TE Bvwg Beschluss 2019/4/29 W141 2212295-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2212295-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Laxenburger Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 13.07.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.05.2018 bis 22.07.2018 verloren hat.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die er am 11.09.2018 bei der belangten Behörde persönlich einbrachte.

3. Die belangte Behörde erließ am 21.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab.

4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 03.12.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt langten am 07.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 21.01.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 2 Wochen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

7. Am 05.02.2019 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm der Bescheid erst am 16.08.2018 zugestellt worden sei. Im Anhang sendete er ein neuerliches Duplikat des Bescheids vom 13.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 20.07.2018 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete am 17.08.2018.

Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 11.09.2018 selbst aus, dass er den verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits am 20.07.2018 erhalten hat.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren bereits zweimal ein Duplikat des Bescheides beantragt, daraus kann nur geschlossen werden, dass er nicht mit der notwendigen Sorgfalt mit seinen ihm zugesendeten Dokumenten umgeht. Es ist auffällig, dass der Beschwerdeführer das erste Duplikat des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 13.08.2018, somit vier Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, beantragt hat, gleichsam mit der Aufforderung des Neubeginns der Rechtsmittelfrist. Die zweite Anforderung eines Duplikats des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 04.02.2019, sohin 10 Tage nach Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Bereits dadurch lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder auch nicht gewillt ist, wichtige Dokumente, wie einen erhaltenen Bescheid der belangten Behörde - auch während des noch anhängigen Verfahrens - ordnungsgemäß zu verwahren. Der Beschwerdeführer hat beide Duplikate während einer laufenden Frist angefordert, woraus zu schließen ist, dass er sich darauf verlässt, dass die belangte Behörde ihm den Bescheid, sobald er ihn benötigt, zusendet, er selbst jedoch kein Verhalten setzt, aus welchem ein sorgsamer Umgang mit dem Bescheid zu erkennen ist.

Die Anforderung eines Duplikats des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 13.08.2018 kann - insbesondere aufgrund der Angabe über den Erhalt des Bescheides am 20.07.2018 - somit nur in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen. Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Aus den Verfahrensunterlagen lässt sich kein Zustellmangel durch die belangte Behörde ableiten und sind auch keine Hinweise auf Probleme mit dem Zusteller zu Tage getreten. Ein sorgloser Umgang des Beschwerdeführers mit dem Bescheid konnte sehr wohl festgestellt werden. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid, wie in weiterer Folge auch das Duplikat, verlegt oder sogar weggeschmissen hat, und bei Anforderung des Duplikats erkannt hat, dass die Rechtsmittelfrist schon am Ablaufen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme, er habe den Bescheid erst am 16.08.2018 erhalten, können somit nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides.

Der gegenständliche Bescheid vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, dem 20.07.2018 via Post zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am Freitag, dem 17.08.2018.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, da sie am 11.09.2018, somit verspätet, eingebracht wurde.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Bescheid erst am 16.08.2018 erhalten, kann - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht gefolgt werden. Es wurde dem Beschwerdeführer zwar ein Duplikat am 16.08.2018 ausgestellt, doch gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst an, er habe den Bescheid bereits am 20.07.2018 erhalten.

Ein Mangel an der Zustellung ist aus den Verwaltungsakten nicht ableitbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist noch, dass aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 13.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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