Entscheidungsdatum
26.04.2019Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W141 2217379-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 09.04.2019, Zl. W141 2217379-1/3, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien, vom 06.11.2018, GZ: 2018-0566-9-002315 beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 08.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.04.2019, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien, vom 06.11.2018, GZ: 2018-0566-9-002315.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels e-Zustellung am 25.04.2019, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage Arbeitsmarktservice Wien, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 12.10.2019.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2217379.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019