TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 W141 2217379-1

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W141 2217379-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,

VN. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Wagramer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.07.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14.06.2018 bis 25.07.2018 verloren hat.

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2018 auf dessen eAMS-Konto übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die er am 28.08.2018 über sein eAMS-Konto bei der belangten Behörde einbrachte.

4. Die belangte Behörde erließ am 06.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 28.08.2018 als verspätet eingebracht zurück.

5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 19.11.2018 über sein eAMS-Konto fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte im Wesentlichen zusammenfassend vor, er habe der belangten Behörde den Widerspruch bereits per Einschreiben an die Ungargasse 37, 1030 Wien und an die Wagramer Straße 224c, 1220 Wien geschickt.

6. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt langten am 12.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 09.04.2019, eingelangt am 25.04.2019, hat der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gestellt und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen habe sowie die bereits in der Beschwerde gemachten Angaben wiederholt.

8. Mit Beschluss W141 2217378-1/3E vom 26.04.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und im Wesentlichen begründend angeführt, dass im gegenständlichen Fall die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 12.10.2019 endet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag auf dessen eAMS-Konto übermittelt und somit an diesem Tag zugestellt.

Laut Leseprotokoll des eAMS-Kontos hat der Beschwerdeführer den Bescheid am 21.07.2018 gelesen.

Da der Fristlauf am Mittwoch den 11.07.2018 zu laufen begann, endete die Beschwerdefrist vier Wochen später am Mittwoch den 08.08.2018.

Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unbestritten ist, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.07.2018 auf dessen eAMS-Kontos übermittelt wurde. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem Sendeprotokoll des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers.

Die Feststellung des Einbringens der Beschwerde am 28.08.2018 ergibt sich ebenfalls aus dem Sendeprotokoll des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer las den zugestellten Bescheid laut Protokollauszug aus dem eAMS-Konto bereits am 21.07.2018 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge der belangten Behörde am 28.08.2018 die Beschwerde.

Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer im Bescheid vom 11.07.2018 in der ersichtlichen Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde, unter Einhaltung einer vierwöchigen Beschwerdefrist, ausdrücklich hin.

Der Beschwerdeführer war somit ausreichend über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde und auch über die Rechtsmittelfrist von vier Wochen informiert. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer bis zum 28.08.2018 mit der Erhebung der Beschwerde zuwartete.

Der Beschwerdeführer vermeint im Vorlageantrag vom 18.11.2018 sowie im Fristsetzungsantrag vom 25.04.2019, er habe bereits am 24.06.2018 sämtliche Unterlagen übermittelt und eine Beschwerde per Mail sowie per Post gegen das Schreiben vom 15.06.2018 erhoben, was er zugleich auch als Beschwerde gegen den Beschied vom 11.07.2018 wertete. Weiters führt er aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.08.2018 lediglich um ein nochmaliges Erinnerungsschreiben handeln würde und nicht um die von ihm eingebrachte Beschwerde. Seinem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines eAMS-Kontos bei, welcher eine Übermittlung eines Dokuments mit dem Titel "Aufhebung der Geldleistung" am 24.06.2018 belegt.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass es sich beim Schreiben vom 15.06.2018 um eine Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers mit 14.06.2018 handelt. In dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Möglichkeit besteht, auf Verlangen des Beschwerdeführers einen Bescheid zu erlassen.

Darüber hinaus sei an dieser Stelle abermals festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde mit 11.07.2018 datiert ist. Da der Bescheid somit erst am 11.07.2018 erlassen wurde, kann es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.06.2018 nicht um eine Bescheidbeschwerde gegen einen noch nicht erlassenen Bescheid handeln. Das erstmalige Schreiben nach Erlassung des Bescheides ist daher das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.08.2018, welches den Inhalt des Bescheides rügt und als die einzige Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2018 gewertet werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der gegenständliche Bescheid vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am Mittwoch, dem 11.07.2018 via eAMS zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am Mittwoch, dem 08.08.2018.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beschwerde, eingelangt am 28.08.2018, als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist noch, dass aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 11.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2217379.1.01

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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