Aktengutachtens beauftragt. Im Ergebnis stellte die Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % fest.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht. Nach Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme und weiteren medizinischen Unterlagen wurde Frau Dr. K. Mit der Ergänzung ihres Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 20. Dezember 2018 stellte die Sachverständige eine Schubhaft remittierende Multiple Sklerose, Pos. Nr. 04.08.02, mit einem Grad der Behinderung von 50% fest.
Aufgrund des ärztlichen Ermittlungsergebnisses wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 2. Jänner 2019 ab. Begründet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Jänner 2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit Bescheid vom 13. Februar 2017 bereits mit 50 % festgesetzt.
Die am 30. Jänner 2019 zur Post gegebene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2019 übermittelt. Im Begleitschreiben bemerkte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt hat dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, ich stehe noch ein Untersuchungstermin aus.
Am 21. März 2019 übermittelte das erkennende Gericht einen Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung beschwert. Ein Vorbringen gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung ist nicht zu entnehmen.
Mit Eingabe vom 28.03.2019 wurde die Beschwerde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssache in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist mangels einer aufrechten Berufung die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 20.7.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K3).
Da die Beschwerdeführerin die am 30. Jänner 2019 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde 2. Jänner 2019 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2214302.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019